Das Finanzgericht Leipzig
ein Rechtsspruchkörper
oder der Sockel des Neo-Nazismus ???
Die Methoden sprechen
für sich !
| CAD-Büro
Neumann (
)
Leipzig Donnerstag, 18. Juli 2002
Ing. f Entwicklung u. Konstruktion Automobilbau / Projektierung Anlagenbau Az.: d1/finanz/eao180702 Sächsisches Finanzgericht
Leipzig
Antrag
auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung / Verfügung
Der Antragsteller
Volkmar Neumann
die Antragsgegnerin
die folgende einstweilige Anordnung/Verfügung zu erlassen: Die Antragsgegnerin wird verurteilt innerhalb von 8 Kalendertagen ab dieser Verkündung, dem Antragsteller die Aufhebung aller nach dem 12.3.02 von der Antragsgegnerin ausgestellten Bescheide und Schriftstücke schriftlich zu erklären, den Bescheid über Einkommensteuer 2001 mit der Verlustvorschreibung aus 2001 über -- 7709,80 DM zu bescheiden und die Vollstreckung der Rückzahlung des Vorsteuerbetrages für das Jahr 2001 aufzuheben. Begründung:
Der Antragsteller
hat mit Wirkung ab 1.7.2000 die Einrichtung
eines CAD-Büros in Halle angemeldet, weil es
für ihn die einzige Möglichkeit war
seine Leistungsfähigkeit der Wirtschaft zur Verfügung
zu stellen bzw. eigenes Einkommen zu erzielen, nachdem er die
Klage auf Aufnahme seines Bewerberprofils
im AIS vor dem Sozialgericht in 2
Instanzen verloren hatte.
7 Anlagen
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Das
ist der erste Versuch des Finanzgerichtes meinen
Antrag zu verstümmeln um ihn abschmettern zu können.
Ein Unverschämtheit saudumme Fragen mit einer Frist von 4 Wochen in einem Eilverfahren. Das ist die Arbeit
der Justiz und Finanzmafia.
zu stinkend faul
auch die zweite Seite des Antrages zu
lesen bzw. erstmal den Fall vom Tisch.
Solche Richter gehören
auf der Stelle auf die Straße gesetzt
oder persönliche materielle Haftung !
Des Unternehmers
Tod ist die Dummheit, Faulheit und Kriminalität
der Behörden,
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| CAD-Büro
Neumann (C........A, AutoCAD)
Leipzig Dienstag, 23. Juli 2002
Ing. f Entwicklung u. Konstruktion Automobilbau / Projektierung Anlagenbau Az.: d1/finanz/eao180702 Sächsisches Finanzgericht
Leipzig
Antrag auf
Erlaß einer einstweiligen Anordnung / Verfügung
Im Finanzrechtsstreit Neumann ./. Finanzamt Leipzig II Hat der Antragsteller den gerichtlichen Schriftsatz vom 22.7.02 erhalten und er erklärt folgendes: 1. Der Antrag auf eine Einstweilige Anordnung ist ein Eilverfahren und es befremdet erheblich auf dem ordinären Postweg mit einer Frist von 4 Wochen völlig überflüssige Fragen zu stellen. 2. Der Antragsteller erinnert hiermit das Gericht sich an den Antrag des Antragstellers zu halten und keine Misinterpretation vorzunehmen, wenn schon keine wohlwollende Aufnahme seines Antrages an diesem Gericht erfolgen kann, denn der Antragsteller beantragte eindeutig die Aufhebung von Schriftsätzen und nicht die ledigliche Aussetzung einer Vollziehung. Hierbei sollte unter Aufhebung nach deutschem Sprachverständnis verstanden werden, dass seine Gültigkeit aufgehoben wird , wie die Aufhebung eines Gesetzes, eines Urteiles oder eines Vertrages z.B. eines Beamtenvertrages ! 3. Ersucht
der Antragssteller das hohe Gericht seinen
Antrag zu lesen, auch wenn es dem Gericht
widerstrebt, denn auf Blatt 2 Abs. 5
ist das Datum der Bescheide und im Abs. 6
das Datum der Einsprüche angegeben.
In einem Eilverfahren hätte das Gericht, wenn es
wirklich Blatt 2 nicht gelesen haben sollte, den
Antragsteller oder unter der Steuernummer
bei der Antragsgegnerin diese Daten
sofort gehabt, wären sie von Bedeutung. Dennoch präzisiert
der Antragsteller, weil anscheinend, wenn auch
für Normalverständige unverständlich,
dieses Datum angeblich so wichtig ist.
Um weiteren Entgleisungen
vorzubeugen erklärt der Antragsteller, dass er
interessiert ist, auf schnellstmöglichem Weg zu
erreichen, dass erkannt wird, dass seine
Geschäftstätigkeit ein Unternehmen im
Sinne des §2 UStG ist. Das die ohne
jeglichen Beweis vorgebrachte Entscheidung des
Finanzamt Lpz II höchst ungesetzlich,
in Übermaß und Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
des Grundgesetzes und wahrscheinlich mit dem alleinigen Ziel
Existenzgründungen zu vernichten erfolg-te und
zu verurteilen ist. Höchst ungesetzlich deshalb,
weil nach §2 UStG ausdrücklich
die Gewinnerzielungsabsicht nicht gefordert wird –
wobei das Erkennen der Absicht nicht
definiert wurde und im vorliegenden Fall ein CAD-Büro
keine andere als Gewinnerzielungsabsicht
haben kann.
Mit freundlichen Grüßen
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Logisch, daß ich
mich immer deutlicher ausdrücken muß,
die Schwachkopfbande frißt
das sonst nie
| Volkmar Neumann
11. September 2002
Mozartstrasse 5/122 Az.: d1/finanz/20911ste 04107 Leipzig Telfax 2618963 (Email im Original) http://come.to/neuvol http://finanzamt.netfirms.com Sächsisches Finanzgericht Leipzig
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
Im Finanzrechtsstreit Neumann ./. Finanzamt
Leipzig II hier die Antwort auf
Ihr weiter auf Verschleppung gerichtetes Schreiben
vom 4.9.02
Sehr geehrter Frau Dr. Haunhorst, in Verwunderung darüber , dass Sie in Urlaub sind, erhalte ich dennoch ein Schreiben von Ihnen vom 4.9.02, welches Sie, weil es eine Sofortsache 5 Tage später erst am 9.9.02 vorsorglich zum Zweck der Verzögerung in Ihrer Poststelle aufgaben. Auch Sie dürfen in Eilsachen das Fax benutzen. Zu Ihrer Bitte, Sie
werden es bitte unterlassen den Bock zum Gärtner machen
zu wollen und verfälschen Sie tunlichst nicht den Inhalt
des Antrages auf eA, denn nicht ich weise
die Unternehmereigenschaft nach,
Dazu müssten Sie aber das gesamte Umsatzsteuerrecht
der EU aushebeln und entsprechende Anträge
beim Bundestag stellen, weil seit dem 22.9.99
die Bundesregierung, am 5.11.99 der Bundesrat der
neue UStR 2000 zuge-stimmt haben und die neue UStR
am 10.12.99 im Bundesgesetzblatt erschienen ist
und für alle Umsätze nach dem 31.12.99
gilt.
Der Inhalt Ihres Schreibens weist weiter daraufhin, dass Sie die Mindestanforderungen an ein Richteramt nicht erfüllen und damit für die Ausübung nicht genügend qualifiziert sind. Selbst wenn Sie kein Geld haben für die neuesten Gesetze, dann gehen Sie in die Bibliothek der Juristischen Fakultät an der Uni unter der Signatur PP 1070 da finden Sie die BStBl 1996 II 655, aber der Text setzt schon eine bestimmte Qualifikation voraus, weniger anspruchsvoll würde ich Ihnen zwei Regale weiter Jakob 2. Auflage Umsatzsteuerrecht Seite 23 im Rahmen Pkt 3 " .......Freiberufler sind geborene Unterneh-mer......." empfehlen, auch in dem Regal Huschens über UStR 2000, aber das habe ich doch alles auf meiner Internetseite bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, falls Sie allerdings zu faul zum Lesen sind, gem. Ihres ersten Schreibens, dann nützt Ihnen kein Gesetz was, denn ich verschicke keine Tonträger, dann hilft Ihnen nur eine andere Arbeit. Mit Gruß
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Solch ein gerüttelt Maß an
Kriminalität ist mir bei Behörden in
so gebünderleter Form noch nicht übers Weg gelaufen.
Ich wäre nicht mal in der lage mich so blöd
zustellen.
Die leben und handeln wie Besoffene, ohne Hirntätigkeit,
ohne Fachwissen und völlig ohne Verstand.
Wahrscheinlich sind solche Leute nichtmal strafmündig,
wegen der geistigen Defekte.
Aber ich glaube auch das begreifen die nicht.
Wenn sie wenigstens eine richtige Strafanzeige gegen mich erstatten würden, nicht so saublöd wegen Erpressung, dann könnte ich in dem Verfahren denen richtig erklären, wie kriminell und blöd sie sind. |
| Volkmar
Neumann
Dienstag, 8. Oktober 2002
Mozartstrasse 2/122 d1/Finanz/21009nachtrag1 04107 Leipzig (Email im Original) Telfax 2618963 Firmenwerbung http://come.to/neuvol Prozeßseite http://finanzamt.netfirms.com Sächsisches Finanzgericht Leipzig Richterstrasse 8 04105 Leipzig 2 V 1500/02 1. Nachtrag zum Antrag auf Erlaß einer eA Im seit 19.7.02 anhängigen Eilverfahren Neumann ./. Finanzamt beantragt der Antragsteller zusätzlich die Antragsgegnerin zu verurteilen, dass sie den Antragsteller von den nachteiligen Folgen der unrechtsmäßig aberkannten Unternehmereigen-schaft zu befreien hat und sie die gesamten Kosten des Verfahrens dem Antragsteller zu ersetzen hat. Für die Berechnung der Aufwendung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin die Anwendung der Honorarverordnung durch den Antragsteller anzuerkennen. Begründung: Ursächlich ist
die Antragsgegnerin und zusätzlich dadurch, dass die vom
Gericht betriebene Rechtsverweigerung dem Antragsteller zum Antragszeitpunkt
nicht voraussehbar war, richtete sich die Antragstellung
auf eine zu erwartende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes
innerhalb einer Woche. Die Unterlassung der
gebotenen Diensthandlung des Gerichtes führte zu neuen
komplizierteren Situationen, deren nachteilige
Folgen und Kosten bei rechtsmäßigem
Vorgehen nicht eingetreten wären.
Volkmar Neumann
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| Volkmar
Neumann
Freitag, 8. November 2002
Mozartstrasse 5/122 Az.: d1/finanz/21108sbeschwerde 04107 Leipzig Telfax 2618963 (Email im Original) http://come.to/neuvol Sächsisches Finanzgericht
Leipzig
Sofortige Beschwerde Auf das gerichtliche Schreiben vom 5.11.02 (zugestellt am 8.11.02 um 13:00 also nach dem Fax gleichen Datums) legt der Kläger im Rechtsstreit Volkmar Neumann . /. Finanzamt Leipzig wegen Aufhebung der Abgabenüberhebung Sofortige Beschwerde ein, wegen Verfälschung der Rechtsantragsart, Falschbeurkundung des Eingangsdatum und wegen unerlaubter richterlicher Handlung nach Ablehnung. Begründung : Der Kläger
hat nicht ein Rechtmittel schlechthin eingelegt, sondern
hat am 2.11.02 2 Rechts-
1.
eine völlig neue Klage auf Aufhebung
der strafrechtlich relevanten Abgabenüber-
2.
eine 3-fache Richterablehnung, gemeinschaftliche Rechtsbeugung,
einschließlich
Weiterhin sind die Rechtsanträge nicht am 4.11.02 beim Finanzgericht eingegangen, sondern wurden am 2.11.02 um 15:42 zugestellt und das Gericht war lediglich berechtigt den Eingang 2.11.02 zu bestätigen und nicht auf den 4.11.02 falsch zu beurkunden. Diesen Posteingang der Rechtsanträge ist ein Richter Patt nicht berechtigt zu unterschreiben, weil diese Amtshandlung nicht zu den unaufschiebbaren Rechtsgeschäften eines vorher erkannten Richters oder Berichterstatters gehört, erstrecht nicht Richter Patt. Der Kläger
erkennt, dass das Gericht nicht gewillt ist die
Rechtsnormen der Bundesrepublik in seinen Rechtsanträgen
anzuwenden, sondern es erscheint so, dass das Gericht
sich volksportähnlich durch permanente Gesetzesverstöße
gegenüber dem Kläger belustigt, um dem
Klä-ger einer persönlichen Schaden und der gesamten
Wirtschaft der Bundesrepublik Deutschlands einen
Schaden zuzufügen.
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Hier nur die Klage2
auf Aufhebung der verweigerten Verlustvorschreibung
| Volkmar
Neumann
Mittwoch, 6. November 2002
Mozartstrasse 5/122 Az.: d1/finanz/21106klage2 04107 Leipzig Telfax 2618963 (Email im Original) http://come.to/neuvol Sächsisches Finanzgericht
Leipzig
Klageerhebung Der Kläger Volkmar Neumann, Mozartstrasse 5/122, 04107 Leipzig erhebt gegen die Beklagte Finanzamt Leipzig II , Erich-Weinert Str. 20, 04105 Leipzig vor dem Sächsischen
Finanzgericht die Klage, die Beklagte zu verurteilen,
den Bescheid für 2001 über die Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag
vom 8.5.02 aufzuheben und neu mit dem Verlustvortrag
laut Einkommensteuererklärung 2001 vom 14.2.02
in Höhe von 7709,80 DM zu bescheiden. Für das
Verfahren werden die Richter Dr. Forgach, Patt
und Ehrhardt wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften
Telefon (Zentrale):(352) 4303-1
Dem Gerichtshof der europäischen Gemeinschaft ist folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Darf einem freiberuflich selbständigen Entwicklungsingenieur, der sein Unternehmen ordnungsgemäß am 3.8.00 unter dem Namen CAD-Büro Neumann angemeldet hat, in der Phase des Aufbaues des Unternehmens die Vorsteuerabzugsberechtigung für das Jahr 2001 rückwirkend versagt werden, wenn -
der Kläger vom Finanzamt Halle schriftlich
am 28.8.2000 nach § 18 EStG zur Umsatzsteuer
Nach Beantwortung dieser
Frage durch den Gerichtshof der europäischen
Gemeinschaft hat das Gericht weiter zu entscheiden.
|
| Hier
ist unschwer zu erkennen, daß besonders in der Justiz
der Anteil nazistischen Gedankengutes sehr hoch ist und
täglich in deren Entscheidungen seinen Niederschlag findet.
Dieser Nazismus, nach 1945 als Neo-Nazismus hat
allerdings auch noch Wurzeln in der Gesetzgebung, weil
die Justiz sich weigert, das gesamte Rechtswesen
auf das Niveau der Erklärung der
Generalversammlung der Veeinten Nation vom 10.12.48 hin
zu überarbeiten und und auch heute in unserem täglichen Leben
verweigert übliches neuzeitliches EU-Recht
anzuwenden.
Das gewollte Strangulieren von Menschen, was dem Nazis inne wohnt, brodelt nicht nur im Schoße wie es Berthold Brecht einst sagte, nein es ist mehr, es fließt in den Adern derer und bestimmt unser aller Leben, auch das der friedliebenden Menschen. Der deutsche Nazismus lebt derzeit in den Ämtern stärker auf als je zuvor, weil der friedliebende Gegenpol, der Sozialismus durch eine banale Bananenpropaganda, von einem am Ende stehenden System und vor dem Kollaps revanchistischen Kapitalismus, der 1989 bereits 22.000 Insolvenzen nur in den damals alten Ländern zu verzeichnen hatte, überrollt wurde. Die
Feststellung, daß das Gericht sich der Nazimethoden genügt,
um dem Kläger die Unsachlichkeit zu unterstellen,
die es angeblich erlauben würden, den Kläger
in seiner Klage zu entmündigen, also ihn zwangweise
durch einen Bevollmächtigten zu ersetzen - das
ist purer
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Auszug aus
6-seitigem Beschluß v. 22.1.2003 - 48 Jahre
nach dem Sieg über dem Hitler-Faschismus
Was ist Schröderismus ? Wer der staatlich organiserten Unternehmenszerschlagung trotz, der wird mit Nazi-Recht entmündigt ! Wofür hat denn der Schöder die Justiz ? Ist unsere Justiz der Sockel unseres Neo-Nazismus ????? |
Natürlich folgte die Bescheerde und die Mitteilung an Organe die sich in der Öffentlichkeit in der Bekämpfung des Neo-Nazismus einsetzen.
| Volkmar
Neumann
Donnerstag, 30. Januar 2003
Mozartstrasse 5/122 Az.: d1/finanz/30130entmün 04107 Leipzig Telfax 2618963
(Email im Original)
Sächsisches Finanzgericht
Leipzig
http://come.to/neuvol http://finanzamt.netfirms.com Richterstrasse 8 04105 Leipzig Fax 70230-99 2 K2405/02
In
dem Rechtsstreit Neumann ./. Finanzamt Leipzig
II
legt der Kläger, hier Beschwerdeführer, Beschwerde gegen den Beschluß v. 22.1.03 ein.
Der Bschf ist, wie bekannt, Sozialhilfeempfänger und beantragt Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsbeistandes, den Steuerberater, Dozent an der juristischen Fakultät der Universität Augsburg und Autor der Lehrbücher UmsatzsteuerBegründung. Der Bschwf traf 1997 die ersten Vorbereitungshandlungen für die Wiederaufnahme seiner früheren freiberuflichen Tätigkeit als Konstrukteur (er wäre bereits zu diesem Zeitpunkt entgültig unwiderruflich Unternehmer gewesen) aber erst als er im August 2000 technisch und fachliteraturmäßig soweit eingerichtet war meldete er seine Unternehmertätigkeit als Freiberufler unter dem Namen CAD-Büro Neumann beim Finanzamt an, erläuterte das Vorhaben wie er beabsichtige freiberuflich tätig zu sein (ein weiteres Mal wurde damit die Unternehmereigenschaft unwiderruflich erwirkt). Wenige Wochen später bestätigte das Finanzamt die freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG und veranlagte ihn nach ESt und USt (damit war ein weiteres Mal die Unternehmereigenschaft endgültig, weil auch z. diesem Zeitpunkt Vorbereitungshandlung bereit vollzogen waren). Das FA Lpz II erstellte am 17.1.02 und 14.2.02 die Bescheide über das Jahr 2000 (damit wurde ein weiteres Mal die Unternehmereigenschaft endgültig). Eine Aberkennung der Unternehmereigenschaft war gesetzlich nie mehr möglich. Wegen fehlender
Gewinnerzielungsabsicht war es nur nach Nazi-Steuerrecht
möglich, aber auch nicht für Freiberufler, dennoch machte
das FA Lpz II Gebrauch vom Nazirecht, nachdem der Bschf beim
Finanzamt seine Unterlagen vorlegte und das FA auf die
Einsicht verzichtete und ihm erklärte alles sei
in Ordnung.
Der Bschf hatte auch Strafanzeige wegen Betrug u.a.m. gegen die Beamten erstattet, die Staatsanwaltschaft verweigerte Ermittlungen aufzunehmen. Der Bschf wollte so schnell wie möglich den gesetzliche Zustand hergestellt wissen und reichte den Antrag auf eA beim (sFG) ein. Den Rechtsauffassungen des Bschf wurde in keinem Schriftsatz widersprochen. Das sFG verschleppte den Fall vorsätzlich, schickte die Berichterstatterin sogar in Urlaub und anschließend an eine andere Dienststelle. Anschließend wurde der Antrag auf Erlaß der eA mit völlig abwegigen Gerichtentscheidung (eine Verhöhnung des deutschen Rechtes, der Justiz und des Klägers ohne Beispiel) abgeschmettert. Die rechtsbeugenden Richter wurden abgelehnt, weil sie vorsätzlich eine rechtsverbrecherische Entscheidung fällten. Die Rechtsbeschwerde wurde dem BFH vorgelegt und von dort abgewiesen. Während sich ein mafioses Gebilde der sächsichen Justiz und des Finanzwesens abzeichnete, distanzierte sich das FA Halle von der Vorgehensweise des FA Lpz II. Es folgten die Anträge an das sFG auf Aufhebung des Bescheides vom 13.3.02, der vollzogene Betrug durch das FA Lpz II, und auf Aufhebung des Bescheides vom 8.5.02 und beantragte die Vorabentscheidung durch den EUGH. Da die gültigen
Rechtssprechungen in den Rechtsanträgen hinreichend genannt
wurden, war für die Vermutung einer verzeihlichen
hochgradigen Dummheit der Justiz kein Platz, es
war eine organisierte Kriminalität.
Der Bschf ist
sich bewusst, dass es sich bei der Vorgehensweise des Finanzamtes und des
Finanzgerichtes um eine Auslegung des Nazirechtes zum
Zweck der Unternehmensvernichtung handelt. Beide Staatsorgane
wissen genau, dass einem veranlagten Freiberufler nach
begonnenen Vorbereitungshandlung eine Unternehmereigenschaft
nie mehr aberkannt werden kann, denn beide Dienststellen
haben sogar in den Schriftsätzen teilweise sogar
wörtlich aus der Rechtsliteratur von
Jakob und Huschens zitiert, sie aber dann nazistisch
angewandt. Der Bschf weiß auch, dass er als
Freiberufler nicht zur Gewinnerzielung verpflichtet
ist, während der Vorbereitungszeit nicht mal zur Einkommenserzielung,
er hätte sogar den Aufbau des Unternehmen abbrechen können
oder sogar jahrelang im Minus arbeiten können (ein
Rechtsanwalt konnte es 21 Jahre und blieb Unternehmer)
und nie hätte von ihm der Vorsteuerabzug zurückgefordert
werden dürfen solange kein Steuermissbrauch oder
Betrug nachgewiesen wurde und erstrecht nicht darf ihm die
Unternehmereigenschaft aberkannt werden.
Zu tiefst verwerflich ist die Rolle des FA Lpz II nicht nur wegen der eingesetzten kriminellen Energie, sondern auch wegen der Rechtsverweigerung die Einsprüche gegen die Bescheide zu bescheiden. Stattdessen betreibt das FA Lpz II bis heute eine rechtsverbrecherische Klageabweisung. Die abgelehnten Richter ignorieren den Bschf , ignorieren den Antrag auf EuGH-Vorabentscheidung und versuchen unter Mißachtung des Grundgesetzes zusätzlich eine Aushebelung des EU-Rechtes, um eine kriminelle Entscheidung durchzusetzen. Hätte das Gericht die Bestellung eines Beraters für den mittellosen Bschf kostenlos angeordnet, wäre die Eskalation zu verhindern gewesen. Die im Beschluß v.
22.1.03 angeführten ehrverletzenden Formulierungen des Bschf
sind strafrechtliche Begriffe. Den abgelehnten
Richtern fehlte es im Moment der rechtsverbrecherischen
Entscheidungsfindung völlig an einem Ehrgefühl
und das Verletzungsgefühl ist erst im Moment des
Ertapptwordenseins aufgekommen. Das kann den Bschf
nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn das beweist lediglich,
dass der Bschf sehr wohl hinreichend prozessfähig
ist und er wird sich außerhalb des sFG
Rechtsbeistand einzuholen.
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