Das Finanzgericht Leipzig

ein Rechtsspruchkörper  oder   der  Sockel des Neo-Nazismus  ???
Die  Methoden sprechen für sich  !


     CAD-Büro  Neumann  (                           )                 Leipzig Donnerstag, 18. Juli 2002 
              Ing. f  Entwicklung  u. Konstruktion  Automobilbau /  Projektierung  Anlagenbau
                                                                                                                                                  Az.: d1/finanz/eao180702
 

Sächsisches Finanzgericht Leipzig
Richterstrasse 8
04105 Leipzig
 
 

Antrag  auf  Erlaß  einer  einstweiligen Anordnung / Verfügung
 

Der  Antragsteller               Volkmar  Neumann
                                        freiberuflicher CAD-Ingenieur   St.- Nr. 231/ 252/  09467
                                        Mozartstrasse 5/122
                                        04107 Leipzig
beantragt  gegen 

die Antragsgegnerin 
                                         Finanzamt  Leipzig II
                                         Erich-Weinert Str. 20
                                         04105 Leipzig

die  folgende  einstweilige Anordnung/Verfügung  zu  erlassen:

Die  Antragsgegnerin  wird  verurteilt innerhalb von 8 Kalendertagen  ab dieser   Verkündung, dem  Antragsteller  die Aufhebung  aller  nach dem  12.3.02  von der  Antragsgegnerin ausgestellten Bescheide  und  Schriftstücke  schriftlich  zu erklären, den Bescheid  über  Einkommensteuer  2001  mit  der  Verlustvorschreibung   aus  2001  über  -- 7709,80 DM  zu  bescheiden  und  die Vollstreckung  der  Rückzahlung  des Vorsteuerbetrages  für  das  Jahr  2001  aufzuheben.

Begründung:
Die  Forderung   vom 16.4.02  war  zweideutig  und  unverhältnismäßig, sie  verletzte  den  Gleichbehandlungsgrundsatz  und  die  Prinzipien der  Existenzgründerförderung. Das  nachgeschobene  Entscheidungskriterium  vom  31.5.02  ist  rechtswidrig nach  §2 UStG.  Das  abgebende Finanzamt  Halle  anerkannte  den  Aufbau  des CAD-Arbeitsplatzes  und  die  auf  Einnahmeerzielung  ausgerichtete Geschäftsführung.  Die  neu  eingerichteten  und  mind. ab  dem  29.10.01  bestandenen  3  CAD-Plätze  waren  lt.  ESt-Erklärung  bereits  in Nutzung  und  der  Antragsgegenerin bekannt.  Eine  zweckfremde Verwendung  von CAD-Arbeitsplätzen  für   das  Spitzenprogramm .............. ist  unbekannt.

Der  Antragsteller  hat  mit  Wirkung ab  1.7.2000   die  Einrichtung  eines CAD-Büros  in Halle  angemeldet, weil  es  für  ihn die  einzige  Möglichkeit  war  seine Leistungsfähigkeit  der  Wirtschaft  zur Verfügung zu stellen bzw.  eigenes Einkommen zu erzielen, nachdem er  die Klage    auf   Aufnahme seines  Bewerberprofils  im   AIS   vor dem Sozialgericht   in 2  Instanzen  verloren hatte. 
Der  Auftragsmangel  in Halle, weil  die  gesamte  Fahrzeugindustrie  auch in der  Umgebung  platt  gemacht wurde  und  der  vorgesehene  Abriß  des Wohnblockes  mit dem Büro  waren die  Begründung  für  den  Umzug nach  Leipzig,  weil  dort  die  großen  Konstruktionsbüros  ansässig  waren,  Porsche  ein Werk auf-baute  und  die Vergabe  der  BWM-Produktion  nach Leipzig  sich anbahnte.
Der  Antragsteller  meldete  sich am 26.6.01  beim  Finanzamt Halle   nach  Leipzig  Mozartstrasse ab und  um.  Das  hallesche   Büro  bestand  aus  einem Einzelarbeitsplatz  mit  2  vernetzten  Rechnern  mit den  Hauptprogrammen   AutoCAD (NT)  und  3D  Studio (DOS).
In  Leipzig  mussten die  Arbeitsplätze  neu  errichtet,  das System musste  erweitert  und  die Systemabsturzsicherheit  durch  Sprachtrennung  hergestellt   werden.
Am  29.10.01  übergab  das  FA Halle  die  Steuerakten  an die Antragsgegnerin  und zum gleichen Zeitpunkt  hatte der  Antragsteller   einen Kunden,  das  IB  Frank  Berlin  für  das  Zahnradwerk  Liebertwolkwitz  und  die  Antragsgegnerin  wurde  im persönlichen Gespräch darüber, aber  auch darüber, dass  diese Firma  wahrscheinlich  auch nicht  zahlt  unterrichtet.
Im Jahre  2001  hatte  der  Antragsteller  nur Kosten, aber keine  Einnahmen. Da  diese Arbeitsplätze  ohnehin  aus  eigenen Mittel  im Alleingang    ohne  jegliche  fremde Hilfe  errichtet  werden  mußten, Das hätte auch  3 Jahre dauern  können  ehe  Gewinn  erzielt  werden kann, weil  er keine Mittel  verfügbar hat  und  die  Industrie  für  den  Einzelplatz  mit   einer  Workstation  110  bis  140 Tausend DM  plus  monatlicher  600,- DM  Lizenz. +  monatlich 900,- DM  Systemadministrator    zahlen  muß !!!
Doch nach der  Abgabe  des ESt-Erklärung  2001 und  USt-Erklärung  2001  vom 14.2.01  forderte  die  Antragsgegnerin   77,42  €  zurück, trotz Unverständlichkeit  und Monierung  v. 17.3.02  zahlte  er zurück, es wurde  von der  Antragsgegnerin nur  am Telefon  heuchlerisch begründet.
Vier Wochen später wurde  der  Antragsteller  mit Schr. v. 16.4.02  zweideutig  einmal  zum Nachweis   der Kosten  bzw.  zu einer  Stellungnahme  aufgefordert.  Er  gab  die  Stellungnahme  vom 22.4.02  bei  der  Antragsgegnerin  ab  und  sprach  am 25.4.   mit  allen  seinen Akten  persönlich  bei der  Antragsgegnerin  vor,  aber  man  wollte  seine  Akten nicht sehen, es  sei  alles  in Ordnung. 
Aber   am  8.5.02  hob die  Antragsgegnerin   die  Bescheide des FA  Halle  auf  und  forderte  die  Rückzahlung  des Vorsteuerabzuges 2001.
Die  Nachrechnung des  Antragstellers  ergab,  die  Rückzahlung  über 77,42 €  fußte  auf  einer  Zahlenfälschung,  er  erhob  am 14.5.02 Einspruch  gegen  alle  Bescheide  und stellte  den Aufwand in Rechnung.
Daraufhin wurde ihm mit Schr. 27.5.02  mitgeteilt, dass der Verlust nicht anerkannt wurde, weil die  angeforderten Unterlagen nicht  beigestellt  wurden. 
Die Sachgebietsleiterin  der  Antragsgegnerin  hingegen  meinte  im Schr.  v. 31.5.02, dass  die  fehlende  Gewinnerzielungsabsicht    die  Unternehmerschaft  zweifelhaft  erscheinen lässt.  Das  Gesetz, dass  bei  Zweifel  aus  Dummheit   die  ESt-Erklärung   auf  Null  zu  setzen ist,  ist   ihm unbekannt.
Der  Antragsteller war fest davon überzeugt, dass   die  Antragsgegnerin seine  Geschäftstätigkeit
vernichten  will,  denn er  wusste, wenn  nach  10 Wochen  ( 29.10.01  bis  31.10.01)  ohne  Besichtigung der  Arbeitsstätte   Kostennachweise  über  Ausgaben, die  der Höhe  nach  für  4  CAD-Arbeitsplätze  welt-einmalig   lächerlich niedrig  sind, verlangt werden, soll  er  über  die  Klinge springen  und  er gab mit Schr.  v.  3.7.02  an den  Amtsvorsteher  seine  Geschäftstätigkeit  auf,  setzte nochmals mit Schreiben  vom  7.6.02  nach,  als  ein  Vorschlagspaket.  Das wurde  von der  Antragsgegnerin  ignoriert    und  der  An-tragsteller   versetzte  seine  Aktivitäten    ins   Internet   und  erstattete  Strafanzeige. Die  Antragsgegnerin  begann  mit   der  Eintreibung  des  Vorsteuerabzuges.
Der  Anordnungsgrund  und  die  Eilbedürftigkeit   des  Antrages   ist  aus der  Sicht  des Antragstellers  da-durch gegeben,  weil   einmal   die  durch  Datenfälschung  und  zum anderen  durch  Amtwillkür  basierende  Zwangvollstreckung  über  Pfändung  nur  zur  Zerstörung  von  4  CAD-Arbeitplätzen  führt   und  weil  durch  die  Willkür   des  Bestreitens einer  vorliegenden  Unternehmerschaft   für  2001   somit  auch  keine   Un-ternehmerschaft   für  2002  vorliegt,   aber   ein späteres Verfahren  zu   erhöhten  Schadenersatzforderungen   führen könnte,  denn  der Fall  eskaliert  bereits.
Das  FA Halle   bestätigte  am 11.7.02, dass  die erstatteten Vorsteuerbeträge   für  2000  u.  2001   nicht  zurück gefordert  wurden.  Wenn  für  das FA  Halle  bei einer  Unternehmensgründung   eine   Einkommenerzielungsabsicht  vorlag,  dann  ermangelt   es  der  Begründung,  wodurch  seit  dem   29.10.01  die se  Absicht   in Wegfall   gekommen ist. 
Der  Antragsteller hatte  zwei  Studien  (Kraftfahrzeugtechnik und Automatisierungstechnik) hinter sich, 35 Jahre  Erfahrung  als Konstrukteur  im Fahrzeugbau  und  als  Projektierungsingenieur  im Energiesektor   Gas-  und Kraftwerksanlagenplanung  im  In-  und  Ausland (english),  gründete  1985  als  Sachse  in Weissach/Flacht ein Konstruktionsbüro  und  arbeitete   u.a.  als  Flugmotoren- und  Rennmotorenkonstrukteur  für  das  Forschungs- und Entwicklungszentrum  der  Porsche  AG.
Nach 1995  qualifizierte  er  sich  weiter   zum  CAD-Fachmann  bei  GfM  Halle  und Media-Projekt  Dresden  spezialisiert  auf  UNIX  AIX  mit dem  3D  CAD-Programm (....................), es folgte  eine  weitere  Aus-bildung zum EDV-Spezialisten  mit  dem  Programm  3D  Studio  am Föbis-Institut. 
Der  Antragsteller  hat  sich  seine  Arbeitsplätze  selbst  gebaut, die  Rechner   sind  Unikate  und  vernetzt,  absturzsicher   durch  Sprachtrennung, mit   Zugang  zum Internationalen Lizenzserver   für  die  C.........V4-Anwendungen. Er  ist  sein   eigener  Systemadministrator , Reparaturservice  und  Werbeagentur.
Die  erstellten  4  CAD-Arbeitsplätze  sind  ein  Komplex  eines  komfortablen  CAD-Büros  mit Fachbibliothek für  spitzentechnologische   Entwicklungs- und  Konstruktionsarbeiten.
 
 

                                                                                                                             7  Anlagen 
 

Das ist  der  erste Versuch  des Finanzgerichtes  meinen Antrag zu verstümmeln um ihn abschmettern zu können.
 
 

Ein Unverschämtheit  saudumme  Fragen  mit einer  Frist  von 4  Wochen  in einem Eilverfahren.

Das ist  die  Arbeit  der  Justiz und  Finanzmafia.
 
 

zu stinkend  faul  auch  die  zweite  Seite  des Antrages  zu  lesen bzw.  erstmal  den Fall  vom Tisch.
 
 
 

Solche  Richter gehören  auf  der  Stelle  auf  die  Straße gesetzt  oder  persönliche materielle  Haftung !
 
 
 
 

Des  Unternehmers  Tod  ist die Dummheit, Faulheit  und Kriminalität  der  Behörden, 
und dabei   selbst  kein Brot.

CAD-Büro  Neumann  (C........A,  AutoCAD)                        Leipzig Dienstag, 23. Juli 2002
              Ing. f  Entwicklung  u. Konstruktion  Automobilbau /  Projektierung  Anlagenbau
                                                                                                                     Az.: d1/finanz/eao180702

Sächsisches Finanzgericht Leipzig
Richterstrasse 8
04105 Leipzig                                                                                        Fax    70230-99
Az  2 V 1500/02
 

Antrag  auf  Erlaß  einer  einstweiligen Anordnung / Verfügung
 

Im Finanzrechtsstreit    Neumann ./.  Finanzamt Leipzig  II

Hat  der   Antragsteller   den  gerichtlichen Schriftsatz   vom 22.7.02    erhalten  und  er  erklärt  folgendes:

1. Der  Antrag  auf  eine  Einstweilige  Anordnung  ist  ein  Eilverfahren  und  es befremdet  erheblich  auf  dem  ordinären Postweg   mit einer Frist  von 4  Wochen   völlig überflüssige  Fragen  zu stellen.

2. Der  Antragsteller  erinnert  hiermit  das Gericht    sich  an den  Antrag  des  Antragstellers  zu halten und  keine  Misinterpretation  vorzunehmen, wenn  schon keine  wohlwollende  Aufnahme  seines Antrages  an diesem Gericht  erfolgen  kann,  denn  der  Antragsteller    beantragte  eindeutig   die  Aufhebung   von Schriftsätzen  und  nicht  die  ledigliche  Aussetzung   einer   Vollziehung.  Hierbei sollte  unter   Aufhebung  nach  deutschem Sprachverständnis  verstanden  werden, dass  seine  Gültigkeit   aufgehoben wird , wie   die  Aufhebung  eines  Gesetzes,  eines  Urteiles  oder  eines  Vertrages  z.B.  eines  Beamtenvertrages  !

3. Ersucht der  Antragssteller  das  hohe  Gericht  seinen Antrag  zu lesen, auch wenn es  dem Gericht  widerstrebt,  denn  auf  Blatt  2  Abs. 5  ist das  Datum  der  Bescheide  und  im Abs. 6  das  Datum  der  Einsprüche  angegeben.  In einem Eilverfahren  hätte das  Gericht, wenn  es wirklich  Blatt 2  nicht gelesen haben sollte,   den  Antragsteller  oder  unter  der   Steuernummer   bei  der Antragsgegnerin   diese  Daten   sofort gehabt, wären sie  von Bedeutung. Dennoch präzisiert   der  Antragsteller,  weil   anscheinend, wenn auch  für  Normalverständige  unverständlich,  dieses  Datum   angeblich  so  wichtig ist.
Die   Bescheide über  Einkommensteuer  2001  und der  Bescheid  über die  gesonderte Feststellung  des verbleibenden Verlustvortrages  zur  Einkommensteuer zum  31.12.01  wurden  am  8.5.02  maschinell  erstellt   und  zusammen mit  dem Bescheid  über  Umsatzsteuer 2001  vom 10.5.02  in einem  Kuvert   am  11.5.02  postalisch aufgegeben, am  13.5.02   zugestellt  und  erhalten.

Um weiteren  Entgleisungen  vorzubeugen  erklärt der  Antragsteller, dass  er   interessiert ist,  auf  schnellstmöglichem Weg  zu erreichen, dass  erkannt   wird, dass  seine  Geschäftstätigkeit  ein  Unternehmen  im  Sinne  des  §2 UStG  ist. Das  die  ohne jeglichen  Beweis  vorgebrachte  Entscheidung  des  Finanzamt Lpz II   höchst   ungesetzlich,  in Übermaß   und  Verletzung  des Gleichbehandlungsgrundsatzes  des Grundgesetzes  und  wahrscheinlich mit dem alleinigen Ziel  Existenzgründungen zu vernichten   erfolg-te und    zu verurteilen ist.    Höchst ungesetzlich deshalb,  weil  nach  §2 UStG   ausdrücklich  die  Gewinnerzielungsabsicht  nicht gefordert  wird – wobei  das  Erkennen  der  Absicht  nicht  definiert wurde   und im vorliegenden Fall  ein  CAD-Büro  keine  andere  als  Gewinnerzielungsabsicht   haben kann. 
Seit   5 Tagen  wird  davon gesprochen  Existenzgründungen zu prämieren  und nicht  zu vernichten.  Den Gleichbehandlungsgrundsatz zu  den  35.000  jährlichen Insolvenzen, zu  den  Verbrechern in Regierung, Wirtschaft und  Parteien  kann ich mir  hier  sparen, weil   das  bereits  Allgemeinwissen aus der  Tagespresse  darstellt.
Der  gesetzliche  Zustand  könnte  beispielsweise  so  wieder hergestellt werden, dass  der  Bescheid   über  ESt  antragsgemäß   ausgestellt   wird  und  das  setzt  voraus, dass   die   angegebenen   widersprüchlichen Schriftsätze  des FA Lpz II ab 12.2.02  für  null und nichtig erklärt  werden.  In der  Folge  ist   ein neuer  Bescheid  über  USt  2001  erforderlich   und  die  Forderung  auf Rückzahlung   wäre  nichtig  und damit  wäre  auch die  Vollstreckung nichtig.

Mit  freundlichen Grüßen

 

Die  völlig beknackt, das  steht in keine Gesetz und  keiner  Regelung, die ist so blöd, daß  sie nicht  weiß, daß  allein  die  Absicht in meinem  ,  ich will  eine  Firma aufmachen und  das und  das dabei erzeugen oder  verkaufen'  . Das ist  die  erste  Unternehmertätigkeit  und   begründet  die  Unternehmereigenschaft -  allein die  Gedanken  bereits !!  Da gibts keine Vertrag. Der  Vertrag  kommt   nach der  Werbephase  als  Bestandteil der  Leistungsphase. 
So eine  Richterin gehört  entweder  in die  Klappsmühle   oder  Berufsverbot  ausgesprochen.
Die  2 Seiten des Schrottes  auf den 4.9.02   datiert  und  getürkt, habe ich nicht eingelesen  und gebe es  ungefähr  wieder.

Sie erhalten o.b.Schriftsatz mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Desweiteren möchte  ich Sie  bitten, Unterlagen  zum Nachweis  Ihrer  Unternehmereigenschaft  zu überlassen. Also  solche können  z.B. Verträge oder  sonstiger  Schriftverkehr mit  (potentiellen) Kunden  oder  Partnern  dienen. Auch sonstige   Unterlagen, die bestätigen, daß  Sie Ihre Leistungen  Dritten anbieten  (Angebote, Werbeannoncen  etc.)  wären  hilfreich.
Insbesondere die Entscheidung im Verfahren  über  die  Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes  hängt  von den präsenten, d.h. dem gericht  vorliegenden  Beweismitteln ab. Mithin ist  die Übersendung  der erbetenen Unterlagen  für  die  Erfolgaussichten  Ihres  Antrages  wesentlich. Für die  Überlassung der Unterlagen bis  zum  30.September 2002  wäre ich dankbar.
 

Logisch, daß  ich  mich immer  deutlicher  ausdrücken muß,
die Schwachkopfbande  frißt das  sonst  nie


Volkmar Neumann                                                                                   11. September 2002
Mozartstrasse 5/122                                                                           Az.: d1/finanz/20911ste
04107 Leipzig                                                                                                 Telfax  2618963
                                                                                                                      (Email im Original)
                                                                                                                http://come.to/neuvol
                                                                                                  http://finanzamt.netfirms.com

Sächsisches Finanzgericht Leipzig
Richterstrasse 8
04105 Leipzig                                                                                              Fax    70230-99
Az  2 V 1500/02   zum Schr. v. 4.9.  zugestellt  11.9.02
 
 

Antrag  auf  Erlaß  einer  einstweiligen Anordnung
 

Im Finanzrechtsstreit    Neumann ./.  Finanzamt Leipzig  II   hier  die Antwort   auf   Ihr  weiter  auf Verschleppung  gerichtetes  Schreiben vom   4.9.02
 

Sehr  geehrter  Frau  Dr.  Haunhorst, 

in Verwunderung  darüber , dass  Sie in Urlaub sind, erhalte  ich dennoch  ein  Schreiben  von Ihnen  vom 4.9.02, welches  Sie, weil es eine  Sofortsache  5 Tage später  erst   am   9.9.02   vorsorglich   zum Zweck der Verzögerung  in Ihrer   Poststelle  aufgaben. Auch Sie dürfen in Eilsachen das Fax benutzen.

Zu  Ihrer  Bitte,  Sie werden es bitte  unterlassen den Bock zum Gärtner machen  zu wollen  und verfälschen Sie  tunlichst nicht den Inhalt  des Antrages  auf  eA,  denn nicht  ich weise  die  Unternehmereigenschaft   nach, 
sondern  Sie weisen   die  Ungültigkeit der  Gesetze  nach,  die  die  Unternehmereigenschaft   eines Freiberuflers  uneingeschränkt  begründen   und die  ein vorheriges Ende der  Unternehmereigenschaft  vor  dem Ende  aller  Abwicklungshandlungen  nicht zulassen.

Dazu müssten Sie  aber das gesamte  Umsatzsteuerrecht  der  EU  aushebeln und entsprechende  Anträge  beim Bundestag  stellen, weil   seit dem  22.9.99  die  Bundesregierung, am 5.11.99  der Bundesrat  der  neue UStR 2000  zuge-stimmt haben  und  die  neue UStR   am 10.12.99  im Bundesgesetzblatt  erschienen  ist   und   für  alle Umsätze nach dem  31.12.99  gilt.
Es  darf  jeder  bescheuert sein, aber nicht ein Richter !!!
Das können  Sie  in allen möglichen Handbüchern  und  Rechtsquellen nachlesen, wenn Sie  sich vom  Gesetzestext  aus der Nazizeit  endlich trennen wollen.
Wenn  Sozialhilfeempfänger das  Gericht belehren  müssen, dann  stehe  ich entweder  einer  verdummten Justiz  gegenüber, aber das  bezweifle ich, weil  Ihr Titel darauf  schließen lässt, dass Sie promoviert haben  (man kann zwar auch Titel kaufen) oder  dann  bleibt  nur noch  die  andere  Möglichkeit,  anzunehmen, dass  es sich um ein gerüttelt Maß  krimineller Energie hier in dem Fall  handelt.
Aus diesem Grunde  habe ich bereits  Strafanzeige  gegen Unbekannt  über  die  Arbeitsweise  am Finanzgericht  erstattet. 
Ich werde Ihr  Schreiben zum Anlaß nehmen  an entsprechender  Stelle   darauf hinzuweisen,  dass durch  die Gesetzes- und Rechtsverweigerung  durch  Sie   die  Wirtschaft  erheblichen  Schaden nimmt und   die  Harmonisierung  des  Rechtswesens  in der  EU  durch  Ihre  Handlung  erheblich  gestört  ist.

Der Inhalt Ihres Schreibens  weist weiter  daraufhin, dass  Sie die Mindestanforderungen  an ein Richteramt  nicht erfüllen  und damit  für  die  Ausübung nicht  genügend qualifiziert sind.  Selbst wenn  Sie kein Geld haben  für  die neuesten Gesetze, dann  gehen Sie in die  Bibliothek  der  Juristischen Fakultät  an der Uni unter  der Signatur  PP 1070  da  finden Sie die BStBl  1996 II  655,  aber der  Text  setzt  schon  eine  bestimmte Qualifikation voraus, weniger  anspruchsvoll  würde ich Ihnen  zwei Regale  weiter  Jakob 2. Auflage Umsatzsteuerrecht  Seite  23  im Rahmen  Pkt 3   " .......Freiberufler sind geborene Unterneh-mer......." empfehlen, auch  in dem  Regal  Huschens  über  UStR 2000, aber das habe ich doch alles  auf  meiner  Internetseite  bereits  der Öffentlichkeit  zugänglich  gemacht,  falls Sie  allerdings  zu faul zum Lesen sind, gem. Ihres ersten Schreibens, dann  nützt Ihnen kein Gesetz was, denn ich verschicke  keine Tonträger, dann  hilft  Ihnen nur eine  andere Arbeit.

Mit Gruß

 

Solch  ein gerüttelt Maß  an Kriminalität  ist mir  bei  Behörden  in so  gebünderleter Form noch nicht  übers Weg gelaufen.

 Ich wäre nicht mal in der lage  mich so  blöd  zustellen.
 

Die leben  und handeln wie Besoffene, ohne Hirntätigkeit, ohne  Fachwissen und  völlig ohne  Verstand. 
 
 
 
 

Wahrscheinlich  sind solche  Leute nichtmal strafmündig, wegen  der  geistigen Defekte.
 

Aber ich glaube auch das  begreifen  die  nicht.
 

Wenn  sie  wenigstens eine  richtige  Strafanzeige gegen mich erstatten  würden, nicht so  saublöd  wegen Erpressung, dann  könnte  ich in dem Verfahren  denen  richtig erklären, wie  kriminell  und  blöd sie  sind.

Volkmar Neumann                                                                            Dienstag, 8. Oktober 2002
Mozartstrasse 2/122                                                                          d1/Finanz/21009nachtrag1
04107 Leipzig                                                                                                    (Email im Original)
                                                                                                                          Telfax 2618963
                                                                                         Firmenwerbung http://come.to/neuvol
                                                                                Prozeßseite   http://finanzamt.netfirms.com
Sächsisches Finanzgericht Leipzig 
Richterstrasse 8
04105 Leipzig
2 V 1500/02
 

1. Nachtrag    zum Antrag  auf  Erlaß  einer  eA

Im  seit  19.7.02  anhängigen  Eilverfahren         Neumann   ./.   Finanzamt

beantragt  der Antragsteller zusätzlich  die  Antragsgegnerin zu  verurteilen, dass  sie    den Antragsteller von den nachteiligen Folgen  der  unrechtsmäßig  aberkannten Unternehmereigen-schaft zu befreien  hat und  sie  die gesamten Kosten des Verfahrens  dem Antragsteller  zu  ersetzen  hat.  Für die Berechnung der  Aufwendung des Antragstellers  hat die  Antragsgegnerin  die Anwendung der  Honorarverordnung durch den  Antragsteller  anzuerkennen. 

Begründung:

Ursächlich ist  die  Antragsgegnerin  und zusätzlich dadurch, dass die vom  Gericht betriebene Rechtsverweigerung  dem Antragsteller zum Antragszeitpunkt  nicht voraussehbar  war, richtete sich die  Antragstellung   auf  eine zu erwartende Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes  innerhalb  einer  Woche.  Die  Unterlassung  der gebotenen Diensthandlung  des Gerichtes führte  zu neuen  komplizierteren  Situationen,  deren  nachteilige  Folgen  und Kosten  bei   rechtsmäßigem Vorgehen  nicht eingetreten wären.
Das bezieht  sich u.a.  auf  etwaige  Säumniszuschläge oder  andere  Folgen  der Fristversäumnis  in der Abgabe  von Erklärungen, die  nur ein Unternehmer  abzugeben hat. Das bezieht auch auf  die  Kostenentwicklung, weil  zwischenzeitlich  Komponenten geliefert wurden, die  bereits  vor  über einem Jahr   beantragt  wurden. 
Dadurch, dass  diese Komponenten  nicht zum Neupreis erworben wurden, entfällt wahrscheinlich das Abschreibungsrecht, schließlich wurden diese Komponenten in anderer Rechtsträgerschaft  abgeschrieben,  somit sind die Kosten  im laufenden Jahr  voll  wirksam  und auch wirksam im  Mindeststundensatz, den das  Unternehmen zum Ansatz bringen  muß. 
Die verfügbaren Stunden, die  den  effektiven Stundensatz begründen, verringern sich  täglich um einen  Tag, solange die Wiederherstellung der  Unternehmereigenschaft  durch das Gericht nicht beschieden ist.  Der  Kostensatz  des  "Unternehmens"  steigt täglich höher. Hinzu kommt, dass   der  alleinvertretende Lieferer  der  Software  und  Hardware  aus Selbsterhaltgründen  einer  wettbewerbverzerrenden  Kostensatzanwendung  nicht zustimmen  kann, wenn eine  begünstigende  Maßnahme  zu  niedrigeren  Effektivkosten  führt  (als Anhaltspunkt:  eine C....A-Rechner-Stunde  kostet mind. 50 € bei 280 Arbeitstagen, wenn  nur  140 Arbeitstage verfügbar sind,  sind das 100 €/Std.). Die Differenz zwischen berechenbaren  Kosten und tatsächlichen, das wäre  der  einzuklagende   Schadenersatz.
Obwohl  sich  die  Kosten des Verfahrens,   durch einen   unvorhersehbaren  Willkürakt  der  Staatsgewalt  begründet sind,  ist  der  Antragsteller  dennoch unter  Vorbehalt bereit, den Auf-wandersatz   (nicht Schadenersatz) entweder   zum  Stundensatz  lt.  Rechnung FA O1/O2  vom 14.5.02  zu ermitteln  oder,  wenn das  keine Zustimmung erfahren sollte, zum Kostensatz  für Schreibkräfte  nach  der  Honorarverordnung, weil  sie sich  nach seiner jetzigen Meinung nicht  direkt  vom Kostensatz des Unternehmens  ableiten.
 
 

Volkmar Neumann
 

Der  Antrag  auf  eA  wurde  vom Finanzgericht  abgeschmettert,  sofortige Beschwerde  wurde  an das zuständige Rechtsmittelegericht  den BFH  angeblich weitergeleitet.
Ich mußte nun das  Hauptverfahren  beantragen, weil  auch die  eA  kein  Hauptverfahren  zur Folge  hatte. Man wollte  die Geschäftszerschlagung  fortsetzen.
1. Klage  auf  Aufhebung des Schreibens  v. 13.3.02, welches  einen  Betrug begründete, denn  schließlich wurde  die Umsatzsteuervoranmeldung I/02  auch  korrekt  verbucht, war in der  gleichen Weise  ausgefüllt !!!
 
Volkmar Neumann                                                                            Samstag, 2. November 2002
Mozartstrasse 5/122                                                                             Az.: d1/finanz/21102klage
04107 Leipzig                                                                                                    Telfax  2618963
                                                                                                                        (Email im Original)
                                                                                                                   p://come.to/neuvol
 

Sächsisches Finanzgericht Leipzig
Richterstrasse 8
04105 Leipzig                                                                                                     Fax    70230-99
 
 

Klageerhebung

Der  Kläger                      Volkmar  Neumann,   Mozartstrasse 5/122,  04107 Leipzig 

erhebt  gegen 

die Beklagte                    Finanzamt  Leipzig II , Erich-Weinert Str. 20,   04105 Leipzig

vor dem Sächsischen Finanzgericht  die Klage, die  Beklagte  zu verurteilen, die Mitteilung für 2001  über  Umsatzsteuer   vom  13.3.02  aufzuheben. Für das  Verfahren  werden  die  Richter  Dr. Forgach, Patt und Ehrhardt  wegen der Besorgnis  der Befangenheit  abgelehnt.

Begründung:

Der  Kläger  wurde  vom Finanzamt Halle  als  Freiberufler  nach § 18  EStG  nach Anmeldung seiner Unternehmensgründung  am 31.8.00  zur  USt  und  ESt  ab  1.7.2000  veranlagt. Mitte 2001 erfolgte die  Firmensitzverlagerung ( Umzug) nach Leipzig . Das Finanzamt  Halle  hatte die gesamte Akte  einschließlich der Mitteilungen und  Bescheide 2000 und  2001  der Beklagten am 26.10.01  zugestellt. Am  5.12.01  erfolgte   der  Bescheid  der  Beklagten  an den Kläger über  die steuerliche  Veranlagung  nach USt  und ESt  unter der  neuen Steuernummer  231/ 252/ 09467. Nachdem der Kläger seine Einkommen- und Umsatzsteuererklärung 2001 bei der Beklagten abgegeben hatte  erhielt  er  die  Mitteilung über Umsatzsteuer 2000 und den Bescheid über den Verlustvortrag von 4.207 DM aus dem Jahre 2000  zugestellt. Demnach hatte die Beklagte die kompletten Unterlagen, also  auch über die Verrechnung  des Vorsteuerabzuges mit der  Kfz-Steuer.
Dennoch  stellte  die Beklagte  am 13.3.02 die hier strittige Mitteilung  für 2001 über  Umsatzsteuer  mit der  Rückzahlungsforderung  77,42 €   aus. Die  gerichtsbekannte Monierung des Klägers vom 17.3.02  wurde  durch  Frau Laßnack  dahingehend beantwortet, dass  der  Kläger  berücksichtigen muß, dass  die Verrechnung mit der  Kraftfahrzeugsteuer  1997 auch wenn  der  Betrag nicht  an ihn bar zur  Auszahlung kommt  als  Auszahlung zu rechnen ist  und  sich damit  diese  77,42  €  begründen = 151,35 DM. 
Erst nach dem Erhalt  der  Bescheide  über  2001  stellte  der Kläger  über  Nachrechnung das  Unrecht über  die  Rückforderung  von 77,42 €  , also  eine vorgetäuschte Überzahlung  von 151,35 DM fest und  erhob Einspruch gegen  diese Bescheide.  Die Entscheidung darüber wurde bisher  verweigert   und  der Betrag  77,42 €  wurde  mit  4 verschiedenen Varianten an Zahlentrickserei  versucht  zu  begründen. 
So  begründet   Frau Dr.  Strobel  mit Unterschrift  Knapp m. Schr. v.  31.5.02  Blatt 1 unten und Blatt 2 oben :  "es hätte  somit Ausgleich bestanden"  indem Sie  angibt  der Kläger habe    nur  791,89  DM   angegeben,  während  er  943,31  ausgezahlt bekommen  habe.  Diese Angabe ist  schlicht erlogen, denn in der  USt-Erklärung  v. 14.2.02  steht nachweislich:
 
Abziehbare Vorsteuerbeträge
943,24
----------------
Umsatzsteuer/Überschuß bitte stets ein Minus   voranstellen -943,24
St.Nr 110/ HAL – K877/7     85.80 + 65.55 151,35
----------------
Verbleibende USt/Überschuss bitte  Minus voranstellen  -791,89
Überschuß-Erstattung         517.00 + 58.95 575,95
----------------
Noch an d. Kasse zu entrichten/  Erstattungsanspruch  -215,94

Diese Tabellenkopie  besagt, dass eine Vorsteuerabzugberechtigung über 943,24 DM  angemeldet wurde, davon  wurden  151,35 DM  dem Finanzamt Halle  für Kfz-Steuer  Schuldbegleichung des Klägers gut geschrieben und  575,95 DM  wurden  ausbezahlt.  Der Betrag  791,89  DM ist  lediglich eine Zwischensumme, die sich aus dem Formblatt  ergibt, während  215,94 DM zur Rest-Auszahlung kamen, wenn der Betrag negativ  ist. 
Zu Unrecht zur  Auszahlung wäre ein Betrag  dann, wenn in der letzten Zeile  ein  plus 151,35 DM  gestanden hätte  und wenn der  Betrag ausbezahlt worden wäre.
Selbst wenn  der von der  Beklagten  behauptete   Betrag von  943,24  DM ausbezahlt worden wäre und  die Kfz- Steuer  unberechtigt  abgezogen wäre, dann käme keine Differenz  von  +151.35 DM  zustande , wie  auf Blatt 2 oben o.g. Schr. behauptet wurde, sondern – 367,29 DM.
Am 30.7.02  kommt  Herr Pietsch der  Beklagten auf eine neue Variante  einen Betrag  oder  Betrug  von 77,38 €  zu begründen:
hier erkennt  er den Überschuß  von - 943,24 DM als Anmeldung an  und moniert den Inhalt der Zeile der als Überschuß/Umsatzsteuer  vorgedruckt ist   und  weiter, dass  der Kläger die Kfz-Steuer unmöglicherweise  abgezogen  hat.  Wenn  der  Vordruck falsch gedruckt ist  und  die Kfz-Steuer  dort nicht abgezogen werden dürfte,  dann ergibt sich  nach seiner  Rechnung
 
Abziehbare Vorsteuerbeträge 943,24
-----------------------
Umsatzsteuer/Überschuß       bitte stets ein Minus   voranstellen -943,24
0
----------------------
Verbleibende Umsatzsteuer/Überschuss  bitte  Minusvoranstellen  -943,24
Überschuß /Erstattung  517.00 + 58.95 575,95
-----------------------
Noch an d. Kasse zu entrichten /  Erstattungsanspruch  -367,29

Der Anwender der  Grundrechenarten   kommt  logischerweise auf  - 367,29 DM  also  ein höherer  Betrag  hätte  zur  Auszahlung kommen müssen, aber  es ergibt sich keine Differenz  von + 151, 35 DM, also  ist auch diese Begründung   eine unhaltbare  Trick-Konstruktion.
So liegen noch zwei  andere  Zahlen-Konstruktionen vor, die  sich  lediglich als eine Art Zahlentrickserei  entpuppen.
Es liegt  die unwahre  Mitteilung  von Frau Laßnack vor, die  vermutlich  den Computerbetrug inszenierte,  aber  favorisierte die Kfz-Steuervariante, dann liegen  die verbalen Konstruktionen von  Herrn Pietsch und  Frau Strobel  mit  Unterschrift Knapp  in Textform vor, die  einmal (Laßnack) die  rechtswidrige Abgabenüberhebung begründen  und  zum anderen  (Pietsch, Strobel, Knapp)  vertuschen sollen, die  aber  gegen  den  Abzug  der  Kfz-Steuer  sind. Wie beide  getürkten Manipulationen auf  + 151,35 DM  Differenz kommen, konnten  die  Beklagten nicht  nachweisen, sondern  lediglich trickbetrügerisch  zum Vortrag  bringen. 

Aus diesem Grund wird beantragt  die Mitteilung  vom  13.3.02   aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen  die Kosten des Verfahrens zu tragen sowie die Aufwendungen des Klägers zu ersetzen.

Die komplette Akte des Finanzamtes ist beizuziehen. 
Nur als Beispiel ist  eine Kopie der Umsatzsteuerverrechnung I/01 des FA Halle angefügt.
 
 

1 Anlage
 

Die erneute  unverschämte  Provokation,  die betrügersische Abgabenüberhebung , nennt  man  im Sächsischen Finanzgericht  einfach  und  schlicht  "Umsatzsteuer 2001", das Posteingangsdatum wurde von 2.11.02  auf den  4.11.02  falsch beurkundet  und  unterschrieben  hat der  abgelehnte  Richter  Patt.  Wie  man hier  unschwer  erkennt. Die Rechtsverletzer glauben  sich  völlig  unter  sich.
Das  Maß  war  wieder  voll
 
Volkmar Neumann                                                                              Freitag, 8. November 2002
Mozartstrasse 5/122                                                                Az.: d1/finanz/21108sbeschwerde
04107 Leipzig                                                                                                  Telfax  2618963
                                                                                                                        (Email im Original)
                                                                                                                http://come.to/neuvol

Sächsisches Finanzgericht Leipzig
Richterstrasse 8
04105 Leipzig 
                                                                                                  Fax    70230-99
2 K 2344/02 

Sofortige Beschwerde

Auf das  gerichtliche  Schreiben vom 5.11.02  (zugestellt am  8.11.02  um  13:00  also nach dem Fax gleichen Datums)   legt  der  Kläger  im Rechtsstreit 

             Volkmar  Neumann   . /.   Finanzamt  Leipzig 

wegen  Aufhebung  der  Abgabenüberhebung 

Sofortige  Beschwerde

ein,  wegen   Verfälschung der  Rechtsantragsart,  Falschbeurkundung    des Eingangsdatum   und wegen   unerlaubter  richterlicher Handlung   nach  Ablehnung.

Begründung :

Der  Kläger  hat nicht  ein Rechtmittel  schlechthin  eingelegt, sondern hat  am 2.11.02   2  Rechts-
anträge  eingebracht, 

1.   eine  völlig neue  Klage    auf  Aufhebung  der   strafrechtlich relevanten  Abgabenüber-
       hebung  (Betrug)   v. 13.3.02  erhoben  und  hat 

2.   eine  3-fache  Richterablehnung,  gemeinschaftliche Rechtsbeugung,  einschließlich 
      Richter   Patt  eingebracht.

Weiterhin  sind  die  Rechtsanträge  nicht  am  4.11.02  beim  Finanzgericht  eingegangen, sondern  wurden  am 2.11.02   um  15:42  zugestellt   und  das  Gericht  war   lediglich  berechtigt  den  Eingang    2.11.02   zu  bestätigen  und  nicht auf  den  4.11.02  falsch  zu   beurkunden.

Diesen  Posteingang  der  Rechtsanträge  ist ein Richter Patt  nicht berechtigt  zu unterschreiben, weil   diese  Amtshandlung nicht  zu  den unaufschiebbaren  Rechtsgeschäften   eines  vorher  erkannten Richters  oder  Berichterstatters  gehört, erstrecht nicht  Richter  Patt. 

Der  Kläger  erkennt, dass  das  Gericht  nicht gewillt ist  die  Rechtsnormen  der  Bundesrepublik in seinen Rechtsanträgen   anzuwenden, sondern  es erscheint so, dass  das  Gericht sich  volksportähnlich  durch  permanente  Gesetzesverstöße   gegenüber  dem  Kläger  belustigt, um  dem Klä-ger einer persönlichen Schaden  und  der gesamten  Wirtschaft  der  Bundesrepublik  Deutschlands  einen  Schaden zuzufügen. 
 

Hier  nur  die  Klage2   auf  Aufhebung  der  verweigerten Verlustvorschreibung
 

Volkmar Neumann                                                                            Mittwoch, 6. November 2002
Mozartstrasse 5/122                                                                             Az.: d1/finanz/21106klage2
04107 Leipzig                                                                                                       Telfax  2618963
                                                                                                                            (Email im Original)
                                                                                                                     http://come.to/neuvol

Sächsisches Finanzgericht Leipzig
Richterstrasse 8
04105 Leipzig                                                                                                     Fax    70230-99
 

Klageerhebung

Der  Kläger                      Volkmar  Neumann,   Mozartstrasse 5/122,  04107 Leipzig 

erhebt  gegen 

die Beklagte                    Finanzamt  Leipzig II , Erich-Weinert Str. 20,   04105 Leipzig

vor dem Sächsischen Finanzgericht  die Klage, die  Beklagte  zu verurteilen, den Bescheid für 2001 über die Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag  vom 8.5.02  aufzuheben  und neu mit dem Verlustvortrag  laut Einkommensteuererklärung 2001   vom 14.2.02   in Höhe  von 7709,80 DM  zu bescheiden.  Für das  Verfahren  werden  die  Richter  Dr. Forgach, Patt und Ehrhardt  wegen der Besorgnis  der Befangenheit  abgelehnt.
Für das Verfahren wird  die  Vorabentscheidung  des Gerichtshofes  der  europäischen Gemeinschaft  beantragt  und  für diese Zeit ist  das  Verfahren auszusetzen.

    Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften                     Telefon (Zentrale):(352) 4303-1
       Palais de la Cour de justice                                              Telefax (Zentrale):(352) 4303-2600 
       Boulevard Konrad Adenauer Kirchberg
       L-2925 Luxemburg 

Dem Gerichtshof  der  europäischen Gemeinschaft  ist  folgende  Frage  zur  Vorabentscheidung vorzulegen:

Darf  einem freiberuflich selbständigen  Entwicklungsingenieur, der sein  Unternehmen  ordnungsgemäß  am  3.8.00  unter dem Namen  CAD-Büro Neumann angemeldet hat,   in der  Phase  des  Aufbaues des Unternehmens  die   Vorsteuerabzugsberechtigung  für  das  Jahr  2001  rückwirkend  versagt werden,  wenn

-   der  Kläger    vom Finanzamt  Halle schriftlich   am  28.8.2000  nach § 18 EStG  zur  Umsatzsteuer
     und  Einkommensteuer  veranlagt wurde ( Freiberufler), 
-  vom Finanzamt  Leipzig II   mit  Schreiben  vom 5.12.01  die Übernahme  der   steuerlichen 
    Veranlagung  zur  Umsatzsteuer  und Einkommensteuer  von Halle  nach Leipzig  bestätigt 
     wurde
-  vom Finanzamt Leipzig II  für das  Jahr  2000  die Bescheide  über  Einkommensteuer und 
   Umsatzsteuer   mit  Verlustvortrag  am 17.1. und  14.2.02 bestätigt  wurden
-  die Umsatzsteuer-Voranmeldung  I/02   mit Schreiben  13.3.02  anerkannt wurden, abzüglich 
   einer  rechtswidrigen  Abgabenüberhebung  in Höhe  von 77,38  €  (gesondertes Verfahren)
-  ohne  erkennbaren oder  mitgeteilten Grund   mit Bescheid über Einkommensteuer  2001 
    vom  8.5.02  der  Verlustvortrag  2001   entgegen  der  abgegeben Steuererklärung  mit 
    -7709DM willkürlich  vom Finanzamt Leipzig II auf  Null gesetzt wurde  und  gleichzeitig 
     rückwirkend  die  Vorsteuerabzugsberechtigung   versagt   wurde  und damit  der  8 Wochen
     vorher  ausgestellte  Bescheid  ohne ihn aufzuheben  zusätzlich  rechtswirksam   im Raum 
    verblieb, 
-  das Finanzamt Leipzig II  am 15.5.02  den Bescheid  über Festsetzung  der 
   Umsatzsteuervorauszahlung  für  I/02  also mit Vorsteuerabzugsberechtigung  unter  Abzug 
    der  Abgabenüberhe-bung von 77,38  €  ausstellt
-  wenn am 27.5.02  das  Finanzamt Leipzig II erklärt   dass  der Verlustvortrag   und die
    Vorsteuer    deshalb nicht anerkannt wurden,   weil  der  Kläger  angeforderte 
    Unterlagen nicht beigebracht   habe, obwohl die  Einsicht in die Unterlagen   bei 
    persönlicher Vorsprache  am   25.4.02  vom  Finanzamt  Leipzig  II  abgelehnt wurde 
    und  der  Kläger  die   im Schreiben  vom 16.4.02  geforderte  Stellungnahme 
    abgegeben hatte
-  wenn das Finanzamt Leipzig II   mit Schreiben v. 31.5.02   auf Seite 2  Absatz 3  angeblich
   die Umsatzsteuererklärung einer exakten Überprüfung unterzogen  habe  und im Absatz 4 
    im Abschluß der Überprüfung   eine Gewinnerzielungsabsicht  der  gewerblichen Tätigkeit
   nicht ersichtlich  war , obwohl  das  Finanzamt  gar keine  Außenprüfung vornahm  und 
    überhaupt keine Überprüfung vornehmen konnte,  der Kläger  gar  kein  Gewerbe
    angemeldet  hatte, sondern eine berufliche Tätigkeit   (Ingenieur  und CAD-Fachmann) , 
     und  das Büro  in Halle, auf das  bezog  sich  die  Einkommensteuererklärung  bis  zum 
    5.12.01   (Veranlagungsbeginn  Leipzig),  bereits  abgerissen  war und  nicht  mehr
    existierte  und  das  Umsatzsteuerrecht überhaupt keine Gewinnerzielungsabsicht 
    vorsieht, und weiter   das  Finanzamt  im Absatz 8  die Schluss-folgerung angeblich 
   hat ziehen müssen, dass   eine auf Gewinn orientierte gewerbliche  Tätigkeit  nicht 
    vorliegt, obwohl  der  Gesetzgeber   eine  Veranlagung nach  §18  EStG  für  Freiberufler 
    diese Tätigkeiten als  beruflich definiert   und  die   Gewinnerzielung  laut Gesetz  dem 
    Freiberufler überlassen bleibt, denn das UStG   sieht nur Einkommenserzielung vor
-   wenn das Finanzamt  rechtswidrig  die  berufliche Tätigkeit des  Klägers   in eine 
   gewerbliche Tätigkeit  verfälscht  und  steuerrechtlich  gewerbliche Maßstäbe anlegt und
   dem  freiberuflichen  Kläger den  Vorsteuerabzug   versagt und damit  dem Kläger ein 
   Berufsverbot  erteilt hat,  denn ihm  wurde   Absatz 9  Schr.  v. 31.5.02  die 
   Unternehmereigenschaft  aberkannt  und  laut Gesetz  entfiel  damit  auch  das Recht 
   Rechnungen  ausstellen zu  dürfen

Nach Beantwortung  dieser  Frage  durch  den  Gerichtshof  der europäischen Gemeinschaft  hat  das  Gericht weiter  zu  entscheiden.
Der  Kläger beantragt  weiter  die Kosten des Verfahrens  der  Beklagten aufzuerlegen ,  die  Beklagte hat außerdem  Schadenersatz  zu leisten  und  die  Aufwendungen dem Kläger  zu erstatten.
Begründung
Das Vorsteuerabzugsrecht  ergibt sich  aus  der anerkannten Unternehmereigenschaft  am 28.8.00  und durfte nicht  vor  Beendigung aller  nach außen wirkenden  Geschäftsbeziehung aufgehoben werden, weil  sonst  ein rechtlich  unkontrollierte Zustand  eintreten würde, weil  nur  Unternehmer  steuerpflichtig sein können und  das  Fehlen  der  Berechtigung Rechungen zu erstellen  beim Frei-berufler  zum Berufverbot  führen würde.
Da dieses Problem  alle  Freiberufler  der  europäischen Union  angeht  und  die  EU für  die Har-monisierung der  Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:  einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage durchsetzen muß, ist  diese  Frage    von der  EU   eindeutig im Gesetzeswerk  zu regeln  um auch  die   deutsche  Justiz  in das  europäische Rechtssystem  zu  integrieren.
Weiterhin  steht  im Raum, ob ein  Finanzamt  im Nachhinein eine Absicht zu überprüfen hat  oder  nicht,  denn dem Freiberufler steht  es frei  kontinuierlich nachhaltig  oder  sukzessive  oder  mehr oder weniger  zu arbeiten, denn  er ist  nicht an die  gewerbliche Formel der  Nachhaltigkeit  gebunden und keiner,  weder  der  Gewerbetreibende  noch der  Freiberufler,   muß  eine  Gewinnerzielungsabsicht  nachweisen, erst recht nicht  für einen Zeitraum  vom  5.12.01  bis  31.12., denn  in der  Zeit  war  Geschäftsruhe, aber nur dieser  Zeitraum oblag  der  Überprüfung  durch das  Fi-nanzamt Leipzig II, während   das Finanzamt  Halle   die  Aktivitäten des Klägers  anerkannte   und  sich  EU-rechtskonform  von einer  rückwirkenden  Versagung  der  Vorsteuerabzugsberechtigung  distanzierte. 
Die  einschlägigen  Rechtssprechungen der EU sprechen  eine  einheitliche Sprache, da gibt es überhaupt  keine Verweigerung eines Verlustvortrages, keine  rückwirkende  Versagung der Vor-steuerabzugsberechtigung (außer Betrug und Missbrauch). Diese Entscheidungen sind dem Ge-richt bekannt, doch wie das Verfahren auf Erlaß einer eA  gezeigt hat,  ist   das Gericht nicht  Willens  ist  oder es  ermangelt  der  Fähigkeit   die  Entscheidungen des  EuGH auf den jeweiligen Rechtsfall  umzusetzen und deshalb ist  die  Vorabentscheidung  des EuGH  zwingend erforderlich. 
Rechtsquelle z.B.  C-400/98  EuGH
 

Das  kann teuer  werden, weil durch die  Hard- und  Software-Erweiterung  der Kostensatz  so hoch anzusetzen ist, daß  unter 50 € /Std.   der  Aufwand  nicht  gedeckt ist. Das  Finanzamt hat  mir  nun schon über   1/2  Jahr  Berufsausübungsverbot  erteilt, denn  ich darf  keine  Rechnungen  ausstellen, meine Anfragen  über Betriebsmittelverkauf, weil  eine  UNIX-Maschine überflüssig ist  wird  auch nicht beantwortet,  das kostet  auch Geld, denn  Wert  des Rechners  schwindet mit jedem Tag.
 
Hier ist unschwer zu erkennen, daß  besonders in der  Justiz  der Anteil  nazistischen Gedankengutes  sehr hoch ist und  täglich in deren Entscheidungen  seinen Niederschlag  findet.  Dieser  Nazismus, nach 1945  als  Neo-Nazismus  hat  allerdings auch  noch  Wurzeln in der  Gesetzgebung, weil  die  Justiz sich weigert, das  gesamte  Rechtswesen  auf   das Niveau  der  Erklärung  der  Generalversammlung  der  Veeinten Nation  vom 10.12.48 hin zu überarbeiten und und auch heute in unserem täglichen Leben verweigert  übliches  neuzeitliches  EU-Recht  anzuwenden.
Das  gewollte Strangulieren von Menschen, was dem Nazis inne wohnt, brodelt  nicht nur im Schoße wie es Berthold Brecht  einst sagte, nein es ist mehr, es fließt in den Adern  derer  und  bestimmt  unser  aller  Leben, auch das  der  friedliebenden Menschen. 
Der  deutsche Nazismus lebt derzeit  in den Ämtern stärker  auf als je zuvor,  weil  der  friedliebende  Gegenpol, der  Sozialismus durch  eine banale  Bananenpropaganda, von einem  am Ende stehenden System  und  vor  dem Kollaps  revanchistischen Kapitalismus, der  1989 bereits  22.000 Insolvenzen  nur in den  damals  alten Ländern zu verzeichnen hatte, überrollt  wurde.

Die Feststellung, daß das Gericht sich  der Nazimethoden  genügt, um dem Kläger  die  Unsachlichkeit  zu  unterstellen, die  es angeblich  erlauben würden, den Kläger  in seiner  Klage zu  entmündigen, also  ihn  zwangweise  durch  einen Bevollmächtigten  zu ersetzen  - das ist purer
Neo-Nazismus  ein Auswuchs  des  Hitler-Faschismus, das hätten  die  damaligen Nazis  nicht  besser  machen können.
 
 

 

Auszug aus 6-seitigem Beschluß v. 22.1.2003   -  48 Jahre  nach dem Sieg über dem Hitler-Faschismus

Was ist  Schröderismus  ?   Wer   der  staatlich organiserten Unternehmenszerschlagung trotz,   der  wird mit  Nazi-Recht  entmündigt !  Wofür  hat denn der  Schöder die  Justiz ?

Ist unsere   Justiz   der  Sockel  unseres   Neo-Nazismus ?????

Natürlich  folgte  die  Bescheerde   und  die Mitteilung an  Organe  die  sich in der  Öffentlichkeit  in der  Bekämpfung des Neo-Nazismus einsetzen.

Volkmar Neumann                                                                        Donnerstag, 30. Januar 2003
Mozartstrasse 5/122                                                                       Az.: d1/finanz/30130entmün
04107 Leipzig                                                                                                     Telfax  2618963
                                                                                                                      (Email im Original)
                                                                                                                  http://come.to/neuvol
                                                                                                      http://finanzamt.netfirms.com
Sächsisches Finanzgericht Leipzig
Richterstrasse 8
04105 Leipzig                                                                                                         Fax    70230-99

2 K2405/02
2 K 2344/02 
 

In dem  Rechtsstreit   Neumann ./.  Finanzamt Leipzig  II
 

legt der  Kläger, hier Beschwerdeführer,  Beschwerde  gegen den Beschluß v. 22.1.03 ein. 
In dem  Beschluß  sieht  der  Beschwerdeführer (Bschwf)  eine weitere  eskalierte Nazi-Rechtsanwendung und gröblichste Verletzung seiner  bürgerlichen Grundrechte, die  auch noch  von  abgelehnten Richtern  gefällt wurde. Wenn  dieser  Beschluß  dadurch  auch nicht automatisch unwirksam ist, so sichert er  zumindest  die  Gewährung  von  PKH  im Berufungsverfahren. Die  verweigerte EU-Vorabendscheidung  ist  ein zusätzlicher  Beweis, dass  das sächsischen Finanzgericht  (sFG) hartnäckig Nazirecht durchzuboxen will.  Die  Entmündigung, ein Relikt der  Nazizeit,   ist grundgesetzwidrig, insbesondere dann, weil  der  Kläger,  Selbständiger u.  Ingenieur ist, keiner  Betreuung bedarf  und  sehr wohl  verhandlungsfähig ist, auch wenn er  die Schriftform  einer  mündlichen Verhandlung  vorzieht. 


Hilfsweiser  Antrag  für  das  Beschwerdeverfahren vor  dem BFH:

Der Bschf  ist, wie bekannt,  Sozialhilfeempfänger  und  beantragt  Prozesskostenhilfe mit Beiordnung  eines Rechtsbeistandes, den  Steuerberater, Dozent  an der juristischen Fakultät der  Universität  Augsburg  und Autor  der  Lehrbücher  Umsatzsteuer 
    Herr  Prof. Dr. Wolfgang Jakob  Fax 0821 598-4542 
                  Tel  0821 598 4540    Wolfgang.Jakob@jura.uni-augsburg.de 
Begründung. 
Der  Bschwf traf 1997  die  ersten Vorbereitungshandlungen für die  Wiederaufnahme seiner früheren freiberuflichen Tätigkeit als Konstrukteur (er wäre bereits zu diesem Zeitpunkt entgültig unwiderruflich Unternehmer  gewesen) aber erst als  er im August 2000  technisch und fachliteraturmäßig soweit eingerichtet war  meldete er seine Unternehmertätigkeit  als  Freiberufler  unter dem Namen CAD-Büro Neumann beim Finanzamt  an, erläuterte das  Vorhaben wie  er beabsichtige freiberuflich tätig  zu sein (ein weiteres Mal wurde damit die Unternehmereigenschaft unwiderruflich erwirkt). Wenige Wochen später bestätigte das Finanzamt die freiberufliche Tätigkeit nach § 18 EStG  und veranlagte ihn nach  ESt und USt  (damit  war  ein weiteres Mal  die Unternehmereigenschaft endgültig, weil auch z. diesem Zeitpunkt Vorbereitungshandlung bereit  vollzogen waren). Das FA  Lpz  II erstellte am 17.1.02  und 14.2.02 die Bescheide über das  Jahr 2000 (damit wurde  ein weiteres Mal  die Unternehmereigenschaft endgültig). 

Eine Aberkennung der  Unternehmereigenschaft  war  gesetzlich  nie mehr  möglich. 

Wegen  fehlender  Gewinnerzielungsabsicht  war es nur  nach Nazi-Steuerrecht  möglich, aber  auch nicht für Freiberufler, dennoch machte  das FA Lpz II  Gebrauch vom Nazirecht, nachdem der Bschf beim Finanzamt  seine Unterlagen vorlegte  und das FA  auf die  Einsicht verzichtete  und  ihm erklärte  alles sei in Ordnung.
Dann folgte  die  unrechtsmäßige Rückforderung   von ca. 77 € , die dem Bschf  anfangs nur  telefonisch begründet  wurde und das  initiierte  diesen Rechtstreit. Erst später enttarnte er  die vorsätzlich verlogenen Begründung und es stellte sich   eine  kriminelle Kampagne mit betrügerischen Hintergrund  heraus. Das FA  Lpz II  verweigerte  die  Rückerstattung  und verfälschte  zusätzlich  die  abgegebene  Steuererklärung  und forderte,   die  begonnene Kriminalität fortsetzend,  die Rückzahlung der  erstatteten Vorsteuerabzugsbeträge. 
Die  Forderung  des Bschf auf Richtigstellung  u. Aufhebung der  kriminellen Bescheide beantwortete  das  FA Lpz II  mit  einer  Strafanzeige gegen  den Bschf  wegen Erpressung. Zwischenzeitlich  folgten weitere lügnerische Darstellung  und Begründungen durch das FA  Lpz II, die  sich alle  auch noch widersprachen. Es war  ein Komplott  zur  Unternehmensvernichtung.  Erst die  Recherche  der Rechtsliteratur an der  Uni  ließ erkennen, dass  die Rechtsauffassung des  FA Lpz II  sich  auf die  Anwendung des Steuerrechtes von 1934 , dem Nazirecht,  stützte. 

Der Bschf hatte auch Strafanzeige  wegen Betrug u.a.m. gegen die Beamten erstattet,  die  Staatsanwaltschaft verweigerte  Ermittlungen aufzunehmen. Der Bschf wollte  so schnell wie möglich den gesetzliche Zustand hergestellt  wissen und reichte  den Antrag  auf eA  beim (sFG)  ein.  Den Rechtsauffassungen des Bschf  wurde in keinem  Schriftsatz  widersprochen

Das sFG  verschleppte  den Fall  vorsätzlich,  schickte  die Berichterstatterin sogar in Urlaub und anschließend an eine andere Dienststelle. Anschließend wurde der Antrag  auf  Erlaß der eA  mit völlig abwegigen Gerichtentscheidung  (eine Verhöhnung des deutschen Rechtes, der  Justiz und des Klägers ohne Beispiel) abgeschmettert. Die  rechtsbeugenden  Richter  wurden abgelehnt, weil sie  vorsätzlich  eine rechtsverbrecherische Entscheidung  fällten. 

Die  Rechtsbeschwerde wurde dem BFH  vorgelegt  und  von dort  abgewiesen. Während  sich  ein mafioses Gebilde  der sächsichen  Justiz  und  des Finanzwesens abzeichnete,  distanzierte sich das FA Halle von der  Vorgehensweise  des FA  Lpz II.

Es folgten  die  Anträge an das sFG auf   Aufhebung des Bescheides  vom 13.3.02, der  vollzogene Betrug  durch das FA  Lpz II,   und auf  Aufhebung des Bescheides vom 8.5.02  und beantragte  die  Vorabentscheidung durch den EUGH. 

Da  die  gültigen Rechtssprechungen in den Rechtsanträgen hinreichend genannt  wurden, war  für  die  Vermutung einer verzeihlichen hochgradigen Dummheit  der   Justiz  kein Platz, es  war  eine organisierte Kriminalität.
Statt dem Antrag des Bschf zu folgen  und so  durch eine höhergerichtliche Vorentscheidung eine weitere  Eskalation zu  verhindern, wurde  der  Antrag  des Bschf  ignoriert und abgelehnte  Richter  im Verfahren tätig, die die  eigene Ablehnung abschmetterten. Damit wurde  eindeutig klar, dass  es  im Verfahren nicht  um Rechtsstandpunkte  geht, sondern um eine hanebüchene Unternehmenszerschlagung und das mit allen  Mittel, deshalb verhinderte das sFG  die  EU-Vorentscheidung und  kündigte  die Entmündigung des Bschf an, der  erwiderte  und   erklärte fallweise die weitere Eskalation des Rechtsfalles und informierte den Finanzminister. Das sFG  entschied sich am 22.1.03  für das letzte Mittel,  die  Unternehmenszerschlagung  endgültig  zu machen, für  die  Entmündigung, die  der Bschf  als  gravierende Verletzung  der  bürgerlichen Grundrechte, als  betont neonazistische  willkürliche  Entrechtung ansieht  und  sah  sich gezwungen  andere Einrichtungen über die neonazistische Aufflammung  in der  Justiz  zu  informieren.

Der Bschf  ist  sich bewusst, dass es sich bei der Vorgehensweise des Finanzamtes und des Finanzgerichtes um eine  Auslegung des Nazirechtes   zum  Zweck  der  Unternehmensvernichtung handelt. Beide Staatsorgane wissen genau,  dass  einem veranlagten Freiberufler  nach  begonnenen Vorbereitungshandlung  eine  Unternehmereigenschaft nie  mehr  aberkannt werden kann, denn beide  Dienststellen haben sogar in den Schriftsätzen  teilweise sogar   wörtlich  aus  der  Rechtsliteratur  von  Jakob  und  Huschens  zitiert, sie aber dann nazistisch  angewandt. Der Bschf weiß  auch, dass  er  als  Freiberufler nicht  zur  Gewinnerzielung  verpflichtet  ist, während der  Vorbereitungszeit nicht mal zur  Einkommenserzielung,  er hätte  sogar  den Aufbau des Unternehmen abbrechen können oder sogar  jahrelang  im Minus  arbeiten können (ein Rechtsanwalt konnte es 21 Jahre  und blieb Unternehmer) und nie  hätte von ihm  der  Vorsteuerabzug  zurückgefordert werden dürfen  solange  kein Steuermissbrauch oder  Betrug nachgewiesen wurde und erstrecht nicht darf  ihm  die Unternehmereigenschaft  aberkannt  werden.
Die vom FA Lpz II behauptete  Absicht des Bschf keinen Gewinn erzielen zu wollen, während der Bschf  zur gleichen  Zeit Einkommen  erzielte,  stellt  eine  wirtschaftsverbrecherische Willkürentscheidung  dar, war  auch völlig ungesetzlich, weil  die im Gesetz  geforderte  Einkommenserzielungsabsicht zum Zeitpunkt  des Unternehmensaufbau zu  einer  Arbeitsstätte  der  Spitzentechnologie  im computer-unterstützten, asoziativen parametrischen Konstruieren in sich  eindeutig  die Absicht beweist. Das  hatte der Bschf aber nicht zu belegen, weil  die Unternehmereigenschaft zu diesem Zeitpunkt bereits unwiderruflich  war. 

Zu tiefst  verwerflich ist  die  Rolle  des FA Lpz II  nicht nur wegen  der  eingesetzten kriminellen Energie, sondern auch wegen der  Rechtsverweigerung  die Einsprüche gegen  die Bescheide  zu bescheiden. Stattdessen betreibt das FA  Lpz II  bis heute eine  rechtsverbrecherische  Klageabweisung. Die  abgelehnten  Richter  ignorieren  den Bschf , ignorieren den  Antrag  auf  EuGH-Vorabentscheidung  und versuchen  unter  Mißachtung  des Grundgesetzes  zusätzlich eine  Aushebelung des  EU-Rechtes,  um eine kriminelle  Entscheidung durchzusetzen.

Hätte das  Gericht  die  Bestellung  eines    Beraters für  den  mittellosen Bschf  kostenlos  angeordnet, wäre  die  Eskalation zu verhindern gewesen. 

Die im Beschluß v. 22.1.03  angeführten ehrverletzenden Formulierungen des Bschf  sind  strafrechtliche Begriffe. Den abgelehnten Richtern  fehlte es im Moment  der  rechtsverbrecherischen Entscheidungsfindung  völlig an einem  Ehrgefühl  und das Verletzungsgefühl  ist  erst im Moment  des Ertapptwordenseins  aufgekommen. Das  kann den Bschf  nicht zum Vorwurf gemacht werden, denn  das  beweist  lediglich, dass  der Bschf  sehr wohl  hinreichend  prozessfähig  ist  und  er wird sich   außerhalb des sFG   Rechtsbeistand  einzuholen. 
 

 

zurück