Der  Kniefall   und  sein     Reinfall

Die  Hervorhebungen im Schreiben sind im Original  nicht enthalten !
Volkmar  Neumann                                                                 Donnerstag, 8. August 2002
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04107 Leipzig                                                                                  (Email im Original)
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Finanzamt Leipzig  II 
z.Hd. dem Amtsvorsteher                                                                 posstelle@fa-leipzig2.smf.sachsen.de
Erich-Weinert-Str.20                                                                                Fax  559-2505 
04105  Leipzig 
 
 

Sehr  geehrter  Herr  Amtsvorsteher,

die Aberkennung  meiner  Geschäftstätigkeit   als  Unternehmen  nach  §2 UStG  verursachte  die  Einstellung  der  Geschäftstätigkeit.  Die  rechts zahlreichen Verbindungen im In- und Ausland  habe ich nicht   schriftlich  abgebrochen, sondern  ich bin  aus Gründen  der  Verunsicherung  Konkretisierungen  ausgewichen, da  ich glaubte, das  der Politpropaganda  zuwider  und  gesetzlose  Vorgehen  Ihres Amtes  könnte  sich  bald  legen. Dem war und  ist nicht so, Sie  lassen  eskalieren. Ihr  Herr /Frau Knapp  hat  Strafanzeige  gegen mich wegen Erpressung erstattet,  hat  wahrscheinlich  dabei  den Boden  der  Realität  völlig verlassen, damit den Straftatbestand  der  falschen Verdächtigung  erfüllt  und  scheint  nicht  antragsberechtigt zu sein,  weil  meine Vorwürfe  auf gemeinschaftliches Handeln bis in die  Oberfinanzdirektion hinauslaufen und in solch einem Fall wäre nur  der  Disziplinarvorgesetzte des Herrn  Kramer  berechtigt  einen Strafantrag  zu stellen. 
Die  Antworten  in den Internetforen weisen mich allerdings  in die Richtung, den Rückzug anzutreten,  weil man sich mit dem Finanzamt gut stellen muß, was mit meinem Hirn nichts anders heißt, dort  geschieht soviel Unrecht  und   unantastbare  Machtausübung, da gibt’s  kein Recht und Gesetz, diesem Amt  muß man sich  beugen,  ducken und klein beigeben, weil es existentiell  jeden  ungestraft  zugrunde richten kann. 
Aber   die  währenden inländischen Geschäftsbeziehungen  führten  dazu, dass  ich  vor  der  Entscheidung  stehe, ohne  nach Ihrer  rechtswidrigen Interpretation ein Unternehmen  zu sein,  einen Auftrag  zu übernehmen.  Die kameradschaftlichen Internet-Vorschläge  meinen  das könne  ich ohne weiteres  (schließlich war mein ganzes Leben  und mein Kampf um Arbeit  stets und immer  auf Einkommenerzielung  ausgelegt). 
Die  angebotene  Tätigkeit  wird  vom Auftraggeber  (ein Wessi) , der selbst kein Konstruktionsbüro  unterhält, als  ausschließlich  freiberuflich  deklariert, die  auf Arbeitsstundenbasis  von  ihm  vergütet  werden,  während die Leistung  bei  seinem  Auftraggeber, ein sehr großes  Unternehmen Deutschlands,  zu erbringen ist  und von  auch  von seinem Auftraggeber  abgenommen wird, also  nicht von dem, der  Leistung bezahlt. Mein Auftraggeber  hat demnach  lediglich die Vermittlung der  schöpferischen Arbeitskraft  meines  Unternehmens vorgenommen und  ist  bereit meine  bei einem Dritten zu erbringende Leistung zu bezahlen. 
Frage: 
Erkennen Sie   diese  Art der Leistungserbringung als  freiberufliche  Tätigkeit an, ohne dass  ich in die  Gefahr laufe, dass  Sie  im Nachhinein  diese Tätigkeit  als  arbeitnehmerisch feststellen lassen und  über  die Folgen eine noch höhere  Verschuldung auf mich zukommt ? 
Es  ist  anzumerken, dass  die  Arbeitszeit  in einem  bestimmten Rahmen  frei  gewählt  werden kann,  es werden  Aufgaben  gestellt, die  eigenverantwortlich  zu  lösen sind. Der  Auftrag  wird  zeitbefristet  auf  max. 9 Monate.

Meine  Verunsicherung  hält  an, weil das Vorgehen Ihres Amtes  mir gegenüber zutiefst  befremdlich ist,  ich aber  weiß, dass  in Ihrem Amt  der Anteil  an Beschäftigten des  DDR-Staatsapparates   sehr hoch ist  und  dass  es noch heute Bestrebungen gibt, das Verhalten  derjenigen  früherer DDR-Bürger  zu pönalisieren  die  gegen die Interessen  der Regierung, die  DDR verlassen hatten,   wie  es das damalige  Finanzamt Leipzig im Januar  1979  mir  erklärte, als ich vergeblich um Geldumtausch  ansuchte,  um mein Reiseziel  erreichen zu können.  Zu diesen  möglichen Rachegedanken kommt hinzu, dass ich  vom  Finanzamt  1978 die  Steuernummer  für  ein unberechtigtes  Gewerbe  bekommen musste,  weil das  Finanzamt  meinen Antrag  nicht innerhalb der  OWG-Verfolgungsfristen  im Gewerberecht  beschieden hatte. 

Das heutige  Recht  sieht  aber nach über 20 Jahren eine Racheausübung  gegenüber  Abtrünnigen Bürgern im  Gesetz nicht  vor. . 
Die  Zusicherung, dass  ich im Sinne  der  freiberuflichen Tätigkeit  als  Entwicklungsingenieur,  diesen vorgenannten Auftrag  übernehmen kann, ohne eine  Retourkutsche zu bekommen, könnte ich als  Signal verstehen, dass  man an einer  weiteren  Eskalation  nicht interessiert ist  und ich könnte  meine Internetseiten  auf dem  von mir benutzten  Server  sofort  dahin ändern, dass  ich auf sämtliche  persönliche  Wertungen und  Kommentare verzichte  und  schließlich würde  ich sie  ganz entfernen, wenn  der  Betrugstatbestand  sich  nicht  bestätigt  oder  der  „Irrtum“  ausgeglichen  ist. 
Der  Schaden,  den Ihr Amt  mir  und dem Staat zugefügt hat, hat  den Betrag  des  Verlustvortrages  um das  4-fache  in der kurzen Zeit  bereits überschritten. 
Dieser Vorschlag  berührt  das  anhängige  und bereits  verschleppte  Eil-Verfahren  vor dem  Finanzgericht, dem ich ohnehin nicht mehr  traue, nicht.

Mit  Gruß
Volkmar  Neumann

 


Natürlich könnte ich Strafanzeige  erstatten und die  würde sitzen, nicht  nur wegen  falscher  Anschuldigung,  es ist  mehr, auch mehr  als  nur  ein Antragsdelikt,  aber  ich  habe  ja  auch keine Verjährung   zu befürchten  und  kann damit  warten,  warten bis es nicht mehr  anders  geht.
 
 
 
 

Weder  eine  Zustimmung  zu  einer  Art  der  Einkommenerzielung  zu geben, die  bundesweit längst  Einzug  erhalten hat  und  üblich ist
 
 
 
 

noch   die  Variante, den gemeinschaftlich verteidigten und  vollzogenen Betrug  auf ein Irrtum  zurück  zu führen  findet  die  Ohren  des  FA.
 
 
 
 
 
 

Man muß wissen, daß ich von Leipzig aus  im Januar  1979   die  DDR  verlassen hatte.
Während  der  Antragslaufzeit   hatte  ich logischweise  keine Arbeit  und somit kein Einkommen. 
 

Ich beantragte  1978  die  Genehmigung  zivilrechtlich  die  Mitnahme  von Personen zu  betreiben.  Ich konnte  mit jedem Bürger  einen Vertrag  abschließen, aber da es wiederkehrend  war, war es ein Gewerbe.  Das Gewerbeamt gab den Fall  an das  Finanzamt  ab,  die  wieder  an  das Gewerbeamt, die wieder  zurück bis  die  3 Monate  verstrichen waren, in denen  eine  Ordnungswidrigkeit  im Gewerberecht  verfolgt  sein muß, nach  ihrem Bekanntsein. 
Das Finanzamt  mußte mir eine Steuernummer  für  unberechtigtes  Gewerbe  erteilen mit der  Auflage  Aufzeichungen zu  führen. 
 

Dann  kam  der  Tag  der  Ausreise  und  das  Finanzamt  lehnte meinen  Antrag auf  Geldumtausch  zu  Reisedevisen ab.   Ich galt  als  Abtrünniger  als  ein Staatsfeind  -  wahrscheinlich noch heute.

.
Ich bekam  natürlich  gar keine  Antwort, 
deshalb  diese Feststellung durch  Fristablauf
.
Nachtrag vom15.8. : die dumme  Antwort  kam 3 Tage später.
Volkmar  Neumann                                                                       Mittwoch, 14. August 2002
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Sehr  geehrter  Herr  Amtsvorsteher,

aufgrund  der   Aberkennung  meiner  Geschäftstätigkeit   als  Unternehmen  nach  §2 UStG   sah  ich mich genötigt  die  Anfrage   vom  8.8.02  an Sie  zu richten.
Da ich keine  Beantwortung  erfahren  konnte,  gehe ich davon aus, dass  Sie  sich  bewusst verweigern, um den Rechtsunsicherheitsstand  zu eskalieren.   Ein solches  Verweigern  erfüllt  den Straftatbestand  der   Unterlassung gebotener   Diensthandlung  u.a.m..  Auch  die  eventuellen Kontakte  und  Einflussnahme zum Finanzgericht,  die  möglicherweise   auf eine  Verschleppung  oder  Abweisung  des Verfahrens  hindeuten, könnten  strafrechtliche  Folgen nach sich ziehen.
Sie  zwingen mich  eine  Rechtssituation  durch  Fristablauf   herbei zu führen. 

Ich gehe  davon aus, dass  durch die Aberkennung  der Geschäftstätigkeit   als  Unternehmen  nach  §2 UStG die  steuerliche  Veranlagung  bezüglich  Umsatzsteuer  und Einkommensteuer  ebenfalls  in Wegfall  getreten ist.  Dadurch  bin ich  davon befreit   diesbezügliche  Erklärungen  abzugeben  und bin nicht  verpflichtet   im Auftragsfall  Mehrwertsteuer  zu berechnen, falls  Sie  dieser  Konstatierung  nicht binnen 8  Tagen, Ablauf  22.8.02  13:00 Uhr , keine anderslautende  Rechtslage  mir  zustellen.
 

Mit  Gruß

Volkmar  Neumann
 

Das  war aus meiner Sicht  die  einzige  Möglichkeit  einen Rechtszustand  herszustellen, denn anderenfalls, weiß  keiner was hier  Gültigkeit  hat, weil  der Gesetzgeber  keine Regelungen  getroffen wie  zu verfahren  ist, wenn das Finanzamt  die  abgegebenen  Erklärungen fälscht,  betrügerische  Rückforderungen  stellt  und  auch noch  illegal  die  Unternehmerschaft  aberkennt.
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Die Antwort  kam erst am 22.8.

Weiter   unten

Der  Kniefall  ging  in die  Hose
Das  Schreiben des FA Lpz.  vom 12.8.  wurde  am 14.8  postabgestempelt  und  erst  am 15.8. zugestellt

Für solchen  Schrott müssen die  deutschen Steuerzahler  bluten, die Verfasser  von derartigen unbrauchbaren und  dummen, wenn nicht gar  strafbaren Antworten bekommen dafür  Geld  und  Urlaub !!!
 

Das ist unvorstellbar !
 

Die sibirischen Arbeitslager  waren sicherlich  sehr  hart und  ein Unrecht.

Wenn  man  aber  beginnt  zu relativieren, welches Unrecht heute  gegenüber  Tausenden oder Millionen von unschuldigen  arbeitsamen Menschen  von Beamten begangen  wird, dann  wirft sich die  Frage  des Überdenkens  des Unrechts auf. 
 

Die Antwort  folgt auf dem Fuß

Hier  links
 

Volkmar  Neumann                                                   Donnerstag, 15. August 2002
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Finanzamt Leipzig  II 
z.Hd. Frau  Strobel                                        posstelle@fa-leipzig2.smf.sachsen.de
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Sehr  geehrter  Frau   Strobel,
 

Ihr  Antwortschreiben   vom  12.8.02   habe  ich  erst heute  erhalten.  Es ist   bedauerlich, dass  Sie meine  Anfrage nicht   als   ein  Entgegenkommen  auffassen  wollten.  Im Gegensatz  zu  Ihrer   schriftlichen Äußerung bin ich eben der Ansicht, dass  das  Finanzamt   zu 100%   den geschilderten  Fall  hätte   bescheiden können, auch wenn es  keine  gerichtliche  und  auf andere  Fälle reproduzierbare  Entscheidung  hätte werden können, aber eine  Einzelfallentscheidung.  Es ist  nur ein Satz Ihres  Schreibens  richtig  wie  auch unbedeutend,  dass  die  Entscheidung anhand  bestimmter  Kriterien beurteilt  wird -  das  hätte  ein Jeder  auch  völlig ohne Schulbildung  erklären können. 
Die Nennung  der prägnantesten Kriterien  war ja gerade  der Grund,  warum ich das  an den Amtsvorsteher    geschildert  habe.   Entgegen  aller   anderen gesetzlichen Regelungen,  Vorschriften  der BfA   und  höhergerichtlicher Entscheidungen  setzen Sie auf  die Vertragsformulierung,  während   die  anderen  Rechtsquellen auf   Beurteilung  der  tatsächlichen  Umstände logischerweise  setzen   und urteilen. 
Das  heißt  für mich Sie  vertreten  die  sogenannten Scheinverträge  mit denen die in Wirklichkeit  vorliegende Scheinselbständigkeit   und   die  Aushebelung  der  Arbeitsgesetze  gefördert   wird,  während  sich  die Betroffenen  in Rechtssicherheit  wiegen  können  und  unangreifbar  für  jede Rechtsverletzung  zu sein. 
Schon allein diese  recht einfache  Schlussfolgerung eines Laien  lässt erkennen, dass  Ihre Auffassung  wohl nicht  vom Gesetzgeber  getragen werden kann. 
Sie wussten, dass  ich keinen  Vertrag  vorlegen kann, weil  ich nicht so blöd sein werde, gerade bei  Ihnen,  einen  Vertrag  zu  unterzeichnen, mit dem ich mich  kriminell  haftbar  verschulden würde.  Das wussten Sie  und nur  so begründet  sich  Ihr  Pudding-Schreiben.  Für mich bedeutet das, dass  Sie  eben  einfach  die   Eskalierung des Falles  suchen, sich Ihrer  Macht  bewusst  sind   und   beispielsweise  nicht mal  Vergleichsbereitschaft  zeigen, also  lediglich  ein gerüttelt  Maß  an  Machtausübung  demonstrieren  wider  allem  normalen Menschenverstand und dazu vielleicht  sogar noch  den Schutz    dieser  Justiz   genießen.
Sie  hatten die  Möglichkeit  zu entscheiden z.B.: 

 „Die  aufgezeigten Kriterien  zeigen Merkmale  an  selbständiger  sowie auch  an unselbständiger Arbeit. Mit  der  Diskrepanz   in den Parteien  zwischen  Vertrag   und   Abnahme der Leistung  sollen  in diesem  einen  Fall  die  Vertragspartner selbst  eigenverantwortlich  ohne  Wertung  durch das  Finanzamt  fertig werden. Da  die  angespannte  Arbeitsmarktsituation  auch  außerreguläre  Vertragsformen  erforderlich machen kann  und  bei Unternehmensgründungen insbesondere  die  Einkommenserzielung  im  Vordergrund  steht,  wird  das Finanzamt   zu Gunsten des Betroffenen  hier  die Anerkennung als  freiberufliche Arbeit  nicht  anfechten „.

Damit hätten Sie  Maßstäbe  in der  Beurteilung  einer  Rechtslage  im Jahre  2002 gesetzt, denn  die gesamte  Großindustrie  arbeitet seit  über  30  Jahren  fast  ausschließlich mit solchen  und  anderen  anfechtbaren Verträgen, obwohl sich ständig  die Rechtslage  änderte,  weil  im Bereich   der  freiberuflichen  Entwicklungstätigkeit   als  CAD-Konstrukteure  es unwirtschaftlich  ist,  sich im eigenen Büro 500 km  vom Auftraggeber  einen  Minimum-Arbeitsplatz  für 180.000 DM  einzurichten , um  ihn ungenutzt  zu lassen,  nur um die Vorschriften des Finanzamtes zu erfüllen, denn  die  meisten  Auftraggeber  verlangen  in deren  Arbeitsräumen  die  Leistung zu erbringen -  was auch mir  völlig  widerstrebt,  weil  ich zu Hause  auch  meine Fachliteratur  habe und ggf. auch  nach  Mitternacht, je nach Idee und Laune,  arbeiten  kann.

Somit   wurde  durch  Sie   meine   Anschuldigung  auf  Vernichtung   von Existenz-  bzw.  Unternehmensgründungen  erhärtet. 
 

Mit  Gruß
Volkmar  Neumann

In diesem  Amt  kann man sicherlich  bedenkenlos Arbeitsplätze  abbauen, wie es die  Pläne der Regierung  vorsehen.
 

 (ausgenommen Frau Echert, sie  war die einzige im FA, die meinte es sei alles  in Orbnung und ich hätte es richtig gemacht, Herr  Meißner  war auch zuversichtlich

 


 

Es ist  das  eingetreten, daß  ich wahrscheinlich theoretisch Einkommen  erzielen darf, aber  durch Wegfall  der  Unternehmerschaft  ist  die  USt-Pflicht  in Wegfall  geraten,  denn nur  Unternehmer können umsatzsteuerpflichtig  sein.
 

Damit  wäre ich  auch nicht berechtigt  bei  einer  eventuellen Tätigkeit  die  Mehrwertsteuer  zu berechnen.
 

Wäre  ich berechtigt  die  Mehrwertsteuer zu  berechnen, dann müßte auch  der  Vorsteuerabzug zur Anwendung kommen  oder  wir  produzieren  ein Zwei-Klassen-Steuerrrecht.
 
 

Die eine Klasse  mit Anwalt  und  die  andere ohne Anwalt.
 

Eine  völig  neu Qualität  der   steuerrechtlichen Machtausübung  von Recht   und   Willkür.

Volkmar  Neumann                                                          Freitag, 23. August 2002
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Sehr  geehrter  Herr  Amtsvorsteher,

recht vielen Dank, dass  Sie  mein  Schreiben vom 14.8.  durch  Fr. Dr. Strobel  beantworten ließen. Das Schreiben vom 15.8.  hingegen hat  damit  keine  Beantwortung  erfahren.
Die  Beantwortung  durch  Fr. Dr.  Strobel  zeigt auf, wie ich  vermutete, dass  ich  durch  die  Aberkennung  der Unternehmertätigkeit nicht  mehr   umsatzsteuerpflichtig  bin, aber  anders  als  meine Vermutung  weiterhin die Einkommensteuerpflicht  besteht.
Diese  Ihre  Entscheiddung  hebelt  zwar  die  deutsche  Gesetzgebung  aus, aber  Sie bestimmen ja  schließlich  was  Recht  und  Unrecht ist.

Mit Gruß

Volkmar  Neumann

 


 
 
 

Ja,  hier kann  nur noch die  europäische Macht  eventuell  diese Willkür  stoppen   oder  toppen ?
 
 
 
 
 
 

Mich überzeugt es, daß  wir  auf  80 %  der  Beamten gut und  gerne  verzichten  können  und  es gäbe  wieder  Arbeitsplätze, keinen  Hunger, keine  Kriege  und die  Justiz  könnte  auf  10%   runterfahren  oder  ehrenamtlich  nur wirksam erforderlich sein.

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