Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über
die Vorsorge vor von Hunden ausgehenden Gefahren (NhundeG)
Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 14/3715
Hier: Anhörung in öffentlicher Sitzung durch
den Ausschuß für Ernährung Landwirtschaft und Forsten am
30.10.02 Kiel, den 26.10.02
Sehr geehrter Herr Präsident,
für die Möglichkeit der Anhörung meiner
Stellungnahme zum o.a. Gesetzentwurf, danke ich sehr. Da es im Grundlegenden
um mehrfach von mir gründlich erläuterte Belange geht, halte
ich mein Erscheinen (entgegen meiner Ankündigung) für nicht so
zwingend, zumal ich im Semester terminlich stark belastet bin.
Nachfolgend sende ich Ihnen meine Stellungnahme zum o.a.
Gesetz, mit der Bitte, diese den Ausschußmitgliedern verfügbar
zu machen.
Meine Bemerkungen erfolgen chronologisch:
Zum Zweck des Gesetzes, der im § 1 erläutert
wird, sei angemerkt, daß die Gefahren, denen es entgegenzuwirken
gilt, mit dem Halten, Führen und Beaufsichtigen von Hunden verbunden
sein können. Ihr Auftreten ist doch nicht obligatorisch.
Warum bleiben die Vorschriften des Jagdrechts unberührt?
Ich denke, es ist an der Zeit, auch in den Bereich des Jagdhundewesens
verhaltens- wie tierschutzgerechte Methoden des Umgangs, der Haltung und
der Ausbildung von Hunden einzubringen. Die generelle Ausnahme von Jagdgebrauchshunden
aus tierschutzrelevanten oder dem Menschenschutz dienenden Verordnungen
wird für weder gerechtfertigt noch für angemessen gehalten. Sicher
hätte die angesprochene Gruppierung auch keinerlei Probleme, gängige
oder häufige Haltungs- bzw. Ausbildungsformen darzustellen und gefährdende
wie gefährliche Vorkommnisse mit ihren Hunden zu diskutieren. Unfälle
mit Jagdgebrauchshunden kommen vor, wie allgemein bekannt. Somit bleibt
die pauschale Herausnahme wenig einleuchtend.
Die Leinenpflicht in den innerörtlichen Bereichen
und Gebäuden ist einleuchtend und zumutbar für den Hund wie im
Grunde selbstverständlich für dessen Halter. Da sich etliche
Hundehalter nicht an diese Selbstver-ständlickeit halten, ist die
Listung zu begrüßen.
Durch die zwingende behördliche Erlaubniserteilung,
die der Haltung eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier,
Staffordshire Bullterrier oder Bullterrier, eines Hundes des Typus Pit
Bull Terrier oder einer Kreuzung mit einem Hund einer dieser Rassen oder
dieses Typus nach § 3 bedarf, gelten die restriktiven Maßnahmen
den ehemaligen “Kategorie I - Hunden”, wird wiederum die Stigmatisierung
dieser Rassen bzw. von Hunden ihres “Typus” bzw. von Kreuzungen anderer
Hunde mit einem Hund der aufgeführten Rassen bzw. eines Typus gefordert.
Diese Kategorisierung entbehrt wiederum der rechtfertigenden Grundlagen,
folgt wiederum keinen seriösen, nachvollziehbaren Kriterien, abstrakte
Tatbestandsmerkmale, an denen die Gefährlichkeit des Tieres der inkriminierten
Rasse festgemacht wird, bleiben ungenannt.
Mögliche Gründe für die geforderten Restriktionen
wären:
ethologisch - für den vielursächlichen Bereich
des Aggressionsverhaltens, der in seiner individuellen Ausformung insbesondere
Sozialisations-möglichkeiten an Artgenossen und Menschen impliziert,
sind keinerlei Sondereigenschaften, die als “Gefährlichkeit” zu interpretieren
sind, nachweisbar;
tierzüchterisch - diesbezügliche Rassedispositionen
entziehen sich bislang einem genetischen Nachweis;
molekulargenetisch - Korrelationen zwischen genetischen
Markern und Verhaltensbesonderheiten sind (noch) nicht nachweisbar
(Randi et al. 2000; Thalmann, Eckert, Feddersen-Petersen, Hartl 2001; Vila
et al. 1997, u.a.).
Das phänotypische Erscheinungsbild von Hunderassen
ist als Ergebnis einer auf Extérieur-Unterschiede konzentrierten
Zucht zu werten, eindeutige Verhaltenseigenschaften sind im Bereich der
Gebrauchshundezucht, ansonsten mehr zufällig und bruchstückhaft
zu finden - und nicht auf einen ausgedehn-ten Bereich des Sozialverhaltens
(Aggressionsverhalten) zu extrapolieren.
Zudem besteht bei vorliegender Listung wieder das Dilemma,
daß Rassen und gewiß auch nicht “Typen” eindeutig phänotypisch
und gar nicht molekular-genetisch abzugrenzen sind. Das gilt verstärkt
für die aufgeführten Kreuzungen. In den letzten Jahren habe ich
ein Bildarchiv von Kreuzungen, deren Entstehung verbürgt ist, aufgebaut.
Bei Vorträgen und Seminaren wurde stets erfolglos versucht, diese
Kreuzungen zuzuordnen. Tiere, die “Pit und Bull” - Merkmale zu haben scheinen,
müssen mitnichten von “Pit und Bull Rassen” abstammen, ihre Eltern
können Dackel und Leonberger heißen! Zunächst einmal ist
die Vererbung polygen, entsteht bei der Kreuzung von Rassen (denen Herre
(in Herre & Röhrs 1900) einen Unterartenstatus verwehrte, vielmehr
auf Trivialnamen verwies, da sie in sich so außerordentlich variabel
sind!) eine enorme interindividuelle Variabilität und können,
bedingt etwa durch Konvergenzen (gleiche Merkmale treten mehrfach neu auf,
ganz unabhängig von vewandtschaftlichen Gemeinsamkeiten) schlicht
merkmalsbedingt nicht sinnvoll zugeordnet werden.
So gibt es jetzt an Stelle einer Verordnung ein Gesetz,
welches völlig sinnlose (da unmöglich durchzuführende) Anordnungen
enthält, Verwirrung und Belastung von Hundehaltern wie Behörden
sind programmiert.
Die Urteile in Schleswig-Holstein und Berlin sind inhaltlich
leider gar nicht reflektiert worden.
Diesbezügliche Untersuchungen verweisen immer noch
darauf, eine von Hunden ausgehende Gefahr rasseneutral zu begründen.
Zu dieser Definition der möglichen Gefährlichkeit individueller
Hunde gehören Daten zur Zucht, Aufzucht, Ausbildung, Haltung, mithin
stets Daten der den Hund begleitenden Menschen, die dessen soziales Umfeld
ausmachten bzw. derzeit ausmachen.
Auch statistisch gibt es keinerlei Begründung der
geforderten Ungleich-
behandlung von Individuen bestimmter Rassezugehörigkeit
(s.o.) und ihrer Halter.
Vielmehr wird stets darauf verwiesen, daß sich
das Gros der Unfälle durch Hunde zuhause oder bei Freunden ereigne)
und daß die verschiedensten Rassen involviert sind (s.dazu Hornisberger
2002).
Eine Biostatistik, die unangreifbar ist, existiert nicht.
Mängel sind in der subjektiven (und in aller Regel fehlerhaften) Zuordnung
von Rassen oder gar ihrer Kreuzungen zu sehen, in den absoluten Zahlen
(beliebte Rassen sind in ihrer Individuenzahl überrepräsentiert).
Objektive, validierbare Statistiken, die die vorgenommene Haltungserlaubnis
für die dargelegten Rassen und Kreuzungen rechtfertigen würden,
fehlen.
Hingegen sei angemerkt, daß die in Kiel an vergleichbaren
Plätzen, Wegen, mit identischen Personen und Gegenständen vorgenommenen
Wesenstests (Niedersächsischer Wesenstests den stigmatisierten Rassen
die besten Bewertungen bescheinigten (s. Abb. 1 - 3). Die knapp 400 getesteten
Individuen erlauben Aussagen, die über Trends hinausgehen. Da wir
momentan noch damit beschäftigt sind, die Auswirkung möglicher
Variablen zu testen (Halterwechsel, Trainng etc.), steht die Publikation
der Ergebnisse noch aus. Eindrucksvoll ist jedoch, daß von 214 Hunden
der Kat. I 30 Staffordshire Bullterrier exzellent (fast 60%), sehr gut
(über 20 %) bzw. gut (fast 10 % ) abschnitten, ähnliche gute
Ergebnisse für den Bullterrier erzielt wurden, während Am. Staffordshire
Terrier u.a. Rassen / Typen mit leichtem Abfall ebenso positiv auffielen.
Bei den Kreuzungen gibt es eine etwas breitere Streuung, die mit schlechteren
Bedingungen in der Jugendentwicklung bzw. momentanen oder vergangenen Haltungsdefiziten
zu korrelieren ist.
Der Vergleich der Testergebnisse (Kategorie I / Kategorie
II) weist den Kategorie I - Hunden einen dreifachen Anteil “exzellenter”
Hunde zu.
Diese Ergebnisse sprechen eine eindeutige Sprache gegen
die Wahl der erlaubnisbehafteten Rassen.
Solche Listen sind abzulehnen, da sie der wissenschaftlichen
Untermauerung entbehren, sie führen zur Rechtsunsicherheit bei den
Haltern von ca. 5,5 Mill. Hunden. Die im Gesetzentwurf festgelegte massive
Einschränkung der Grundrechte von Hundehaltern kann im Kontext der
Rassenfestlegung sehr leicht zur Krmiminalisierung völlig unbescholtener
Bürger führen. Dieses ist bereits der Fall.
Zuverlässigkeit und Sachkunde sollten bezüglich
der Haltung eines jeden Hundes geprüft werden (§ 4 (1) 1., 2.,
3.). Ein Sachkundenachweis kann angefordert werden, wenn Gründe vorliegen.
Wesenstest: Die obligatorische Durchführung von
Wesenstests für die aufgeführten Rassen ist nicht gerechtfertigt
- so wenig ihre Listung plausibel und nachvollziehbar erscheint. Der Wesenstest
nach § 3 Abs. 1 Nr.3 ist in seiner Aussagekraft nicht überzubewerten.
Die Probleme sind im Vergleich der testenden Personen, ihres Sachverstandes
und der resultie-renden Beobachtungen wie ihrer Deutung zu sehen. Kann
aus den Bewertungen eines Teams eine recht objektive Beurteilung des Verhaltens
von Hund und Halter an einem oder an mehreren Tagen erzielt werden ( stets
nur ein Wirklichkeitsausschnitt), so hat die Vergangenheit gelehrt, daß
2 oder gar 3 Personen, die nach dem Niedersächs. Test vorgingen, zu
diametral unter-schiedlichen Ergebnissen kamen. Dagegen stehen vergleichbare
/ identische Ergebnisse bei Zweit- oder Drittestung durch denselben Prüfer.
Nach meiner Auffassung ist der angesprochene Test im
Vergleich der Ländertests am besten geeignet, einen möglichst
objektiven Eindruck vom derzeitigen Sozialverhalten eines Hundes, seinem
sozialen Umwelt, seinem Sozialpartner, seiner Ausbildung u.a. zu erhalten.
Die Ergebnisse seien jedoch nicht überbewertet. Ich würde diesen
Test allein dann einsetzen, wenn Hunde / ihre Halter / ihre Haltungsumstände
Verdachtsmomente bezügl. einer vorliegenden Gefährlichkeit aufweisen.
§7 (1) 3.: “....über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe ...” ist
unter Benutzung der einschlägigen wissenschaftlichen Terminologie
zu präzisieren. So bleibt eine Worthülse.
“Sozialverträgliches Verhalten” sollte Auslesekriterium
bei der Zuchtwahl werden. Daß dieses bis dato keineswegs der Fall
ist, dürfte kein Novum sein, wird jedoch traditionsbehaftet geduldet.
Wichtig ist (nach wie vor):
Kennzeichnungspflicht für alle Hunde.
Haftpflichtversicherungspflicht für alle Hunde.
Anleinpflicht im Stadtzentrum, in Wohngebieten und Parks
(bei Angebot ausreichender Hunde-Parks und Freilaufflächen).
Zuchtlizenz für Hundezüchter
Festsetzung der Zuchtauslesekriterien bei Rassehunden
über ein sachverständiges Gremium.
Es fehlen weiterhin Kriterien, nach denen die mit erheblichen
Einschränkungen ihres Lebens versehenen Rassen benannt wurden. Somit
sind Rasselisten zu streichen. Sie haben sich eindeutig nicht bewährt
im Rahmen der Gefahrenprävention, vielmehr einer gefährdenden
und gefährlichen Hysterie und Hundefeindlichkeit den Weg bereitet.
Die Schäden (irrationale Hundeangst, Hundephobie, Hundehass, Bestrafung
unliebsamer Nachbarn über “die Schiene Hund” u.a.) müßten
schnellstens mit breitangelegten Aufklärungsmethoden aus der Welt
geschafft werden, anstatt sie weiter zu pflegen.
Es bleibt festzustellen, daß wiederum beim Hund
angesetzt wird (Rasseauswahl nach undurchschaubaren Kriterien; Erkennen
von Rassen und ganz sicher von Kreuzungen unmöglich). Probleme des
Zusammenlebens mit Hunden heute werden nicht erkannt, ebensowenig wie soziologische
Probleme gelöst werden.
Der Einsatz von Wesenstests bei der Zuchtauswahl für
alle Hunde wird befürwortet. Es kann nicht sein, daß soziale
Verträglichkeit als Kriterium der Zuchtwahl kaum vorkommt, hingegen
Schönheitskriterien und Merkmale, die nicht an urbane Verhältnisse
angepaßte Hunde erzeugen, dominieren.
Etliche andere Punkte (etwa Tierschutzrelevanz eines
generellen Leinen- und Maulkorbzwanges) wurden mehrfach hinreichend dargelegt
und bedürfen nicht der ständigen Wiederholung (s. beigelegtes
Gutachten vom 12.08.02).