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Firmengrundsätze

Firmen dürfen nicht willkürlich gewählt werden, d.h. zum Schutz dritter (z.B. Kunden, Mitbewerber, Behörden) müssen bestimmte Firmengrundsätze beachtet werden.

 

Der Grundsatz der Firmenwahrheit/Firmenklarheit

d.h. Der Firmenkern muß den zutreffenden Personennamen bzw. den zutreffenden Gegenstand enthalten.

Firmenzusätze müssen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht über Art und Umfang des Geschäftes täuschen. (§§ 18 + 19 HGB, §4, GmbH, §§4, 279 AktG, §3 GemG)

Grundsätze der Firmenausschließlichkeit §30 HGB

Jede neue Firma muß sich von allen anderen am selben Ort (Amtsgerichtbezirk) bestehenden und im Handelsregister eingetragenen deutlich unterscheiden.

Bei Namensgleichheit der Inhaber muß ein Firmenzusatz eine deutliche Unterscheidung ermöglichen.

Grundsatz der Firmenbeständigkeit §§21-24 HGB

Die bisherige Firma kann beibehalten werden wenn:

 

Firmenarten

Personenfirma

Sachfirma

Gemischte Firma

Heiko Schwörer

Heiko Schwörer & Co

Heiko Schwörer & Söhne

(nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gestattet)

BMW AG, ZF-Friedrichshafen

(d.h. man erkennt den Zweck bzw. Gegenstand des Unternehmens aus der Fimierung (Kapitalgesellschaften müssen grundsätzlich Sachfirmen wählen))

Heiko Schwörer Computervertrieb

(enthalten sowohl einen als auch mehrere Personennamen sowie des Gegenstand des Unternehmens (kommen sowohl bei Einzelunternehmen, Personenunternehmen als auch Kapitalgesellschaften vor)

 

Die Einzelunternehmung

Die Einzelunternehmung ist gekennzeichnet durch einen alleinigen Inhaber.

Die Auflösung der Einzelunternehmen erfolgt durch

Die Firma : Name eines Kaufmanns unter dem die Geschäfte betrieben werden. Die Einzelunternehmung setzt sich aus mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen und dem Familiennamen zusammen.