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Zusammenfassung
EG-Bioverordnung
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Anhang2
Anhang3
Anhang4
Anhang5
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Inhaltsverzeichnis 

 

Zur

EG-ÖKO-VERORDNUNG

 

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (EG-Öko-Verordnung) und Folgerecht

Fortgeschriebene, nichtamtliche Fassung

Stand: 14. Februar 2003


Verordnungstext EG-ÖKO-VERORDNUNG

1. Erwägungsgründe

2. Anwendungsbereich  Artikel 1 bis 3

3. Begriffsbestimmungen  Artikel 4

a) Etikettierung

b) Erzeugung

c) Aufbereitung

d) Vermarktung

e) Unternehmen

f) Zutaten

g) Pflanzenschutzmittel

h) Detergentien

i) Vorverpackte Lebensmittel

j) Zutatenverzeichnis

k) Tierische Erzeugung

l) Genetisch veränderter Organismus (GVO)

m) GVO-Derivat

n)  Verwendung von GVO und GVO-Derivaten

o) Tierarzneimittel

p) Homöopathische Tierarzneimittel

q) Futtermittel

r) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

s)  Mischfuttermittel

t) Futtermittel-Zusatzstoffe

u)  Bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung

v) Ökologische Einheit / Ökologischer Betrieb / Ökologischer Tierhaltungsbetrieb

w) Ökologische Futtermittel / Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

x) Umstellungsfuttermittel / Umstellungsfuttermittel- Ausgangserzeugnisse

y) Konventionelle Futtermittel / Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

 

 

4. Etikettierung  Artikel 5

5. Erzeugungsvorschriften  Artikel 6, 6a und 7

6. Kontrollsystem  Artikel 8 und 9

7. Vermerk über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität Artikel 10

Allgemeine Maßnahmen zur Anwendung  Artikel 10a 

8. Einfuhren aus Drittländern Artikel 11

9. Freier Warenverkehr in der Gemeinschaft Artikel 12

10. Verwaltungsbestimmungen und Durchführung  Artikel 13 bis 16

11. Bestimmungen über die Anerkennung von Umstellungszeiten und das Inkrafttreten der Verordnung (EG)

 

 

 

 

Anhänge

Anhang 1 Grundregeln des ökologischen Landbaus für Agrarbetriebe

A.     Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

 

1.      Die Grundregeln

2.      Düngemittel und Boden

3.      Schädlinge, Krankheiten und Unkräuter

4.      Das Sammeln essbarer Wildpflanzen und ihrer Teile

5.      Für die Pilzerzeugung dürfen Substrate verwendet werden, sofern sich  diese ausschließlich aus folgenden Bestandteilen zusammensetzen

 

B. Tiere und tierische Erzeugnisse von folgenden Arten: Rinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten), Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden und Geflügel

1.      ALLGEMEINE GRUNDREGELN

2.      UMSTELLUNG

3.      HERKUNFT DER TIERE

4.      FUTTER

5.      KRANKHEITSVORSORGE UND TIERÄRZTLICHE BEHANDLUNG

6.      TIERHALTUNGSPRAKTIKEN, TRANSPORT UND IDENTIFIZIERUNG VON TIERISCHEN ER-ZEUGNISSEN

7.      WIRTSCHAFTSDÜNGER TIERISCHER HERKUNFT

8.      AUSLÄUFE UND HALTUNGSGEBÄUDE

 

C. Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse

1.      ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

2.      UMSTELLUNGSZEITRAUM

3.      HERKUNFT DER BIENEN

4.      STANDORT DER BIENENSTÖCKE

5.      FUTTER

6.      KRANKHEITSVORSORGE UND TIERÄRZTLICHE BEHANDLUNG

7.      BIENENHALTUNGSPRAKTIKEN UND IDENTIFIZIERUNG

8.      EIGENSCHAFTEN DER BIENENSTÖCKE UND DES BEI DER BIENENZUCHT VERWENDETEN MATERIALS

 

 

Anhang 2

A. Düngemittel und Bodenverbesserer

B.     Pflanzenschutzmittel und andere Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen

a) Pflanzenschutzmittel

a1)Pflanzliche und tierische Substanzen

a2)Mikroorganismen zur biologischen Schädlingsbekämpfung

a3)Substanzen, die nur in Fallen und / oder Spendern verwendet werden dürfen

a4)Andere Substanzen, die traditionell im ökologischen Landbau verwendet werden

b) Erzeugnisse zur Bekämpfung von Schädlingen oder Erkrankungen in Stallungen und Haltungseinrichtungen:

 

 

C.    Futtermittel

a)Futtermittel-Ausgangserzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

b) FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS

c) FUTTERMITTEL-AUSGANGSERZEUGNISSE MINERALISCHEN URSPRUNGS. 

 

D.    Zusatzstoffe in der Tierernährung, bestimmte Stoffe in der Tierernährung (Richtlinie 82/471/EWG) und Verarbeitungshilfsmittel in Futtermitteln

1.      ZUSATZSTOFFE IN DER TIERERNÄHRUNG

1.1Spurenelemente

1.2Vitamine, Provitamine und chemisch genau definierte Stoffe mit analoger Wirkung. Zu dieser Gruppe gehören die folgenden Stoffe:

1.3 Enzyme

1.4 Mikroorganismen

1.5 Konservierungsstoffe

1.6 Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe

 

2.      BESTIMMTE ERZEUGNISSE FÜR DIE TIERERNÄHRUNG. ZU DIESER GRUPPE GEHÖREN DIE FOLGENDEN ERZEUGNISS E

3.      VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE FÜR DIE FUTTERMITTELERZEUGUNG

3.1 Behandlungsstoffe für die Silage

 

E. Zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungsgebäuden (z. B. Einrichtungen und Gerät-schaften) zugelassene Erzeugnisse

F. Andere Erzeugnisse

 

 

Anhang 3   Mindestkontrollanforderungen und im Rahmen des Kontrollverfahrens nach den Artikeln 8 und 9 vorgesehene Vorkehrungen

 

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

1.      Mindestkontrollanforderungen

2.      Durchführung

3.      Erstkontrolle

4.      Mitteilungen

5.      Kontrollbesuche

6.      Buchführung

7.      Verpackung von Erzeugnissen und ihr Transport zu anderen Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder –stätten

8.      Lagerung von Erzeugnissen

9.      Erzeugnisse, die unter dem Verdacht stehen, die Anforderungen dieser Verordnung nicht zu erfüllen

10. Zugang zu Anlagen

11. Informationsaustausch

 

BESONDERE VORSCHRIFTEN

1.      Erzeugung von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen

1.1  Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Erzeugung oder Sammlung in freier Natur

a)Erstkontrolle

b)Mitteilungen

c)Bewirtschaftung mehrerer Betriebseinheiten durch ein- und dasselbe Unternehmen

1.2  Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Tierproduktion

a)     Erstkontrolle

b)    Tierkennzeichnung

c)     Haltungsbücher

d)    Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein- und dasselbe Unternehmen

e)     Sonstige Anforderungen

 

2. Einheiten für die Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln

2.1 Erstkontrolle

2.2 Buchführung

2.3 Aufbereitungseinheiten, die auch mit nicht aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnissen umgehen

2.4 Verpackung von Erzeugnissen und ihr Transport zu Aufbereitungseinheiten

2.5 Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten

 

3. Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren, tierischen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die pflanzliche und/oder tierische Erzeugnisse enthalten, von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus Drittländern

3.1 Erstkontrolle

3.2 Buchführung

3.3 Angaben über eingeführte Sendungen

3.4 Einführer und erste Empfänger, die auch mit nicht aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnissen umgehen

3.5 Kontrollbesuche

3.6 Annahme von Erzeugnissen aus einem Drittland

 

4.. Einheiten, die in die Erzeugung, Aufbereitung oder Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen sind und die die damit verbundenen Tätigkeiten ganz oder teilweise an Dritte vergeben haben

5.. Einheiten für die Aufbereitung von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen

 5.1 Erstkontrolle

5.2 Buchführung

5.3 Aufbereitungseinheiten

5.4 Kontrollbesuche

5.5 Beförderung von Erzeugnissen in andere Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder Lagereinrichtungen

5.6 Annahme der Erzeugnisse

 

 

 

Anhang 4 Angaben in der Meldung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)

 

Anhang 5

Teil A: Vermerk über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität

Teil B: Gemeinschaftsemblem

B.1 Bedingungen für die Gestaltung und Verwendung des Gemeinschaftsemblems

B.3 Angaben auf dem Gemeinschaftsemblem

B.4 Graphisches Handbuch

 

 

 

Anhang 6

Einleitung

Allgemeine Grundsätze

Teil A - Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 5 Absatz 5a Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

A.1 Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger

A.2 Aromen im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG

A.3 Wasser und Salz

A.4 Kulturen von Mikroorganismen

A.5 Mineralien

 

Teil B - Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung ökologisch hergestellter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) und Artikel 5 Absatz 5a Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verwendet werden dürfen

Teil C - Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, die nicht ökologisch erzeugt wurden Regelungen zur Änderung des Inhalts von Anhang VI

C.1 Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren

C.2 Pflanzliche Erzeugnisse

C.3 Tierische Erzeugnisse

 

Anhang 7 Höchstzulässige Anzahl von Tieren je Hektar Klasse oder Art

 

Anhang 8 Mindeststall- und -freiflächen und andere Merkmale der Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten und Arten der Erzeugung

1. Rinder, Schafe und Schweine

2. Geflügel

 

Anhang 9 Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern

Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992

 LISTE DER DRITTLÄNDER GEMÄß ARTIKEL 1

ARGENTINIEN

AUSTRALIEN

TSCHECHISCHE REPUBLIK:

UNGARN

ISRAEL

SCHWEIZ

NEUSEELAND

 

 

 

 

 

 

 

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