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WIRTSCHAFTSRECHT

Rechtsanwalt Attorney Dr. Claus D. Rade, Bonn/New York

Tätigkeitsschwerpunkt Wirtschaftsrecht

Weitere Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte

Kontaktinformation

Aktuelle Entwicklungen im Wirtschaftsrecht

Biographische Informationen

Der Anwaltsverbund Rade & Assoc.

Der Tätigkeitsschwerpunkt Wirtschaftsrecht

Das Wirtschaftsrecht umfaßt u.a. folgende Teilbereiche:

Gesellschaftsrecht

Hierzu zählen z.B. das Recht der Unternehmensgründung (Erwerb bestehender oder Gestaltung neuer Gesellschaften), das Recht der Unternehmensumstrukturierung (insbesondere Firmenverkauf - auch von Anteilen -, Firmenübernahme und Firmenverschmelzung - "mergers and acquisitions"), das Recht der Unternehmensnachfolge sowie die bei der Auflösung von Unternehmen einschlägigen Rechtsgebiete (z.B. Scheidungsrecht, Erbrecht mit Erbschaftssteuerrecht, Konkursrecht und Vergleichsrecht)

Bankrecht

Hierzu zählen alle für die Finanzierung von Wirtschaftsunternehmen einschlägigen Rechtsgebiete wie Darlehensrecht (Recht des Kreditwesens), Kapitalanlagerecht (Recht der Anlageberatung), Börsenrecht, Aktienrecht, Wertpapierrecht, Wechselrecht und Scheckrecht.

Handelsrecht

Hierzu zählen neben traditionellen Rechtsgebieten wie z.B. dem Kaufrecht auch neuere Rechtsformen wie das Mietkaufrecht ("Leasing") oder das Konzessionsbetriebsrecht ("Franchise").

Gewerblicher Rechtsschutz

Hierzu zählen z.B. das Wettbewerbsrecht (Unlauterer Wettbewerb und Kartellrecht) und der Schutz des geistigen Eigentums (Lizenzrecht, Markenrecht, Patentrecht, Urheberrecht).

Hinzu kommen wirtschaftsrechtliche Nebengebiete wie z.B. das Wirtschaftsstrafrecht und das Außenwirtschaftsrecht. Zu beachten sind ferner das individuelle und das kollektive Arbeitsrecht, das Umweltschutzrecht, das Datenschutzrecht sowie das Recht der neuen Medien ("Computerrecht"), insbesondere das Telekommunikationsrecht.

Von großer Bedeutung für alle Teilbereiche des Wirtschaftsrechts ist das Vertragsrecht, von der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags über Arbeitsverträge, Betriebsvereinbarungen, Lizenz- und Lieferverträge bis hin zum Auseinandersetzungs- oder Übernahmevertrag. Besondere Beachtung verdient in diesem Zusammenhang das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz).

Angesichts der zunehmend weltweiten Verflechtung des Wirtschaftsgeschehens gewinnt die internationale Schiedsgerichtsbarkeit immer größere Bedeutung; auch im nationalen Bereich sind außergerichtliche Streitschlichtung und ein vertraglich vereinbartes Schiedsgerichtsverfahren dem sofortigen Gang zum Gericht oft vorzuziehen.

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Weitere Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte

Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht

Tätigkeitsschwerpunkt Immobilienrecht

Interessenschwerpunkt Ehe- und Familienrecht

Interessenschwerpunkt Erbrecht

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Kontaktinformation

Postanschrift: Postfach 301206, D-53192 Bonn
Telefon/Fax (ISDN): 0228-469267 (Durchwahl: 0228-470691)
E-Mail: RA Dr. Rade oder RA Atty. Dr. Rade

Online-Beratung nach Vereinbarung

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Aktuelle Entwicklungen im Wirtschaftsrecht

Einführung des Euro

Seit dem 01.01.2002 sind im Rahmen der Europäischen Währungsunion (EWU) die nationalen Währungen der EU-Mitgliedsstaaten - unter anderem die Deutsche Mark - abgeschafft und durch den Euro ersetzt worden. Nicht nur die Schwäche der neuen Währung gegenüber dem US-$ (die politisch gewollt ist, da die deutsche Exportwirtschaft unter der harten DM zu leiden hatte), sondern auch die aktuellen Pläne einiger Regierungen - unter anderem der deutschen -, nicht einmal zehn Monate nach dieser Einführung die so genannten "Maastrichter Stabilitätskriterien" hinsichtlich der jährlichen Neuverschuldung der Staatshaushalte aufzuweichen, erregen zunehmend Besorgnis. In den meisten Ländern, in denen die DM "Ersatzwährung" war (z.B. in der Türkei), hat der Euro diese Rolle nicht übernehmen können, sondern an den US-$ verloren. Viele Anleger suchen daher nach Wegen, um sich vor Substanzverlust durch Geldentwertung zu schützen. Einige wählen die Flucht in Fremdwährungen (z.B. US-Dollar oder Schweizer Franken). Allerdings nehmen sie dabei eventuell niedrigere Zinsen, höhere Verwaltungsgebühren und eine nicht zu unterschätzende Abwertungsgefahr auf sich - die jüngste Wirtschaftskrise in Fernost macht deutlich, daß auch andere, vermeintlich stabile Währungen schnell unter Abwertungsdruck geraten können. Zudem ermöglicht Art. 73f des Maastricht-Vertrags den Regierungen der europäischen Staaten, bei Wertverfall des Euro und massiver Flucht in Fremdwährungen Kapitalverkehrskontrollen einzuführen und damit den Devisenhandel de facto zu unterbinden; damit gerieten diese Anleger in eine Währungsfalle. Andere Anleger fliehen in Sachwerte; auch dies kann erhebliche Risiken bergen (vgl. Tätigkeitsschwerpunkt Immobilienrecht - Aktuelle Entwicklungen). Unabhängig davon, wie man die Stabilität der künftigen Euro-Währung einschätzt, ist es sinnvoll, längerfristige, auf DM lautende Verträge im Hinblick auf eine Währungsumstellung zu überprüfen und ggf. anzupassen; eventuell kommen Wertsicherungsklauseln in Betracht. Befürworter des Euro verweisen darauf, daß internationale Finanzierungsverträge häufig nach New Yorker Recht geschlossen werden und daß dort im April 1997 ein Gesetz in Kraft getreten ist, wonach die Umstellung der bisherigen europäischen (Alt-)Währungen auf den Euro nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage von auf diese (Alt-) Währungen lautenden Verträgen führt. Allerdings ist es seit Inkrafttreten jenes Gesetzes praktisch unmöglich geworden, in New York Verkäufer zu finden, die auf der Basis dieser (Alt-)Währungen abzuschließen bereit sind - an deren Stelle tritt der US-$. Sollte sich eine "große" Währungsunion auch mit den südeuropäischen "Weichwährungsländern" abzeichnen, ist überdies mit einer Kündigungswelle laufender Verträge seitens der Verkäufer noch vor Einführung des Euro zu rechnen - gegen diese schützt das neue Gesetz nicht. Dagegen sind Käufer nur allzu gerne bereit, langfristige Verträge auf Euro-Basis abzuschließen, was darauf hindeutet, daß die internationalen Finanzmärkte auch auf längere Sicht mit einem eher schwachen Euro rechnen.

Bankrecht, Börsenrecht, Wertpapier- und Anlageberatung

Die Angst vor einem schwachen Euro hatte auch zu einer nach Ansicht von Analysten fundamental kaum zu begründenden Hausse an den Wertpapierbörsen geführt ("Flucht in die Wertpapiere"), die mittlerweile zusammengebrochen ist. Verstärkt traten am Markt Kleinanleger auf, die ohne eigene Sachkenntnis, nur im Vertrauen auf mehr oder weniger seriöse "Anlageberatung", in Aktien und Anleihen investierten, z.T. in mit reißerischem Reklameaufwand beworbene Neuemissionen (Beispiel T-Aktie). Die jüngste Vergangenheit (z.B. Metallgesellschaft, Bremer Vulkan, Fokker) hat gezeigt, daß ein solches Anlageverhalten erhebliche Verlustrisiken bergen kann, bis hin zum Totelverlust. Speziell solche Kleinanleger sollen daher durch einige neue Gesetze besser als bisher vor Verlusten geschützt werden; zugleich soll einer möglichen Minderung der Risikobereitschaft auf Seiten der Anleger vorgebeugt werden.

Seit 1998 gilt die Neufassung des Gesetzes über das Kreditwesen, mit dem die EU-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher Vorschriften umgesetzt wird. Von Kritikern wird bezweifelt, daß die Qualität der neuen Vorschriften (Schutz des Bankkunden vor irreführender Prospektwerbung, Einlagensicherung, Anlegerentschädigung) ihrer Quantität entspricht. Die Banken bieten ihren Depotkunden z.T. attraktive Gebührensenkungen an, je nach deren Anlagestrategie und Anlagekentnissen. Der Kunde muß jedoch bedenken, daß ihn eine Selbsteinschätzung als "Börsenprofi" ihm nicht nur niedrige Gebühren beschert, sondern die Bank nach herrschender Rechtsprechung auch weitgehend von ihrer Haftung für fehlerhafte Anlageberatung befreit.

Ebenfalls 1998 ist das 3. Finanzmarktförderungsgesetz in Kraft getreten, mit dem u.a. das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften und das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften geändert wird. Danach wird die Verjährungsfrist bei der Haftung für Verkaufs- und Börsenzulassungsprospekte sowie für Firmenberichte von bisher 5 auf künftig 3 Jahre verkürzt, ebenso die Verjährungsfrist für fehlerhafte Anlageberatung im Wertpapierbereich von bisher 30 auf künftig 3 Jahre. Damit soll "jungen Firmen der Zugang zum Kapitalmarkt und zu den Börsen erleichtert werden." Ob so allerdings, wie es ebenfalls zur Begründung heißt, "das Vertrauen der Anleger in die Integrität der Wertpapiermärkte verstärkt" wird, darf bezweifelt werden. Daran kann auch die vorgesehene Erhöhung des Bußgeldrahmens für unlautere Wertpapieremissionen von bisher 100.000.- auf künftig 1 Million DM nichts ändern; vielmehr ist zu befürchten, daß unseriöse Geschäftemacher, deren Betrugsmanöver durch diese Gesetzesänderungen erleichtert werden, auch Bußgelder in dieser Höhe als "Peanuts" ansehen werden.

Mit dem neuen "Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich" soll das Recht von Banken, die selber mit mehr als 5% an Aktiengesellschaften beteiligt sind, Depotstimmrechte für ihre Kunden wahrzunehmen, "zugunsten der Kleinanleger" eingeschränkt werden. Kritiker bezweifeln, ob Kleinaktionäre, die bisher nicht persönlich auf den Hauptversammlungen erschienen sind, sondern sich von ihren Banken haben vertreten lassen, nunmehr persönlich dort auftreten werden; sie befürchten, daß die Stimmrechte dann eher gar nicht mehr wahrgenommen werden, so daß die Kontrolle der AG-Vorstände dadurch nicht verstärkt, sondern weiter geschwächt wird.

Gesellschaftsrecht

Von der Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet, hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren zwei neue Gesellschaftsformen eingeführt: Die "Partnerschaft" ist vor allem für Freiberufler (z.B. Ärzte, Architekten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) gedacht. Sie steht zwischen der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft oder GbR) und der Handelsgesellschaft. Die "Kleine Aktiengesellschaft" steht zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und der "echten" Aktiengesellschaft. Beide Institutionen sind bisher von der Praxis kaum angenommen worden. Bei BGB-Gesellschaften, die sich nun nicht mehr "... und Partner" nennen dürfen, erfreut sich der Name "... und Kollegen" zunehmender Beliebtheit.

Insolvenzrecht

Bis 1998 galten im Falle der Insolvenz eines Unternehmens noch unterschiedliche Rechtsvorschriften für die alten Bundesländer (Konkursordnung) und die neuen Bundesländer (Gesamtvollstreckungsordnung). Am 1.1.1999 ist eine einheitliche Insolvenzordnung in Kraft getreten. Bestandteil derselben ist u.a. die Einführung des sogenannten Privatkonkurses. Man verspricht sich davon eine größere Bereitschaft insbesondere jüngeren Bevölkerungsschichten, das Risiko der Selbständigkeit auf sich zu nehmen und einen Rückgang der bisweilen allzu großzügig vergebenen "Hausfrauenkredite" o.ä. ohne Sicherheiten. Kritiker befürchten eine Zunahme leichtsinniger Darlehensverschwendung und sehen in dem Projekt lediglich einen Versuch, Arbeitslosen die "Flucht in die Selbständigkeit" schmackhaft zu machen. Befürworter verweisen auf andere Staaten, vor allem die USA, in denen es für einmal Gescheiterte wesentlich leichter ist, sich ihrer "Altschulden" zu entledigen und einen Neuanfang zu wagen, statt nach einem Konkurs "für alle Zeiten der Allgemeinheit zur Last zu fallen". Allerdings hinkt die deutsche Entwicklung der amerikanischen um mehrere Jahrzehnte nach. Zur Zeit planen die USA aufgrund schlechter Erfahrungen mit einigen Fällen offensichtlichen Mißbrauchs - die den deutschen Kritikern Recht zu geben scheinen - die Bedingungen des "Privatkonkurses" wesentlich zu erschweren.

Patentrecht und Urheberrecht

Im Zuge der Weiterentwicklung der Gentechnologie, die mittlerweile die exakte Reproduktion von Lebewesen ("Klonen") ermöglicht, stellt sich die Frage, ob es an solchen Lebewesen Urheberrechte bzw. auf solche Verfahren Patente geben kann. Während es in Deutschland diesbezüglich noch erhebliche grundsätzliche Bedenken gibt, geht international, besonders in de USA, die Tendenz dahin, diese Fragen zu bejahen. Es ist anzunehmen, daß sich diese Tendenz langfristig auch in Deutschland durchsetzen wird.

Wettbewerbsrecht

Im Hinblick auf die bis zum Jahre 2000 umzusetzende EU-Richtlinie zum Wettbewerbsrecht hatte der Bundesgerichtshof bereits zuvor in einer vielbeachteten Entscheidung die in Deutschland bis dahin grundsätzlich verbotene vergleichende Werbung in bestimmtem Rahmen zugelassen. Diese Entwicklung folgt einem internationalen Trend, der sich insbesondere in den USA als verbraucherfreundlich bewährt hat.

Scheinselbständigkeit

Auf Druck der Sozialversicherungsträger, die einen zunehmenden Mitglieder- und damit Beitragsschwund beklagen, hat die neue Bundesregierung gesetzliche Regelungen gegen die sogenannte "Scheinselbständigkeit" auf den Weg gebracht. Diese waren in erster Linie dazu gedacht, Unternehmen daran zu hindern, Arbeitnehmer in eine nur scheinbare "Selbständigkeit" zu entlassen, bei der diese auftrags- und weisungsmäßig weiterhin von ihrem bisherigen Arbeitnehmer abhängig waren. (Hintergrund ist das - häufig auf beiden Seiten des Arbeitsverhältnisses vorhandene - Bestreben, die von Politikern aller Parteien längst versprochene, aber nie verwirklichte "spürbare Entlastung bei den Lohnnebenkosten" sozusagen auf eigene Faust herbeizuführen.) Dabei wurde zweierlei anscheinend übersehen: Zum einen haben die Unternehmen bei geschickter Vertragsgestaltung die Möglichkeit, Arbeitnehmer von eigens zu diesem Zweck gegründeten Tochtergesellschaften übernehmen zu lassen, die ihrerseits de facto nur scheinselbständig sind. (Dies bemerken diejenigen Sozialversicherungsträger, welche zeitlich am nächsten zu diesem Vorgang stehen, nämlich die Krankenkassen, zunächst nicht; erst wenn eine Tochterfirma - meist eine nur mit dem Mindestkapital ausgestattete GmbH - zahlungsunfähig wird, merkt es zwangsläufig das Arbeitsamt.) Zum anderen werden nun viele echte Selbständige, insbesondere Existenzgründer, die noch keine Angestellten und noch nicht mehrere Kunden haben, hart getroffen; aus ihren Reihen regt sich bereits massiver Widerstand gegen das neue Gesetz.

Erbschaftssteuerrecht

Beim Tode eines Unternehmers kommen auf die Erben z.T. erhebliche Belastungen in Form der Erbschaftssteuer zu, die u.U. bis zur Liquidierung der Unternehmens führen können. Diese volkswirtschaftlich unsinnige Steuer kostet Firmensubstanz und gefährdet Arbeitsplätze, zumal der den Erben gewährte Freibetrag oft nicht ausreicht, um die Liquidität des Unternehmensnachfolgers zu gewährleisten. Um so wichtiger ist eine qualifizierte Rechtsberatung bei der Aufsetzung des Unternehmer-Testaments (Vgl. Interessenschwerpunkt Erbrecht -Aktuelle Entwicklungen).

Hinweis

In letzter Zeit warnen Verbraucherschützer und Interessengemeinschaften Geschädigter Rechtssuchender auf ihren Webseiten gleichermaßen vor Betrügern, die sich als "Fachanwälte für Wirtschaftsrecht" ausgeben. Eine solche Bezeichnung ist in Deutschland unzulässig, d.h. selbst wenn ein Rechtsanwalt seinen Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen hat, darf er sich nicht als "Fachanwalt für Wirtschaftsrecht" bezeichnen. Dies gilt auch für ausländische Anwälte, die in ihrem Heimatstaat Bezeichnungen wie "certified specialist for business law" o.ä. führen dürfen.

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Biographische Informationen

Dr. Claus D. Rade - Rechtsanwalt, Attorney and Counselor at Law
Zulassungen: Landgericht Bonn, Supreme Court Albany, New York (alle Gerichte)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln und der New Yorker Anwaltskammer (New York State Bar Association), u.a. der Abteilung für Wirtschaftsrecht (Business Law Section) und der Abteilung für Urheberrecht (Intellectual Property Law Section), Gründungsmitglied und Angehöriger des Leitenden Ausschusses für Patentrecht (Committee on Patent Law)
Staatlich anerkannter Übersetzer - Government approved Translator (IHK Bonn)
Weitere biographische und berufliche Informationen

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Der Anwaltsverbund Rade & Assoc.

Rade & Associates ist ein internationaler Anwaltsverbund (Association d'avocats) nach dem französischen Loi relative au contrat d'association (D.P.1901.4.105), in dem sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ähnlichen Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten zusammengeschlossen haben.
Unsere assoziierten Kooperationspartner sind zugelassen in:
Antwerpen - Athen - Barcelona - Basel - Berlin - Bonn - Düsseldorf - Frankfurt/Main - Hamburg - Innsbruck - Leipzig - Luxemburg - Madrid - New York - Paris - Wien

Wir beraten, erstellen Fachübersetzungen und Rechtsgutachten in folgenden Sprachen:
Deutsch - Englisch - Französisch - Spanisch

E-Mail: Rade & Assoc.

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Vielen Dank für den Besuch dieser Homepage. Die Sparte "Aktuelle Entwicklungen" wird in regelmäßigen Abständen überarbeitetet.