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Gutachten über die Zulässigkeit der Verwendung von
"Teletakt–Geräten"nach dem neuen Tierschutzgesetz

Am 01. Juni 1998 ist das neue Tierschutzgesetz mit seinen maßgeblichen Teilen in Kraft getreten (vgl. Art. 3 des Gesetzes zur
Änderung des Tierschutzgesetzes). Die Novelle des Tierschutzgesetzes enthält eine weitreichende Änderung der speziellen
Behandlungsverbote in § 3 Nr. 1 bis 11 TierSchG a.F.

A. Fragestellung

Im Bezug auf die genannte Novelle des Tierschutzrechts wird verschiedentlich geäußert, nunmehr enthalte das Tierschutzgesetz ein
explizites Verbot der "Teletakt–" oder auch E–Geräte. Diese Äußerungen beziehen sich auf § 3 Nr. 11 des TierSchG in
der Fassung vom 25.05.1998. Daneben ist in das neue Tierschutzgesetz eine Ziff. 8 a im gleichen Paragraphen eingefügt worden, in der
Regeln für die Ausbildung oder Abrichtung von Tieren enthalten sind. Weiterhin im Tierschutzgesetz enthalten bleibt die thematisch
verwandte Regelung in § 3 Nr. 5 TierSchG. Darüber hinaus ist an das spezielle Verbot in § 3 Nr. 1 b TierSchG n. F. zu denken, das ein
Verbot von bestimmten Verhaltensweisen gegenüber dem Tier bei dessen "Training" oder bei dessen Einsatz bei einem "sportlichen
Wettkampf" enthält.

Gegenstand der vorliegenden Prüfung ist die Frage, ob die genannten neu eingeführten Regelungen nunmehr jegliche Verwendung von
E–Geräten verbieten oder ob hier eine differenzierte Betrachtung zu erfolgen hat.

In weiteren werden dazu die verschiedenen in Betracht kommenden speziellen Verbote des § 3 TierSchG n.F. dahingehend geprüft,
inwieweit sie eine Verwendung von E–Geräten verbieten. Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass – soweit ersichtlich
– abgesehen von den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens noch keine Literatur über das neue Tierschutzrecht zur
Verfügung steht. Infolge dessen muss, sofern möglich, auf Kommentierungen zum alten Tierschutzrecht zurückgegriffen werden. Soweit
dies untunlich oder nicht ausreichend ist, kann nur eine Auswertung des Gesetzestextes unter Zuhilfenahme der Materialien erfolgen.

B. Das Verbot in §3 Nr. 11 TierSchG

Im Zentrum der Prüfung steht naturgemäß die Vorschrift des §3 Nr. 11 TierSchG, wonach es verboten ist "ein Gerät zu verwenden,
dass durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich einschränkt oder es
zur Bewegung zwingt und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, soweit dies nicht nach
bundes– oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist."

I. Zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift

Bereits seit längerem wird eine umfassende Novelle des Tierschutzrechtes diskutiert. Das Gesetzgebungsverfahren wurde eröffnet
durch Vorlage eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (BT–Drs. 13/7015), der keine spezielle Regelung im Hinblick auf zum
Tiertraining verwendete elektrische Geräte beinhaltete. Bereits zu einem früheren Zeitpunkt hatte die SPD Bundestagsfraktion einen
eigenen Entwurf vorgelegt (BT–Drs. 13/2523). Überdies existierte ein Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
(BT–Drs. 13/3036). In den beiden letztgenannten Entwürfen war jeweils eine Sondervorschrift enthalten, die die Verwendung
von Geräten, die durch direkte Stromeinwirkung auf Tiere wirken, behandelten.

Im Ergebnis nicht berücksichtigt wurde die Regelung in §5 Abs. 1 Ziff. 12 des letztgenannten Gesetzentwurfes, wonach es verboten
sein sollte, "elektrische Geräte zu verwenden, die die Bewegungsmöglichkeit der Tiere einschränken oder sie zur Bewegung zwingen,
wenn mit diesen Instrumenten den Tieren Schmerzen, Leiden, Angst oder Schäden zugefügt werden. Die Verwendung von Weidezäunen
ist von diesem Verbot ausgenommen."

Nähere Ausführungen zu o. g. Regelung enthielt der Entwurf der grünen Fraktion nicht.

Anders verhält es sich mit dem Gesetzentwurf der SPD Bundestagsfraktion. Dieser Entwurf sah vor, eine Ziff. 12 in § 3 TierSchG
einzufügen, die ein Verbot enthalten sollte, "Geräte zu verwenden, die durch direkte Stromeinwirkung die Bewegungsmöglichkeit der
Tiere erheblich einschränken oder sie zur Bewegung zwingen und den Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."

Zur Begründung dieser Regelung heißt es in dem Gesetzentwurf, dass ein Verbot von elektrischen Geräten, die durch direkte
Stromeinwirkung Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, notwendig sei. Solche Geräte kämen gerade bei
überaus sensiblen Tierarten wie z. B. Hunden zum Einsatz. Dabei wurden explizit die sog. Teletakt–Geräte erwähnt. Weiter
heißt es, die Praxis würde zeigen, dass die vielen erforderlichen tierschützerischen Aspekte bei der Handhabung dieser Geräte sehr
oft nicht berücksichtigt würden. Die gewünschten Effekte (Gehorsam, Bewegung) könnten in der Regel aber auch durch andere
schonendere Mittel, die ein Leiden des Tieres ausschließen, erreicht werden.

In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur Novelle des TierSchG (BT–Drs.
13/9071) wurde die Annahme des Regierungsentwurfs und mithin die Ablehnung der Gesetzgebungsvorschläge im Bezug auf das
E6ndash;Gerät empfohlen (BT–Drs. 13/9071, S. 2).

Der weitere Gang des Gesetzgebungsverfahrens ist wiedergegeben in der Stellungnahme des Berichterstatters Walter in der Sitzung
des Bundesrates vom 27.03.1998 (Protokoll S. 136 f.). Daraus geht hervor, dass der Bundesrat gegen das zustimmungspflichtige Gesetz
am 19.12.1997 den Vermittlungsausschuss angerufen hat. Im Zuge dieses Vermittlungsverfahrens ist die heutige Ziff. 11 des § 3
TierSchG n.F. in das Gesetz aufgenommen worden. Die gegenwärtige Regelung ist mithin ein Kompromiss zwischen der vom Bundestag
unterstützten Ansicht der Bundesregierung, die sich gegen ein explizites Verbot der E–Geräte aussprach und der Mehrheit des
Bundesrates, die den Gesetzentwurf der SPD–Bundestagsfraktion unterstützte.

II. Zur Deutung der Vorschrift

Aus der expliziten Erwähnung der Teletakt–Geräte in der Begründung zum Gesetzentwurf der SPD–Fraktion (s.o.) ergibt
sich, dass Teletakt–Geräte jedenfalls grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen sollten.

Fraglich ist indes, ob der Vorschrift ein generelles Verbot von Teletakt–Geräten entnommen werden kann. Dazu (und zur
Abgrenzung zu den anderen Verboten in § 3 TierSchG n. F.) bedarf es einer genauen Betrachtung des Tatbestandes. Nur wenn alle
darin enthaltenen Voraussetzungen erfüllt sind, ist ein bestimmtes Verhalten als tierschutzwidrig zu qualifizieren.

Daher werden nachstehend die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen erörtert.

1. Geräte im Sinne des Tatbestandes

Nach dem Wortlaut der Vorschrift sind von dem Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG n. F. Geräte erfasst, mit denen direkt durch Strom
auf Tiere eingewirkt wird. Mit anderen Worten kommt es darauf an, dass der Körper des Tieres durch das Gerät direkt elektrischer
Energie ausgesetzt wird. Dies ist bei Teletakt–Geräten der Fall.

2. Beschränkung des artgemäßen Verhaltens

Die Verwendung des Gerätes muss zu einer erheblichen Einschränkung des artgemäßen Verhaltens des Tieres führen, wobei der
Gesetzgeber ein erhebliches Gewicht der Bewegungsfreiheit einzuräumen scheint, wie sich aus der Formulierung "insbesondere seine
Bewegung erheblich einschränkt oder es zur Bewegung zwingt" ergibt.

Obschon es sich um eine neu eingefügte Vorschrift handelt, sollte bei der Interpretation der in ihr verwendeten Begriffe auf die
Deutung dieser Termini in anderen, älteren Vorschriften zurückgegriffen werden können.

In § 2 TierSchG a. F. wurde bereits der Begriff der Artgemäßheit verwendet. Damit wollte der Gesetzgeber der gesicherten
wissenschaftlichen Erkenntnis Rechnung tragen, dass das Wohlbefinden des Tieres im wesentlichen auf einen ungestörten, artgemäßen
und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruht (Schiwy), Tierschutzgesetze, zu § 2 TierSchG, S. 1).

In diesem Sinne "artgemäß" ist dementsprechend die Haltung eines Tieres dann, wenn das Tier das erhält, was es zum Gelingen von
Selbstaufbau und Selbsterhaltung benötigt und ihm die Bedarfsdeckung und die Vermeidung von Schäden durch die Möglichkeit
adäquaten Verhaltens gelingt (aa0.).

Im Kontext würde diese Definition des § 3 Nr. 11 TierSchG n. F. bedeuten, dass durch die Benutzung von E–Geräten das Tier von
solchen Verhaltensweisen abgehalten werden müsste, die zum Erhalt oder der Entwicklung der Physis oder der Psyche des Tieres dienen.
Wie bereits erwähnt scheint der Gesetzgeber der freien Bewegungsmöglichkeit der Tiere eine besonders wichtige Rolle für ein
artgerechtes Verhalten beizumessen.

Diese Wertung des Gesetzgebers trifft besonderen Maße auf (Jagd–)Hunde zu, da diese wegen ihres Jagdinstinkts in
besonderer Weise der Bewegung bedürfen. Gerade in der Ermöglichung einer weitestgehenden Bewegungsfreiheit des Tieres liegt aber
einer der Vorzüge des Teletakt–Gerätes. Zu Recht wurde z. B. vom Deutschen Jagdschutz–Verband e.V. in einer
Stellungnahme zu einem früheren Vorstoß des Bundesrates in Richtung einer Regelung von Teletakt–Geräten (BR–Drs.
93/92 vom 13.02.1993) darauf hingewiesen, dass nur durch die Verwendung des Teletakt–Gerätes auf den freilaufenden Hund
eingewirkt werden könne, die Verwendung des Teletakt–Gerätes damit letztlich dem Tierschutz diene. Das Gerät könne dem
Hund sogar das Leben retten, etwa wenn er eine Straße überquere und nur der Hundeführer die konkrete Gefahr für den Hund
erkenne.

Durch die Einwirkungsmöglichkeit aus der Distanz kann der auf der Jagd eingesetzte Hund risikoloser und häufiger frei laufen
gelassen werden als dies ohne das Gerät möglich wäre. Wird das Gerät in einer solchen Situation eingesetzt, wird der Hund zwar an
einer Bewegung (z. B. dem überqueren einer Straße) gehindert; die Unterbindung solchen Verhaltens dürfte indes keine Beschränkung
artgemäßen Verhaltens darstellen, und schon gar keine "erhebliche" im Sinne des Tatbestandes.

Gleichwohl sind natürlich Fälle denkbar, in denen das artgemäße Verhalten des Hundes durch den Einsatz von Teletakt–Geräten
beschränkt wird, so z. B., wenn von dem Gerät in inflationärer Weise Gebrauch gemacht wird.

3. Zufügung nicht unerheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden

In Fällen, in denen es zu einer Einschränkung des artgemäßen Verhaltens des Hundes gekommen ist, muss dies "nicht unerhebliche"
Schmerzen, Leiden oder Schäden verursacht haben. Die Fassung des § 3 Nr. 11 TierSchG weicht insoweit von der Formulierung im
Gesetzesentwurf der SPD–Fraktion ab, der noch ein Verbot des Zufügens "vermeidbarer" Schmerzen, Leiden oder Schäden
vorsah (BT–Drs. 13/2523,S. 3).

Die gewählte Formulierung erinnert an § 3 Nr. 5 TierSchG a. F., der ein Verbot, Tieren "erhebliche" Schmerzen, Leiden oder Schäden
zuzufügen, enthielt.

Fraglich ist, ob die negative Formulierung "nicht unerheblich" eine Verschärfung gegenüber dem Begriff der Erheblichkeit im Sinne des
alten Tierschutzrechtes darstellt. Rein logisch möchte man zugestehen, dass alles, was nicht unerheblich ist, erheblich sein muss.
Andererseits haben die beiden Formulierungen jeweils unterschiedliche Konnotationen: Die Verwendung des Begriffes "erheblich" im
alten TierSchG scheint hinzudeuten auf eine positive Prüfung, ob denn die Zufügung von Schmerzen, Leiden oder Schäden im Einzelfall
auch tatsächlich erheblich war. Nach altem Recht war die Erheblichkeit jeweils positiv festzustellen. Umgekehrt scheint die neue
Fassung des Gesetzes grundsätzlich von der Erheblichkeit der Schmerzen, Leiden oder Schäden auszugehen, wenn bzgl. der
Erheblichkeit die Vorzeichen umgekehrt werden. Nach neuem Recht wäre mithin negativ zu prüfen, ob (ausnahmsweise) die zugefügten
Schmerzen nicht erheblich waren.

Es ist insgesamt jedoch sehr zweifelhaft, ob aus der geänderten Fassung praktische Auswirkungen erwachsen können. Zwar scheint der
Gesetzgeber durch die negative Formulierung "nicht unerheblich" eine Aussage zu machen über das, was bei der Verwendung von
Teletakt–Geräten die Regel ist und was seiner Einschätzung nach die Ausnahme (nämlich die Unerheblichkeit der zugefügten
Schmerzen). Andererseits scheint es sich bei der tierschutzrechtlich zuvor nicht verwendeten Formulierung um das Ergebnis eines
Formelkompromisses zu handeln, bei dem eben nicht feststeht, ob er auch in der Sache zu unterschiedlichen Ergebnissen führen sollte.
Unsicherheiten bleiben hier ohnehin, da es sich beim Begriff der Erheblichkeit sowie der entsprechenden negativen Formulierung um
unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die jeweils einer Ausformung durch die Gerichte bedürfen und deren Sinn gerade darin besteht,
in einer Vielzahl von nicht näher benannten Fällen zu angemessenen Ergebnissen zu führen.

Aus alledem folgt, dass in Ermangelung einer abweichenden Praxis wohl weitestgehend bei der Prüfung des Tatbestandes auf das früher
geltende Recht zurückgegriffen werden kann.

Dies zugrunde gelegt, ergibt sich für die Frage, ob die Verwendung von Teletakt–Geräten die Zufügung von nicht unerheblichen
Schmerzen, Leiden oder Schäden darstellt, folgendes:

a) Schmerzen

Wenngleich in der tiermedizinischen Wissenschaft über das Wesen des Schmerzes weder letzte Klarheit noch völlige Einigkeit zu
herrschen scheint (Lorz, § 1 Rdnr. 19), wird der Begriff ohne Zweifel auch vom Gesetzgeber in dem Sinne verwendet, dass es sich um
einen auf beliebige Weise hervorgerufenen körperlichen Schmerz handeln muss (Lorz aa0. mit Hinweis auf OLG Zweibrücken, NSTZ
1986, 230).

Erforderlich ist dafür zunächst, dass das betroffene Tier überhaupt schmerzfähig ist, wobei die Naturwissenschaften auch hier nicht
zu zweifelsfreien Ergebnissen kommen (vgl. Lorz, aa0. Rdnr. 21). Bei Säugern ist jedoch wegen der im Grundsatz gleichen
morphologischen und funktionellen Struktur des Zentralnervensystems auf eine Schmerzempfindung, wie sie der Mensch kennt, zu
schließen (Lorz aaO.). Damit sind jedenfalls Hunde schmerzfähig.

Sodann muss festgestellt werden, ob Tiere in einer bestimmten Situation Schmerzen erlitten haben. Dabei wird die Feststellung, ob
Schmerzen vorgelegen haben, durch die genaue Untersuchung der Reaktion des Tieres getroffen werden müssen (vgl. Lorz aaO., Rdnr.
22 mit Beispielen von einzelnen Symptomen, die das Vorliegen eines Schmerzes indizieren). Mit anderen Worten: Die Reaktion des
Hundes ist im Einzelfall zu ermitteln.

Die heute gebräuchlichen E–Geräte können so verwendet werden, dass sie lediglich die Aufmerksamkeit des Hundes bewirken
(vgl. das Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 29.11.1994, Az. 22/9–12992–94, in dem der Gutachter zu
dem Schluß kommt, die Stromstöße des geprüften E–Gerätes lägen in einem Bereich, "der deutlich wahrgenommen wird und
durchaus mit Schmerzen verbunden sein könne").

Damit dürfte feststehen, dass es jedenfalls Fälle gibt, in denen nach dem äußerlichen Erscheinungsbild nicht darauf geschlossen werden
kann, dass eine Schmerzempfindung bei dem Hund vorliegt. Insoweit bleibt mithin die Verwirklichung des Tatbestandes Tatfrage, so
wie dies auch früher unter der Geltung des alten TierSchG der herrschenden Meinung entsprach (siehe insbesondere Lorz, § 3 Rdnr.
37).

Lassen in der konkreten Situation die Reaktionen des Tieres auf das Vorliegen von Schmerzen schließen, so kann die
Tatbestandsmäßigkeit gleichwohl entfallen, wenn diese Schmerzen als nicht erheblich im Sinne des Gesetzes angesehen werden.

Auch dies läuft auf eine Einzelfallbezogene, differenzierende Betrachtungsweise hinaus. Diese wurde bereits früher von der
herrschenden Meinung angenommen, wobei bei den verschiedenen Stellungnahmen zur Frage, die im Bezug auf die damals gültige
Vorschrift des § 3 Nr. 5 TierSchG erörtert wurde, nicht immer danach differenziert wurde, ob bereits das Vorliegen des
Tatbestandsmerkmals "Schmerzen" oder die Erheblichkeit im Sinne des Tatbestandes abgelehnt worden ist (vgl. für eine
differenzierte Betrachtung den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft beim LG München II, Az. 14 Js 2120/31;
differenzierend auch das Gutachten des Bayerischen LKA (aaO.); differenzierend ebenso Lorz, § 17 TierSchG Rdnr. 36; gegen die
Erheblichkeit: AG Lübeck vom 06.04.1990, Az. 21 C 882/90; vgl. schließlich auch Lorz, § 3 Rdnr. 37: "Tatfrage").

b) Leiden

Das "Leiden" ist ein eigenständiger Begriff des Tierschutzrechts (Lorz, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze T 95 § 1
Rdnr. 8). Neben dem Begriff der Schmerzen kommt dem Begriff des Leidens eine Ergänzungsfunktion zu. Nach dem Willen des
Gesetzgebers sollen hier all jene Unlustgefühle des Tieres erfasst sein, die vom exakten Begriff des Schmerzes nicht umfasst sind
(aaO.). Der BGH bezeichnet als Leiden "alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes erfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden,
die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern" (BGH, NJW 1987, 1833).

Neben dem Schmerz könnte in der vorliegenden Problematik ein Leiden des Hundes insbesondere dann relevant sein, wenn ein
Teletakt–Gerät so eingesetzt wurde, dass die dem Tier zugefügten Stromeinwirkungen nicht die Grenze zu Schmerzen
überschritten haben, jedoch durch die Häufigkeit der Verwendung dauerhaft das Wohlbefinden der Tiere einschränken. So kann es
beispielsweise zu Angst–, Furcht– oder Schreckzuständen kommen, die Leiden im Sinne des Tatbestandes sind (vgl. Lorz,
aa0., Rdnr 11).

Da die heutigen Teletakt–Geräte mit erheblich geringeren Stromstärken arbeiten als die früheren sog. "Elektroschockgeräte",
dürfte die Verwendung der Geräte statistisch nur selten zu Schmerzen im Sinne des Tatbestandes führen. Dementsprechend kommt dem
Leidensbegriff besondere Bedeutung zu. Insbesondere durch inflationären Gebrauch des Geräts könnten im Einzelfall psychische
Schäden beim Tier auftreten, wie Angst–, Furcht– und Schreckzustände. Diese sind Leiden im Sinne des Tatbestandes
(vgl. Lorz, aa0., Rdnr 11). Aber auch in diesen Fällen ist selbstverständlich eine Einzelfallprüfung geboten.

c) Schäden

Schließlich ist auch die Zufügung von Schäden tatbestandlich. Schäden liegen dann vor, wenn der Zustand, in dem sich ein Tier
befindet, zum Schlechteren verändert wird, wobei lediglich geringfügige Veränderungen tatbestandsmäßig nicht erfasst sind (Lorz,
aa0., Rdnr 12). Nicht erforderlich ist, dass der Schaden dauerhaft eintritt. Er kann in einer negativen körperlichen oder auch
psychischen Veränderung bestehen, wodurch sich Überschneidungen insbesondere zum Begriff des Leidens ergeben (vgl. insgesamt Lorz
aa0.). Da es durch die Wirkweise des E–Gerätes kaum zu physischen Schäden am Tier kommen kann, wird ein Schaden allenfalls
dann bejaht werden können, wenn es zu nachteiligen Veränderungen der Tierpsyche gekommen ist.

d) Erheblichkeit

Sollte dem Begriff "nicht unerheblich" kein zusätzlicher Bedeutungsgehalt gegenüber dem ansonsten verwandten Begriff der
Erheblichkeit zukommen, so müssen die durch die Verwendung des Gerätes hervorgerufenen Schmerzen, Leiden oder Schäden jeweils
gewichtig sein. Insgesamt bereitet die Definition des Begriffs der Erheblichkeit einige Schwierigkeiten, ihre Feststellung ist eine
Frage des Einzelfalls (vgl. Lorz, TierSchG, § 3, Rdnr. 34). In den hier in Frage kommenden Fallgruppen dürfte die Erheblichkeit in der
Regel deswegen zu bejahen sein, dass es bereits zu einer Einschränkung des artgemäßen Verhaltens gekommen sein muss. Statistisch
werden Eingriffe in das artgemäße Verhalten eines Tieres wohl häufig auch erheblich sein.

e) Kausalität

Hat das Tier im Einzelfall "erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden" erlitten, muss sich dies, wie aus dem eindeutigen Wortlaut der
Vorschrift ersichtlich ("und dem Tier dadurch"), gerade aus der Beschränkung des artgemäßen Verhaltens ergeben. Es genügt demnach
nicht, wenn die "erheblichen Schmerzen", etc. zwar durch die Verwendung des E–Gerätes hervorgerufen wurden, nicht aber
Folge der möglicherweise nur koinzidenten Beschränkung des artgemäßen Verhaltens waren.

In diesen Fällen ist zwar an ein Verbot nach § 3 Nr. 5 TierSchG n. F. zu denken, § 3 Nr. 11 TierSchG n. F. wäre jedoch nicht
einschlägig.

4.) Rechtsfolge

Sofern die fünf tatbestandsmäßigen Voraussetzungen (Verwendung eines elektrischen Gerätes, Beschränkung des artgemäßen
Verhaltens, Zufügung nicht unerheblicher Schmerzen etc., keine Unerheblichkeit der Schmerzen etc., Kausalität), kumulativ vorliegen,
ist die Verwendung des Gerätes tierschutzwidrig.

Zweifelsfrei ist immer die erste Voraussetzung des Gesetzes erfüllt. Bei allen weiteren Voraussetzungen kommt es auf den jeweiligen
Einzelfall an.

Sofern das Teletakt–Gerät verantwortungsvoll eingesetzt wird, sehe ich im Endeffekt jedoch keine Möglichkeit, diese
Verwendung als tierschutzwidrig zu qualifizieren. Insofern wird nämlich das artgemäße Verhalten des Hundes nicht beschränkt (zweite
Tatbestandsvoraussetzung), sondern in besonderem Maße gefördert (Bewegungsfreiheit). Da § 2 Nr. 2 TierSchG die artgemäße
Bewegung des Tieres fordert, muss bei verantwortungsvollem Umgang mit dem E–Gerät regelmäßig davon ausgegangen werden,
dass dieses nicht nur nicht tierschutzwidrig ist, sondern in hohem Maße tierschutzgemäß.

Im Ergebnis ist also davon auszugehen, dass derjenige, der verantwortungsvoll mit dem E–Gerät umgeht, niemals gegen § 3 Nr. 11
TierSchG n. F. verstoßen kann. Konnte man auf der Grundlage des alten Rechts, das nirgends ausdrücklich auf E–Geräte Bezug
genommen hatte, möglicherweise noch behaupten, die Verwendung von E–Geräten sei stets tierschutzwidrig, so ist dies auf der
Grundlage des neuen Rechts sicher ausgeschlossen: Wie gezeigt, enthält der Tatbestand von § 3 Nr. 11 TierSchG n. F. zahlreiche
Einzelfallbezogene Voraussetzungen, so dass ein generelles Verbot solcher Geräte in der Vorschrift gerade nicht erblickt werden kann.
Insofern hat die Neufassung des TierSchG eine im Interesse der Rechtssicherheit wünschenswerte Klarstellung gebracht. Diese
Sichtweise wird auch dadurch unterstrichen, dass der Gesetzgeber, selbst wenn der Tatbestand erfüllt ist, noch die Möglichkeit offen
gelassen hat, E–Geräte zu verwenden, "soweit dies nach bundes– oder landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist" (§ 3 Nr.
11 TierSchG am Ende).

C. Vereinbarkeit mit § 3 Nr. 8 a TierSchG n.F.

Mit Ziff. 8 a hat der Gesetzgeber in § 3 TierSchG ein Verbot von der Ausbildung oder Abrichtung von Tieren eingefügt, sofern durch
die Ausbildung oder Abrichtung bestimmte missbilligte Folgen eintreten (vgl. § 3 Nr. 8 a lit. a – c).

Durch diese Regelung wird keine bestimmte Art der Ausbildung verboten, die Vorschrift ist vielmehr auf eine unbestimmte Vielzahl von
Ausbildungsmethoden anwendbar und will lediglich bestimmte missbilligte Folgen der Ausbildung oder Abrichtung sanktionieren. Daher
kann auch diese Vorschrift keinesfalls als Beleg für ein generelles Verbot von Teletakt–Geräten ins Feld geführt werden. Schon
im Rahmen der Nr. 11 kommt es (wie oben unter B. gezeigt) darauf an, ob im Einzelfall Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt
worden sind. Die in Ziff. 8 a missbilligten Folgen der Ausbildung oder Abrichtung sind viel weitreichenderer Natur und daher erst
recht nicht durch die Verwendung eines Teletakt–Gerätes indiziert. Der verantwortungsvolle Umgang mit dem E–Gerät
wird daher auch durch § 3 Nr. 8 a TierSchG n. F. nicht unterbunden.

D. Vereinbarkeit mit § 3 Nr. 5 TierSchG n.F.

§ 3 Nr. 5 TierSchG ist nach der Novelle unverändert geblieben. Früher wurde die Frage der Zulässigkeit der Verwendung von
Teletakt–Geräten insbesondere im Bezug auf diese Vorschrift diskutiert. Die in Ziff. 11 enthaltene Regelung scheint nunmehr
gegenüber der Regelung der Nr. 5 spezieller zu sein. Allerdings dürfte § 3 Nr. 5 TierSchG n. F. solche Fälle erfassen, in denen das
Teletakt–Gerät das artgemäße Verhalten eines Tieres nicht beeinträchtigt hat, so dass ein Verbot nach § 3 Nr. 11 ausscheidet,
aber gleichwohl zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier geführt hat.

Da der Gesetzgeber sicher nicht hinter dem durch das alte TierSchG vermittelten Schutzumfang, der sich aus § 3 Nr. 5 TierSchG
ergab, zurückbleiben wollte, kommt § 3 Nr. 5 TierSchG auch heute noch eine Auffangfunktion gegenüber § 3 Nr. 11 TierSchG n. F. zu.
Ob im Einzelfall einem Hund durch die Verwendung eines Teletakt–Gerätes Schmerzen, Leiden oder Schäden bei seiner
Ausbildung oder Training zugefügt wurden, ist, wie sich bereits aus den entsprechenden Ausführungen zu Nr. 11 ergibt, Tatfrage.

Auch die Regelung in § 3 Nr. 5 TierSchG n.F. ist daher nicht geeignet, um ein generelles Verbot der Verwendung von
Teletakt–Geräten zu begründen.

E. Vereinbarkeit mit § 3 Nr. 1 b TierSchG n.F.

In § 3 Nr. 1 b hat der Gesetzgeber in der Novelle des TierSchG eine Vorschrift eingefügt, die verbietet, " an einem Tier im Training
oder bei sportlichen Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen Maßnahmen, die mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden
verbunden sind und die die Leistungsfähigkeit von Tieren beeinflussen können, sowie an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen oder
ähnlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden."

In vorliegendem Zusammenhang ist selbstverständlich nur die erste Alternative der Vorschrift relevant. Auch hier scheint die Nr. 11 in
§ 3 TierSchG n.F. spezieller zu sein. Sofern E–Geräte im Hundetraining oder bei sportlichen Wettkämpfen eingesetzt werden,
richtet sich die Zulässigkeit der Verwendung von E–Geräten primär nach Nr. 11. Sollte überhaupt ein eigenständiger
Anwendungsbereich der Nr. 1 b in § 3 TierSchG n.F. verbleiben, so ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes "erhebliche
Schmerzen" ebenso wie bei den zuvor erörterten Regelungen, dass es auf eine einzelfallbezogene Betrachtung ankommt.

Auch die hier diskutierte Vorschrift kann daher kein generelles Verbot der Verwendung von Teletakt–Geräten begründen.

F. Straf– und Bußgeldvorschriften

Geprüft werden soll hier über die materielle Tierschutzwidrigkeit der Verwendung von Teletakt–Geräten im Einzelfall hinaus
(wie dies unter den Punkten B bis E getan wurde), inwiefern beim Missbrauch von Teletakt–Geräten ein Verstoß gegen die
Straf– bzw. Bußgeldvorschriften in § 17 und 18 TierSchG n. F. einher gehen kann.

I. Verstoß gegen 9 18 TierSchG

Ein Verstoß gegen eines der Verbote in § 3 TierSchG kann gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 neues Tierschutzgesetz i. V. m. Abs. 3 mit einer
Geldbuße von bis zu 50.000,00 DM geahndet werden. Gem. § 19 können in diesen Fällen die Tiere, auf die sich die Ordnungswidrigkeit
bezieht, eingezogen werden.

§ 18 Abs. 2 enthält darüber hinaus ein allgemeines Verbot, einem Tier ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder
Schäden zuzufügen. Diese Vorschrift, sowie die speziellere Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 neues TierSchG haben neben der
vorliegend einschlägigen Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 keine eigenständige Bedeutung.

II. Strafbarkeit gem. § 17 TierSchG n. F.

Im Einzelfall kann die Verwendung eines Teletakt–Gerätes sicherlich auch zur Verwirklichung der in § 17 Nr. 1 TierSchG
enthaltenen Strafvorschrift führen. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn das Teletakt–Gerät dazu verwendet wird, dem Tier
erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen und dies zusätzlich aus Rohheit geschieht (§ 17 Nr. 2 a TierSchG n. F.). Daneben kommt
eine Verwirklichung des Straftatbestandes in § 17 Nr. 2 b TierSchG n. F. in Betracht, wenn durch die Verwendung des
Teletakt–Gerätes länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden beim Tier verursacht worden
sind. Da die physischen Einwirkungen des Teletakt–Gerätes auf die Hunde nur temporär sind, dürfte die Tatbestandsalternative
der Zufügung erheblicher Schmerzen kaum eine Rolle spielen. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen die exzessive Verwendung des
Gerätes zu dauerhaften Schäden der Tierpsyche, insbesondere zu Angstzuständen o.ä. führt, könnte dieser Straftatbestand gegeben
sein.

III. Ergebnis zu F.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass, sofern durch die Verwendung des Teletakt–Gerätes gegen § 3 verstoßen wurde, stets
auch eine Ordnungswidrigkeit i. S. v. § 18 TierSchG vorliegt. Den sonstigen Tatbeständen im Rahmen des § 18 kommt daneben keine
eigenständige Bedeutung zu. Im Einzelfall kann auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit i. S. v. § 17 Nr. 2 TierSchG bestehen.
Auch hier gilt, wie bereits bei den einzelnen Verbotsvorschriften des § 3, dass eine genaue Prüfung des Einzelfalles unentbehrlich ist.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für eine Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit stets erforderlich ist, dass die Tat
rechtswidrig ist, ohne dass dies explizit in der Strafvorschrift erwähnt sein muss. Gerade wenn das Tierwohl im Einzelfall einen
möglicherweise schmerzhaften Einsatz des E–Gerätes erfordert (Hinderung am Überqueren einer befahrenen Straße, etc.) was
tatbestandlich zumindest gegen § 3 Nr. 5 TierSchG verstoßen würde, ist ein solcher Einsatz gerechtfertigt (sog. rechtfertigender
Notstand), so dass eine Bestrafung ausscheidet.

Dies ist im Ergebnis auch wünschenswert, da früher in Notstandslagen üblicherweise Jagdhunde mit Schrotschüssen (!) gestoppt
wurden.

G. Zusammenfassung

Abgesehen von extrem unverantwortlichem Umgang mit dem E–Gerät kommt im Regelfall nur ein Verstoß gegen § 3 Nr. 11 des
neuen Tierschutzgesetzes in Betracht. Da der verantwortungsvolle Umgang mit dem Elektroreizgerät jedoch nicht das artgerechte
Verhalten des Hundes beschränkt, sondern die artgerechte Bewegung erst ermöglicht, kann dieses Erziehungsmittel nicht per se
tierschutzwidrig sein; im Gegenteil: So angewandt ermöglicht das E–Gerät erst die Förderung artgerechten Verhaltens des
Tieres, ist also nach § 2 Nr. 2 des neuen Tierschutzgesetzes erwünscht.

Dem wird, wie die Interpretation des § 3 Nr. 11 TierSchG ergeben hat (s. o., B.), auch vom Gesetzgeber Rechnung getragen.

Göttingen, den 28.09.1998
erschienen in der Zeitschrift "Der Gebrauchshund" von Dr. Stephan Kleinjohann, Rechtsanwalt und Notar in Göttingen