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IMMOBILIENRECHT

Rechtsanwalt Attorney Dr. Claus D. Rade, Bonn/New York

Tätigkeitsschwerpunkt Immobilienrecht

Weitere Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte

Kontaktinformation

Aktuelle Entwicklungen im Immobilienrecht

Biographische Informationen

Der Anwaltsverbund Rade & Assoc.

Der Tätigkeitsschwerpunkt Immobilienrecht

Das Immobilienrecht umfaßt u.a. folgende Teilbereiche:

Erwerb, Nutzung und Veräußerung von Grundstücken

Hierzu zählen Grundbuchrecht, Maklerrecht, Mietrecht, Pachtrecht, Belastung durch Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden), z.B. bei Finanzierung durch Darlehen, aber auch bei Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung.

Bebauung von Grundstücken

Hierzu zählen das öffentliche Baurecht (Bauordnungsrecht, Bauplanungsrecht, Baubodenordnung) und das private Baurecht (Bauvertragsrecht, Nachbarrecht). Eine wichtige Rolle spielt außerdem das Architektenrecht.

Einwirkungen Dritter auf Grundstücke

Hierzu zählen neben dem "traditionellen" Nachbarschaftsstreit Rechtsgebiete mit zunehmender Bedeutung aus dem Umweltschutzrecht, z.B. Immissionsschutzrecht, Abwasserrecht und Abfallbeseitigungsrecht.

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Weitere Tätigkeits- und Interessenschwerpunkte

Tätigkeitsschwerpunkt Wirtschaftsrecht

Tätigkeitsschwerpunkt Versicherungsrecht

Interessenschwerpunkt Ehe- und Familienrecht

Interessenschwerpunkt Erbrecht

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Kontaktinformation

Postanschrift: Postfach 301206, D-53192 Bonn
Telefon/Fax (ISDN): 0228-469267 (Durchwahl: 0228-470691)

E-Mail: RA Dr. Rade oder RA Atty. Dr. Rade

Online-Beratung nach Vereinbarung

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Aktuelle Entwicklungen im Immobilienrecht

Immobilienfonds, Anlage- und Abschreibungsobjekte

Angst vor einer zunehmenden Schwäche des seit 1999 im Rahmen der Europäischen Währungsunion (EWU) eingeführten Euro (vgl. Tätigkeitsschwerpunkt Wirtschaftsrecht - Aktuelle Entwicklungen) hat vielfach zu einer "Flucht in die Sachwerte" geführt. Dabei standen und stehen Immobilien weit oben in der Gunst der Anleger. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, besonders bei den in den letzten Jahren so beliebten Anlage- und Abschreibungsprojekten in den neuen Bundesländern. Dort haben eine verfehlte Gesetzgebung sowie der Wunsch, um jeden Preis Steuern zu sparen (eine Ersparnis, die oft in keinem Verhältnis zum Risiko später eintretender Substanzverluste steht), gerissenen Verkäufern von maroden Immobilienfonds und anderen Betrügern Tür und Tor geöffnet.

Doch selbst wenn kein Anlagebetrug vorliegt, drohen viele der vorgenannten Objekte schon aus wirtschaftlichen Gründen zum "Millionengrab" zu werden. Nach fünf Jahren laufen die ersten Mietgarantien aus; Anleger müssen Geld nachschiessen und sich auf die Abbezahlung von zu diesem Zweck aufgenommenen Krediten einstellen. Von den ca. 250 Milliarden DM, die seit der Wiedervereinigung in Ost-Immobilien geflossen sind (davon ca. 100 Milliarden durch Privatanleger) werden nach ernstzunehmenden Prognosen bis zu 70% abzuschreiben sein - freilich nur im tatsächlichen, nicht im steuerrechtlichen Sinn: Die Finanzämter könnten sich auf den Standpunkt stellen (und manche tun es bereits), daß mit derartigen "Pleite-Anlagen" von vornherein kein Gewinn zu erzielen war und diese daher als "Liebhabereien" nicht von der Steuer hätten abgesetzt werden dürfen, d.h. die Investoren müssen die vermeintlich "gesparten" Steuern am Ende noch nachzahlen - zusätzlich zu den Verlusten.

Indes trifft die Investoren ein Mitverschulden, wenn sie es vor Vertragsabschluß an kompetenter Rechtsberatung haben fehlen lassen, die vertragliche "Fallstricke" hätte aufzeigen und vermeiden können. Besondere Vorsicht ist geboten vor sogenannten "offenen Immobilienfonds". Aus diesem Fehler können "Neuanleger" lernen. In einigen Fällen lohnt aber auch für "Altanleger" eine Überprüfung ihres laufenden Engagements, solange aus der "Konkursmasse in spe" noch etwas "zu holen" ist.

Selbst wenn letzteres nicht mehr möglich ist, kann der Anleger noch versuchen, sein Geld bei den Kreditinstituten zurückzuholen, welche die unsolide Anlage vermittelt haben, ohne den Geschädigten hinreichend über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. In einigen Fällen haben die Gerichte Banken bereits zum Schadensersatz verurteilt; andere Banken haben den Geschädigten "freiwillig" - d.h. meist auf Druck der von den Geschädigten eingeschalteten Anwälte - wenigstens einen Teil der Verluste auf dem Vergleichs- oder Kulanzwege ersetzt. Einige Banken, die mit Fonds von z.T. zweifelhafter Seriosität zusammengearbeitet haben, sperren sich freilich noch hartnäckig gegen eine solche Lösung; hier wird den Anlegern letztlich nur der Weg zum Gericht bleiben, wenn sie ihr Geld nicht endgültig abschreiben wollen.

Zwangsversteigerungen

Doch auch ohne betrügerische Machenschaften kann es zum Einbruch allzu hoch gestiegener Preise am Immobilienmarkt kommen, nicht nur in den neuen Bundesländern. Der Zusammenbruch der überhitzten Immobilienmärkte Japans und der USA in den letzten Jahren ist ein mahnendes Beispiel. In diesem Zusammenhang hoffen manche Anleger auf "Schnäppchen", z.B. bei den vielbeworbenen Zwangsversteigerungen. Auch hier ist jedoch Vorsicht geboten; insbesondere ist zu berücksichtigen, daß zwangsversteigerte Immobilien nicht frei von Rechten Dritter erworben werden, und daß eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen nach einer öffentlichen Versteigerung in der Regel ausgeschlossen ist.

Hinweis

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat es auf ihrer Tagung vom 15.02.2001 mit großer Mehrheit abgelehnt, die Bezeichnungen "Fachanwalt für Immobilienrecht" und/oder "Fachanwalt für Mietrecht" einzuführen. Sie ist damit der berechtigten Sorge vor einer "Inflation der Fachanwaltsbezeichnungen" gefolgt. Auf anderen Rechtsgebieten, für welche der "Fachanwalt" in den letzten Jahren neu eingeführt wurde, hat die Erfahrung gelehrt, daß der einmalige Besuch eines Lehrgangs von wenigen Wochen[enden] und das Bearbeiten einer bestimmten Anzahl von Fällen die stetige eigene Fortbildung nicht ersetzen kann und insbesondere nicht garantiert, daß der Träger einer daraufhin verliehenen Fachanwalts-Bezeichnung tatsächlich überdurchschnittliche Leistungen auf diesen Rechtsgebieten erbringt.

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Biographische Informationen

Dr. Claus D. Rade - Rechtsanwalt, Attorney and Counselor at Law
Zulassungen: Landgericht Bonn, Supreme Court Albany, New York (alle Gerichte)
Mitglied der Rechtsanwaltskammer Köln und der New Yorker Anwaltskammer (New York State Bar Association), u.a. der Abteilung für Immobilienrecht (Real Property Law Section).
Staatlich anerkannter Übersetzer - Government approved Translator (IHK Bonn)
Weitere persönliche und berufliche Informationen

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Der Anwaltsverbund Rade & Assoc.

Rade & Associates ist ein internationaler Anwaltsverbund (Association d'avocats) nach dem französischen Loi relative au contrat d'association (D.P.1901.4.105), in dem sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit ähnlichen Tätigkeits- und Interessenschwerpunkten zusammengeschlossen haben.
Unsere assoziierten Kooperationspartner sind zugelassen in:
Antwerpen - Athen - Barcelona - Basel - Berlin - Bonn - Düsseldorf - Frankfurt/Main - Hamburg - Innsbruck - Leipzig - Luxemburg - Madrid - New York - Paris - Wien

Wir beraten, erstellen Fachübersetzungen und Rechtsgutachten in folgenden Sprachen:
Deutsch - Englisch - Französisch - Spanisch

E-Mail: Rade & Assoc.

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Vielen Dank für den Besuch dieser Homepage. Die Sparte "Aktuelle Entwicklungen" wird in regelmäßigen Abständen überarbeitetet.