EG-Bioverordnung
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EG-Bioverordnung
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Stand: 14. Februar 2003

 

EG-ÖKO-VERORDNUNG

 

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991

 

über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

 

(ABl. Nr. L 198 vom 22.07.1991, S. 1)

 

Fortgeschriebene, nicht amtliche Fassung, Stand: Februar 2003

 

Berichtigt/ergänzt/geändert durch:

Berichtigung ABl. (EG) Nr. L 220 vom 08.08.1991, S. 22

Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.1992, S. 14

Verordnung (EWG) Nr. 1535/92 der Kommission vom 15. Juni 1992, ABl. Nr. L 162 vom 16.06.1992, S. 15

Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 des Rates vom 14. Juli 1992, ABl. Nr. L 208 vom 24.07.1992, S. 15

Verordnung (EWG) Nr. 3457/92 der Kommission vom 30. November 1992, ABl. Nr. L 350 vom 01.12.1992, S. 56

Verordnung (EWG) Nr. 3713/92 der Kommission vom 22. Dezember 1992, ABl. Nr. L 378 vom 23.12.1992, S. 21

Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993, ABl. Nr. L 25 vom 02.02.1993, S. 5

Verordnung (EWG) Nr. 1593/93 der Kommission vom 24. Juni 1993, ABl. Nr. L 153 vom 25.06.1993, S. 15

Verordnung (EWG) Nr. 2608/93 der Kommission vom 23. September 1993, ABl. Nr. L 239 vom 24.09.1993, S. 10

Berichtigung ABl. (EG) Nr. L 44 vom 17.02.1994, S. 35

Verordnung (EG) Nr. 468/94 der Kommission vom 2. März 1994, ABl. Nr. L 59 vom 03.03.1994, S. 1

Verordnung (EG) Nr. 688/94 der Kommission vom 28. März 1994, ABl. Nr. L 84 vom 29.03.1994, S. 9

Verordnung (EG) Nr. 1468/94 des Rates vom 20. Juni 1994, ABl. Nr. L 159 vom 28.06.1994, S. 11

Beitrittsakte von 1994: Österreich, Finnland und Schweden, ABl. Nr. C 241 vom 29.08.1994, S. 131

Verordnung (EG) Nr. 2381/94 der Kommission vom 30. September 1994, ABl. Nr. L 255 vom 01.10.1994, S. 84

Verordnung (EG) Nr. 2580/94 der Kommission vom 24. Oktober 1994, ABl. Nr. L 273 vom 25.10.1994, S. 7

Berichtigung ABl. (EG) Nr. L 21 vom 28.01.1995, S. 21

Verordnung (EG) Nr. 529/95 der Kommission vom 9. März 1995, ABl. Nr. L 54 vom 10.03.1995, S. 10

Verordnung (EG) Nr. 1201/95 der Kommission vom 29. Mai 1995, ABl. Nr. L 119 vom 30.05.1995, S. 9

Verordnung (EG) Nr. 1202/95 der Kommission vom 29. Mai 1995, ABl. Nr. L 119 vom 30.05.1995, S. 11

Verordnung (EG) Nr. 1935/95 des Rates vom 22. Juni 1995, ABl. Nr. L 186 vom 05.08.1995, S. 1

Verordnung (EG) Nr. 418/96 der Kommission vom 7. März 1996, ABl. Nr. L 59 vom 08.03.1996, S. 10

Verordnung (EG) Nr. 522/96 der Kommission vom 26. März 1996, ABl. Nr. L 77 vom 27.03.1996, S. 10

Berichtigung ABl. (EG) Nr. L 112 vom 07.05.1996, S. 20

Verordnung (EG) Nr. 314/97 der Kommission vom 20. Februar 1997, ABl. EG Nr. L 51 vom 21.02.1997, S. 34

Verordnung (EG) Nr. 345/97 der Kommission vom 26. Februar 1997, ABl. EG Nr. L 58 vom 27.02.1997, S. 38

Verordnung (EG) Nr. 1488/97 der Kommission vom 29. Juli 1997, ABl. EG Nr. L 202 vom 30.07.1997, S. 12

Verordnung (EG) Nr. 1367/98 der Kommission vom 29. Juni 1998, ABl. EG Nr. L 185 vom 30.06.1998, S. 11

Verordnung (EG) Nr. 1900/98 der Kommission vom 4. September 1998, ABl. EG Nr. L 247 vom 05.09.1998, S. 6

Verordnung (EG) Nr. 330/99 der Kommission vom 12. Februar 1999, ABl. EG Nr. L 40 vom 13.02.1999, S. 23

Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999, ABl. EG Nr. L 222 vom 24.08.1999, S. 1

Verordnung (EG) Nr. 331/2000 der Kommission vom 17. Dezember 1999, ABl. EG Nr. L 48 vom 19.02.2000, S. 1

Verordnung (EG) Nr. 548/2000 der Kommission vom 14. März 2000, ABl. EG Nr. L 67 vom 15.03.2000, S. 12

Verordnung (EG) Nr. 1073/2000 der Kommission vom 19. Mai 2000, ABl. EG Nr. L 119 vom 20.05.2000, S. 27

Verordnung (EG) Nr. 1437/2000 der Kommission vom 30. Juni 2000, ABl. EG Nr. L 161 vom 01.07.2000, S. 62

Verordnung (EG) Nr. 1566/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000, ABl. EG Nr. L 180 vom 19.07.2000, S. 17

Verordnung (EG) Nr. 1616/2000 der Kommission vom 24. Juli 2000, ABl. EG Nr. L 185 vom 25.07.2000, S. 62

Berichtigung ABl. (EG) Nr. L 201 vom 09.08.2000, S. 11

Verordnung (EG) Nr. 2020/2000 der Kommission vom 25. September 2000, ABl. EG Nr. L 241 vom 26.09.2000, S. 39

Verordnung (EG) Nr. 2426/2000 der Kommission vom 31. Oktober 2000, ABl. EG Nr. L 279 vom 01.11.2000, S. 19

Verordnung (EG) Nr. 349/2001 der Kommission vom 21. Februar 2001, ABl. EG Nr. L 52 vom 22.02.2001, S. 14

Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission vom 2. März 2001, ABl. EG Nr. L 63 vom 03.03.2001, S. 16

Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission vom 7. September 2001, ABl. EG Nr. L 243 vom 13.09.2001, S. 3

Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001, ABl. EG Nr. L 337 vom 20.12.2001, S. 9

Verordnung (EG) Nr. 2589/2001 der Kommission vom 27. Dezember 2001, ABl. EG Nr. L 345 vom 29.12.2001, S. 18

Verordnung (EG) Nr. 473/2002 der Kommission vom 15. März 2002, ABl. EG Nr. L 75 vom 16.03.2002, S. 21

Verordnung (EG) Nr. 1113/2002 der Kommission vom 26. Juni 2002, ABl. EG Nr. L 168 vom 27.06.2002, S. 31

Verordnung (EG) Nr. 1162/2002 der Kommission vom 28. Juni 2002, ABl. EG Nr. L 170 vom 29.06.2002, S. 44

Verordnung (EG) Nr. 1918/2002 der Kommission vom 25. Oktober 2002, ABl. EG Nr. L 289 vom 26.10.2002, S. 15

Verordnung (EG) Nr. 2382/2002 der Kommission vom 30. Dezember 2002, ABl. EG Nr. L 358 vom 31.12.2002, S. 120

Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003, ABl. L EG Nr. 31 vom 06.02.2003, S. 3

 

 

 

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Inhaltsverzeichnis

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91 DES RATES vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau / die biologische Landwirtschaft und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

(zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003, ABl. EG Nr. L 31 vom 06.02.2003, S. 3)

 

Erwägungsgründe

Artikel 1 bis 3 Anwendungsbereich

Artikel 4 Begriffsbestimmungen

Artikel 5 Etikettierung

Artikel 6, 6a und 7 Erzeugungsvorschriften

Artikel 8 und 9 Kontrollsystem

Artikel 10 Vermerk über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität

Artikel 10a Allgemeine Maßnahmen zur Anwendung

Artikel 11 Einfuhren aus Drittländern

Artikel 12 Freier Warenverkehr in der Gemeinschaft

Artikel 13 bis 16 Verwaltungsbestimmungen und Durchführung

Bestimmungen über die Anerkennung von Umstellungszeiten und das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999

 

 

Anhänge

Anhang I

Grundregeln des ökologischen Landbaus für Agrarbetriebe

A. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

B. Tiere und tierische Erzeugnisse von folgenden Arten: Rinder (einschließlich Bubalus- und Bison-Arten), Schweine, Schafe, Ziegen, Equiden und Geflügel

C. Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse

 

Anhang II

A. Düngemittel und Bodenverbesserer

B. Pflanzenschutzmittel und andere Mittel zur Bekämpfung von Schadorganismen

C. Futtermittel

D. Zusatzstoffe in der Tierernährung, bestimmte Stoffe in der Tierernährung (Richtlinie 82/471/EWG) und Verarbeitungshilfsmittel in Futtermitteln

E. Zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungsgebäuden (z. B. Einrichtungen und Gerät-schaften) zugelassene Erzeugnisse

F. Andere Erzeugnisse

 

Anhang III

Mindestkontrollanforderungen und im Rahmen des Kontrollverfahrens nach den Artikeln 8 und 9 vorgesehene Vorkehrungen

Allgemeine Vorschriften

1. Mindestkontrollanforderungen

2. Durchführung

3. Erstkontrolle

4. Mitteilungen

5. Kontrollbesuche

6. Buchführung

7. Verpackung von Erzeugnissen und ihr Transport zu anderen Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder -stätten

8. Lagerung von Erzeugnissen

9. Erzeugnisse, die unter dem Verdacht stehen, die Anforderungen dieser Verordnung nicht zu erfüllen

10. Zugang zu Anlagen

11. Informationsaustausch

 

 

 

-2-

Besondere Vorschriften

A. Erzeugung von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen

A.1 Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Erzeugung oder Sammlung in freier Natur

A.2 Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Tierproduktion

B. Einheiten für die Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln

C. Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren, tierischen Erzeugnissen und Lebensmitteln, die pflanzliche und/oder tierische Erzeugnisse enthalten, von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen aus Drittländern

D. Einheiten, die in die Erzeugung, Aufbereitung oder Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen sind und die die damit verbundenen Tätigkeiten ganz oder teilweise an Dritte vergeben haben

E. Einheiten für die Aufbereitung von Futtermitteln, Mischfuttermitteln und Futtermittel-Ausgangserzeugnissen

 

Anhang IV

Angaben in der Meldung gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a)

 

Anhang V

Teil A: Vermerk über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität

Teil B: Gemeinschaftsemblem

 

Anhang VI

Einleitung

Allgemeine Grundsätze

Teil A - Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c) und Artikel 5 Absatz 5a Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91

Teil B - Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung ökologisch hergestellter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d) und Artikel 5 Absatz 5a Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 verwendet werden dürfen

Teil C - Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, die nicht ökologisch erzeugt wurden Regelungen zur Änderung des Inhalts von Anhang VI

 

Anhang VII

Höchstzulässige Anzahl von Tieren je Hektar

 

Anhang VIII

Mindeststall- und -freiflächen und andere Merkmale der Unterbringung bei den verschiedenen Tierarten und Arten der Erzeugung

1. Rinder, Schafe und Schweine

2. Geflügel

 

Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Einfuhren aus Drittländern

Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992

 

Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel

Verordnung (EWG) Nr. 1788/2001 der Kommission vom 7. September 2001

 

Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates

Verordnung (EG) Nr. 223/2003 der Kommission vom 5. Februar 2003

 

 

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ERWÄGUNGSGRÜNDE

Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Agrarerzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau finden beim Verbraucher immer mehr Anklang.

Dieser Trend schafft einen neuen Markt für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Solche Erzeugnisse erzielen auf dem Markt höhere Preise. Gleichzeitig bedeutet der ökologische Landbau, dass der Boden weniger intensiv genutzt wird.

Er kann somit zur Neuausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik beitragen und damit zur Schaffung eines Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage und Agrarerzeugnissen, zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung des ländlichen Raums.

Als Antwort auf die steigende Nachfrage werden Agrarerzeugnisse und Lebensmittel mit Angaben auf den Markt gebracht, denen zu entnehmen ist oder die beim Käufer den Anschein erwecken, dass sie aus ökologischem Landbau stammen oder ohne Verwendung chemisch-synthetischer Mittel erzeugt worden sind.

Einige Mitgliedstaaten haben für die Verwendung solcher Angaben bereits Rechtsvorschriften und Kontrollen eingeführt.

Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über Erzeugung, Etikettierung und Kontrolle sind zum Schutz des ökologischen Landbaus erforderlich, da sie den lauteren Wettbewerb zwischen den Herstellern derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen, dem Markt für Erzeugnisse des ökologischen Landbaus durch stärkere Transparenz aller Erzeugungs- und Verarbeitungsschritte ein deutlicheres Profil verleihen und dazu führen, dass solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen.

(1) ABl. Nr. C 4 vom 9.1.1990, S. 4, und

ABl. Nr. C 101 vom 18.4.1991, S. 13.

(2) ABl. Nr. C 106 vom 22.4.1991, S. 27.

(3) ABl. Nr. C 182 vom 23.7.1990, S. 12.

 

Der ökologische Landbau stellt eine besondere Art der Agrarerzeugung dar. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass bei der Kennzeichnung des ökologischen Landbaus auf dem Etikett von Verarbeitungserzeugnissen angegeben werden muss, welche der Zutaten nach dieser Wirtschaftsweise gewonnen wurden.

Für die Durchführung der vorgesehenen Bestimmungen sind flexible Verfahren zur Anpassung, Ergänzung oder Präzisierung technischer Einzelheiten oder bestimmter Maßnahmen festzulegen, damit den gewonnenen Erfahrungen Rechnung getragen werden kann. Diese Verordnung wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums durch eine entsprechende Regelung über die tierische Erzeugung ergänzt.

Im Interesse der Erzeuger und der Verbraucher von Erzeugnissen, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet werden, empfiehlt es sich, die Grundregeln festzulegen, die mindestens erfüllt werden müssen, damit ein Erzeugnis mit dieser Kennzeichnung aufgemacht werden darf.

Ökologischer Anbau bedeutet erhebliche Einschränkungen bei der Verwendung von Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln, die sich ungünstig auf die Umwelt auswirken oder zu Rückständen in den Agrarerzeugnissen führen können. In diesem Zusammenhang sollten die Praktiken eingehalten werden, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung in der Gemeinschaft allgemein akzeptiert sind, und zwar nach den zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Kodizes.

Ferner sollten für die Zukunft Grundsätze festgelegt werden, nach denen die Zulassung der Produkte erfolgt, die in dieser Form des Anbaus verwendet werden dürfen.

Der ökologische Landbau arbeitet mit vielseitigen Anbauverfahren und unter begrenzter Zufuhr nicht chemischer und wenig löslicher Dünge- und Bodenverbesserungsmittel.

Diese Verfahren sollten einzeln angegeben und die Verwendungsbedingungen für bestimmte nicht chemisch-synthetische Stoffe vorgesehen werden.

Dank der vorgesehenen Verfahren lässt sich Anhang I erforderlichenfalls durch spezifische Bestimmungen mit dem Ziel vervollständigen, dass in den auf diese Weise gewonnenen Erzeugnissen bestimmte Rückstände chemisch-synthetischer Stoffe, die aus anderen Quellen als der Landwirtschaft stammen (Belastung durch Umweltschadstoffe), nicht mehr vorhanden sein werden.

Die Kontrolle der Einhaltung der Erzeugungsvorschriften erfordert grundsätzlich Kontrollen auf allen Stufen der Erzeugung und Vermarktung.

 

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Alle Betriebe, die Produkte erzeugen, aufbereiten, einführen oder vermarkten, die als Erzeugnisse aus öko-logischem Landbau gekennzeichnet sind, müssen sich einem routinemäßigen Kontrollverfahren unterziehen, das den gemeinschaftlichen Mindestanforderungen entspricht und von den zuständigen Kontrollgremien und / oder zugelassenen und überwachten privaten Stellen durchgeführt wird.

In diesem Fall sollte ein gemeinschaftlicher Kontrollvermerk auf dem Etikett der Erzeugnisse, die diesem Kontrollverfahren unterliegen, angebracht werden können —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Verordnung (EG) Nr. 1935/95 des Rates vom 22. Juni 1995:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission wurde im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (4) eigens ermächtigt, eine Reihe von Bestimmungen der genannten Verordnung vor dem 1. Juli 1994 zu überprüfen und gegebenenfalls geeignete Vorschläge für deren Änderung vorzulegen.

Die am 1. Juli 1995 ablaufende Übergangsregelung für die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs enthaltender Lebensmittel, die von auf ökologischen Landbau / biologische Landwirtschaft (*) umstellenden Betrieben erzeugt wurden, sollte verlängert werden, damit sich diese Erzeugung trotz der damit verbunden Mehrkosten dank einer geeigneten Kennzeichnung der Erzeugnisse für die betreffenden Erzeuger lohnt.

Bei der vom Rat bis zum 1. Juli 1994 vorgeschriebenen Überprüfung der Artikel 5, 10 und 11 hat sich gezeigt, dass eine Reihe technischer und redaktioneller Änderungen dieser sowie weiterer Artikel unerlässlich sind, damit eine reibungslose Verwaltung und Durchführung dieser Regelung möglich ist. Daher wurde der Weiterentwicklung dieser geänderten Vorschriften Vorrang eingeräumt und die Ausarbeitung von Bestimmungen für die tierische Erzeugung muss daher auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

(1) ABl. Nr. C 326 vom 3.12.1993, S. 8.

(2) ABl. Nr. C 128 vom 9.5.1994, S. 112.

(3) ABl. Nr. C 148 vom 30.5.1994, S. 24.

(4) ABl. Nr. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Verordnung

zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (*) Österreichischer Ausdruck gemäß der Beitrittsakte von 1994.

Bei der Überprüfung hat es sich erwiesen, dass die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die sich nur zum Teil aus landwirtschaftlichen Zutaten aus ökologischem Landbau / biologischer Landwirtschaft zusammensetzen, verbessert werden sollten, damit ihre aus ökologischem Landbau / biologischer Landwirtschaft stammenden Bestandteile besser zur Geltung kommen.

Des Weiteren hat es sich bei der Überprüfung erwiesen, dass die Verwendung des Vermerks gemäß Anhang V nach wie vor freigestellt sein sollte, zur Verhinderung von Missbrauch jedoch auf den Verkauf von vorverpackten Lebensmitteln oder auf die Direktverkäufe vom Erzeuger oder Hersteller an den Endverbraucher beschränkt werden sollte, sofern die Art des Erzeugnisses unzweifelhaft festgestellt werden kann.

Obwohl Vermehrungsmaterial grundsätzlich von Mutterpflanzen aus ökologischem Landbau / biologischer Landwirtschaft stammen muss, hat es sich ferner gezeigt, dass eine Ausnahmeregelung getroffen werden muss, damit die Erzeuger während eines Übergangszeitraums konventionelles Vermehrungsgut verwenden können, wenn die Versorgung mit geeignetem Vermehrungsmaterial aus ökologischem Landbau / biologischer Landwirtschaft nicht möglich ist.

Aus denselben Gründen muss es möglich sein, konventionell erzeugte Jungpflanzen, die für die Anpflanzung zum Zwecke der Pflanzenerzeugung bestimmt sind, während eines Übergangszeitraums zu verwenden.

Eine Reihe von Stoffen, die vor dem Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im Einklang mit den in der Gemeinschaft befolgten Grundregeln des ökologischen Landbaus / der biologischen Landwirtschaft Verwendung fanden, wurden seinerzeit nicht in Anhang II der Verordnung aufgenommen. Der Einsatz dieser Stoffe sollte erlaubt sein, soweit er auch in der konventionellen Landwirtschaft erlaubt ist.

Es empfiehlt sich, in der Verordnung klarzustellen, dass die vorgesehene Kontrollregelung auch für in der Europäischen Union niedergelassene Einführer von Erzeugnissen aus Drittländern gilt.

Daher ist die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

 

 

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Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission (1) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (4) bestimmt, dass die Kommission vor dem 30. Juni 1995 Vorschläge hinsichtlich der Grundsätze und der spezifischen Kontrollmaßnahmen für die ökologische Tierhaltung, die ökologische Erzeugung von unverarbeiteten tierischen Erzeugnissen und von für den Verzehr bestimmten Erzeugnissen mit Bestandteilen tierischen Ursprungs vorlegen soll.

(2) Agrarerzeugnisse aus ökologischem Landbau finden bei den Verbrauchern immer mehr Anklang, die immer größere Mengen davon nachfragen.

(3) Diese Produktpalette ließe sich um tierische Erzeugnisse erweitern, was den Öko-Betrieben die Möglichkeit bieten würde, weitere Wirtschaftsbereiche zu erschließen, die einen wesentlichen Teil des Betriebseinkommens ausmachen könnten.

(4) Mit dieser Verordnung werden die Erzeugungs-, Kennzeichnungs- und Kontrollvorschriften für die wichtigsten Tierarten harmonisiert. Bei den Tierarten - ausgenommen Wassertierarten -, für welche diese Verordnung keine Erzeugungsvorschriften vorsieht, empfiehlt es sich im Interesse des Verbraucherschutzes, zumindest die Kennzeichnungsanforderungen und die Kontrollregelung zu harmonisieren. Für Erzeugnisse der Aquakultur sollten entsprechende Vorschriften möglichst bald festgelegt werden.

(1) ABl. C 293 vom 5.10.1996, S. 23.

(2) ABl. C 133 vom 28.4.1997, S. 29.

(3) ABl. C 167 vom 2.6.1997, S. 55.

(4) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Zuletzt geändert

durch die Verordnung (EG) Nr. 330/1999 der Kommission (ABl. L 40 vom 13.2.1999, S. 23).

(5) Im Übrigen ist die tierische Erzeugung wesentlich für die Organisation der landwirtschaftlichen Erzeugung in ökologischen Betrieben, da sie dem Humin- und Nährstoffbedarf der Anbauflächen gerecht wird und damit einen Beitrag zur Bodenverbesserung und zur Entwicklung einer nachhaltig umweltgerechten Landwirtschaft leistet.

(6) Zur Vermeidung von Umweltbelastungen und insbesondere der Belastung natürlicher Ressourcen wie Boden und Wasser muss die ökologische tierische Erzeugung grundsätzlich eine landgebundene Erzeugung, eine weit gestellte Fruchtfolge und eine Fütterung der Tiere mit im Betrieb selbst erzeugtem ökologischem Pflanzenfutter vorsehen.

(7) Zur Vermeidung der Belastung der Gewässer durch Stickstoffverbindungen sollten die Öko-Betriebe über geeignete Einrichtungen zur Lagerung und Pläne zur Ausbringung fester und flüssiger tierischer Ausscheidungen verfügen.

(8) Zur Erhaltung und Aufwertung aufgegebener Flächen ist die nach den Regeln des ökologischen Landbaus betriebene Weidehaltung besonders geeignet.

(9) Es sollte eine große Artenvielfalt angestrebt werden, wobei die Rassenwahl nach dem Gesichtspunkt der Eignung hinsichtlich der Anpassung an die Umweltbedingungen erfolgen sollte.

(10) Genetisch veränderte Organismen (GVO) und deren Derivate sind mit der ökologischen Wirtschaftsweise unvereinbar. Um das Vertrauen der Verbraucher zur ökologischen Erzeugung nicht zu erschüttern, sollten genetisch veränderte Organismen, Teile davon oder auf deren Grundlage hergestellte Erzeugnisse nicht in Erzeugnissen, die als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind, verwendet werden.

(11) Den Verbrauchern sollte die Gewähr geboten werden, dass die Erzeugnisse dieser Verordnung entsprechen. Soweit dies technisch möglich ist, sollte dies auf der Rückverfolgbarkeit der tierischen Erzeugnisse basieren.

(12) Die Fütterung sollte mit Gras bzw. anderen Futtermitteln aus ökologischem Landbau erfolgen.

(13) Unter den gegenwärtigen Bedingungen sind die Tierhalter möglicherweise nicht ohne weiteres imstande, sich mit Futtermitteln aus ökologischem Landbau zu versorgen, so dass vorübergehend die Möglichkeit eingeräumt werden sollte, die Verwendung einer begrenzten Anzahl nicht ökologisch erzeugter Futtermittel in beschränkten Mengen zuzulassen.

 

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(14) Da ferner die physiologischen Grundbedürfnisse der Tiere befriedigt werden müssen, kann es sein, dass bestimmte Mineralien, Spurenelemente und Vitamine unter genau festgelegten Bedingungen verwendet werden müssen.

(15) Die Tiergesundheit sollte vor allem auf der Grundlage der Vorsorge, von Maßnahmen wie die entsprechende Auswahl der Rassen und Zuchtstämme, einer ausgewogenen Fütterung mit hochwertigem Futter und von günstigen Umweltbedingungen gewährleistet werden, insbesondere hinsichtlich der Besatzdichte, der Stallhaltung und der Haltungspraktiken.

(16) Die präventive Verwendung chemisch-synthe-tischer allopathischer Arzneimittel ist im öko-logischen Landbau verboten.

(17) Wenn jedoch ein Tier erkrankt oder sich verletzt, sollte es unverzüglich behandelt werden; dabei sind pflanzliche oder homöopathische Tierarzneimittel vorzuziehen und der Einsatz chemisch-synthetischer allopathischer Arzneimittel auf das unabdingbare Mindestmaß zu beschränken. Damit die Ganzheitlichkeit der biologischen Erzeugung für den Verbraucher gewährleistet ist, sollte es möglich sein, einschränkende Maßnahmen zu treffen, wie z. B. die Verdoppelung der Wartezeit nach Verabreichung chemisch-synthetischer allopathischer Arznei-mittel.

(18) Die Tiere sollten in den meisten Fällen Zugang zu Ausläufen oder begrasten Flächen haben, sobald das Wetter dies gestattet, wobei dieser Auslauf grundsätzlich im Rahmen eines geeigneten Rotationsprogramms erfolgen sollte.

(19) Für alle Tierarten sollte eine artgerechte Tierhaltung hinsichtlich der Belüftung, der Lichtansprüche, des Platz- und Komfortbedarfs gewährleistet werden, und dementsprechend sollten ausreichende Flächen vorgesehen werden, damit jedes Tier über die erforderliche Bewegungsfreiheit verfügt und sein natürliches Sozialverhalten entfalten kann.

(20) Systematische Praktiken während der Erzeugung, des Transports, der Schlachtung oder beim sonstigen Umgang mit den Tieren, die Stress, Verletzungen, Krankheiten oder Leiden zur Folge haben, sollten auf das Mindestmaß beschränkt werden.

(21) Die Besonderheiten der Imkerei erfordern Sonderbestimmungen, um insbesondere qualitativ und quantitativ ausreichende Pollen- und Honigtrachten zu gewährleisten.

(22) Alle Erzeuger, die Erzeugnisse von ökologisch aufgezogenen Tieren vermarkten, sollten einer regelmäßigen und einheitlichen Kontrolle unterzogen werden.

(23) Aufgrund der regionalen Unterschiede bei den landwirtschaftlichen und klimatischen Bedingungen ist es erforderlich, für die Einführung bestimmter Verfahren und für die Merkmale der Stallungen und Haltungsgebäude gewisse Übergangszeiträume vorzusehen.

(24) Angesichts der Vielfalt der eingeführten Methoden, die bei der ökologischen tierischen Erzeugung in den verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf die in ihrem Gebiet erzeugten Tiere und tierischen Produkte strengere Vorschriften anzuwenden.

(25) Die Angaben in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren, die vom Verbraucher als Hinweis auf die ökologische Wirtschaftsweise angesehen werden, sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 Erzeugnissen vorbehalten, die gemäß jener Verordnung hergestellt worden sind.

(26) Bestimmte Angaben werden generell vom Verbraucher als Hinweis auf die ökologische Wirtschaftsweise angesehen.

(27) Es muss jedoch ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, um es Inhabern einer Marke zu gestatten, ihre Produktion an die Erfordernisse des ökologischen Landbaus anzupassen. ist angemessen darüber zu unterrichten, dass Wirtschaftsweise hergestellt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

 

 

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Anwendungsbereich

 

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse, sofern sie als Erzeugnisse aus ökologischem Landbau gekennzeichnet sind oder gekennzeichnet werden sollen:

a) nicht verarbeitete pflanzliche Agrarerzeugnisse, außerdem Tiere und nicht verarbeitete tierische Erzeugnisse, soweit die diesbezüglichen grundsätzlichen Erzeugungsvorschriften und besonderen Kontrollbestimmungen in die Anhänge I und III aufgenommen sind;

b) für den menschlichen Verzehr bestimmte verarbeitete pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren Zutaten pflanzlichen und / oder tierischen Ursprungs bestehen;

c) nicht unter Buchstabe a) erfasste Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Absatz 3 genannten Verordnung.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten für einige Tierarten, für die in Anhang I keine ausführlichen Erzeugungsvorschriften vorgesehen sind, sowie die aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnisse mit Ausnahme der Aquakultur und der Erzeugnisse der Aquakultur die Etikettierungsvorschriften gemäß Artikel 5 und die Kontrollvorschriften gemäß den Artikeln 8 und 9. Bis zur Aufnahme ausführlicher Erzeugungsvorschriften gelten einzelstaatliche Bestimmungen oder - falls solche Bestimmungen nicht bestehen - von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards.

(3) Die Kommission schlägt spätestens am 24. August 2001 nach dem Verfahren des Artikels 14 eine Verordnung über Etikettierungsanforderungen und Kontrollanforderungen sowie vorsorgliche Maßnahmen für die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse vor, soweit diese Anforderungen den ökologischen Landbau betreffen.

Bis zur Annahme der in Unterabsatz 1 genannten Verordnung gelten für die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnisse die einzelstaatlichen Bestimmungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht oder - falls solche Bestimmungen nicht bestehen - von den Mitgliedstaaten akzeptierte oder anerkannte private Standards.

 

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung gilt ein Erzeugnis als aus ökologischem Landbau stammend gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse gekennzeichnet sind durch die in den einzelnen Mitgliedstaaten gebräuchlichen Angaben, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nach den Produktionsregeln gemäß Artikel 6 gewonnen wurden, und zwar insbesondere durch einen oder mehrere der nachstehenden Begriffe oder der davon abgeleiteten gebräuchlichen Begriffe (wie Bio-, Öko- usw.) oder ihrer Diminutive, es sei denn, diese Bezeichnungen gelten nicht für die in den Lebensmitteln oder Futtermitteln enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder stehen ganz offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Art der Erzeugung:

 

spanisch: ecológico,

dänisch: økologisk

deutsch: ökologisch, biologisch

griechisch: βιολογικό ,

englisch: organic,

französisch: biologique,

italienisch: biologico,

niederländisch: biologisch

portugiesisch: biológico,

finnisch: luonnonmukainen

schwedisch: ekologisk

 

Artikel 3

Diese Verordnung gilt unbeschadet der sonstigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der einzel-staatlichen Vorschriften, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht für die in Artikel 1 definierten Erzeugnisse gelten, wie z. B. die Bestimmungen für die Erzeugung, Aufbereitung, Vermarktung, Etikettierung und Kontrolle, einschließlich der lebens- und futtermittelrechtlichen Vorschriften.

 

 

Begriffsbestimmungen

Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. „Etikettierung": Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller- oder Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen auf Verpackungen, Dokumenten, Schildern, Etiketts, Ringen oder Bundverschlüssen, die einem Erzeugnis nach Artikel 1 beigefügt sind oder sich auf dieses beziehen.

 

 

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2. „Erzeugung": im landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführte Arbeitsgänge zur Erzeugung, Verpackung und ersten Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dieses Betriebs als Erzeugnisse des ökologischen Landbaus / der biologischen Landwirtschaft.

3. „Aufbereitung": Arbeitsgänge zur Haltbarmachung und / oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (einschließlich Schlachten und Zerlegen bei tierischen Erzeugnissen) sowie Verpackung und / oder Veränderung der Form des Hinweises auf den ökologischen Landbau bei der Etikettierung frischer, haltbar gemachter und / oder verarbeiteter Erzeugnisse.

4. „Vermarktung": Vorrätighalten bzw. Feilhalten zum Verkauf, Verkauf, Ausliefern oder jedesandere Inverkehrbringen.

5. „Unternehmen": natürliche oder juristische Person, die Erzeugnisse des Artikels 1 gewerbsmäßig erzeugt, aufbereitet oder aus Drittländern einführt bzw. diese Erzeugnisse vermarktet.

6. Zutaten": Stoffe, einschließlich Zusatzstoffe, die bei der Aufbereitung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) genannten Erzeugnisse nach der Begriffsbestimmung des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und die Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür verwendet werden.

7. „Pflanzenschutzmittel": Erzeugnisse gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (1) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/365/EWG (2) .

8. „Detergentien": Stoffe und Zubereitungen im Sinne der Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien (3) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/94/EWG (4) , die für die Reinigung bestimmter Erzeugnisse des Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) bestimmt sind.

9. „Vorverpackte Lebensmittel": jede Verkaufseinheit gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 79/112/EWG.

 

(1) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979, S. 36.

(2) ABl. Nr. L 159 vom 10.06.1989, S. 58.

(3) ABl. Nr. L 80 vom 17.12.1973, S. 51.

(4) ABl. Nr. L 80 vom 25.03.1986, S. 51.

10. Zutatenverzeichnis: Verzeichnis der Zutaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 79/112/EWG.

11. „Tierische Erzeugung": Erzeugung der an Land lebenden Haustiere oder domestizierten Tiere (einschließlich Insekten) und der im Süß-, Brack- oder Salzwasser für die Nutzung gehaltenen aquatischen Arten. Die Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei auf wild lebende Tiere gelten nicht als aus ökologischer Erzeugung stammend.

12. „Genetisch veränderter Organismus (GVO)": jeder Organismus gemäß der Begriffsbestimmung von Artikel 2 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt. *

13. „GVO-Derivat": jeder Stoff, der aus oder durch GVO erzeugt wird, jedoch keine GVO enthält.

14. „Verwendung von GVO und GVO-Derivaten": die Verwendung derselben als Lebensmittel, Lebensmittelzutaten (einschließlich Zusatzstoffe und Aromen), Verarbeitungshilfsstoffe (einschließlich Extraktionslösemittel), Futtermittel, Mischfuttermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Futtermittel-Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe für Futtermittel, bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung gemäß der Richtlinie 82/471/EWG **, Pflanzenschutzmittel, Tier-arzneimittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Saatgut, vegetatives Vermehrungsgut und Tiere.

15. „Tierarzneimittel": die in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneimittel *** definierten Erzeugnisse.

16. „Homöopathische Tierarzneimittel": die Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 92/74/EWG des Rates vom 22. September 1992 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 81/851/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Tierarzneimittel und zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften für homöopathische Tierarzneimittel ****.

 

* ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 15. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/35/EG

(ABl. 169 vom 27.6.1997, S. 72). ** ABl. L 213 vom 21.7.1982, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/20/EG

(ABl. L 80 vom 25.3.1999, S. 20). *** ABl. L 22 vom 9.2.1965, S. 369. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EG

(ABl. L 214 vom 24.8.1993, S. 22). **** ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 12.

 

 

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17. „Futtermittel": Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln *****.

18. „Futtermittel-Ausgangserzeugnisse": Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futter-mittel- Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhe-bung der Richtlinie 77/101/EWG ******.

19. „Mischfuttermittel": Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 79/373/EWG.

20. „Futtermittel-Zusatzstoffe": Erzeugnisse gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zu-satzstoffe in der Tierernährung *******.

21. „Bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung": in den Geltungsbereich der Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung fallende Futtermittel.

22. „Ökologische Einheit / Ökologischer Betrieb / Ökologischer Tierhaltungsbetrieb": eine Einheit oder ein Betrieb, die / der den Vorschriften dieser Verordnung entspricht.

23. „Ökologische Futtermittel / Futtermittel-Ausgangserzeugnisse": gemäß den in Artikel 6 fest-gelegten Erzeugungsvorschriften erzeugte Futter-mittel / Futtermittel-Ausgangserzeugnisse.

24. „Umstellungsfuttermittel / Umstellungsfuttermittel- Ausgangserzeugnisse": den in Artikel 6 fest-gelegten Erzeugungsvorschriften entsprechende Futtermittel / Futtermittel-Ausgangserzeugnisse; hiervon ausgenommen ist der Umstellungszeitraum, wobei diese Vorschriften zumindest ein Jahr lang vor der Ernte gelten.

***** ABl. L 86 vom 6.4.1979, S. 30. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/87/EG (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 43). ****** ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 35. Geändert durch die Richtlinie 98/67/EG (ABl. L 261 vom 24.9.1998, S. 10). ******* ABl. L 270 vom 14.12.1970, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 45/1999 der Kommission (ABl. L 6 vom 21.1.1999, S. 3).

25. „Konventionelle Futtermittel / Futtermittel-Ausgangserzeugnisse": Futtermittel / Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die nicht unter die in den Nummern 23 und 24 genannten Gruppen fallen.

 

 

Etikettierung

Artikel 5

(1) In der Kennzeichnung oder Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) darf nur dann auf den ökologischen Landbau Bezug genommen werden, wenn

a) sich die Kennzeichnung eindeutig auf die land-wirtschaftliche Erzeugung bezieht;

b) das Erzeugnis gemäß den Vorschriften des Artikel 6 erzeugt oder aus einem Drittland im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurde;

c) es von einem Unternehmen erzeugt oder eingeführt wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten.

d) bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung den Namen und / oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt.

(2) gestrichen (durch Verordnung (EG) Nr. 1935/95 Artikel 1 Nummer 8)

(3) In der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) darf in der Verkehrsbezeichnung auf den ökologischen Landbau / die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden, wenn

a) mindestens 95 v. H. der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 6 erzeugt oder von solchen Erzeugnissen gewonnen oder aus Drittländern im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurden;

b) alle anderen Zutaten des Erzeugnisses, die landwirtschaftlichen Ursprungs sind, in Anhang VI Teil C aufgenommen sind oder durch einen Mit-gliedstaat gemäß Durchführungsbestimmungen, die gegebenenfalls aufgrund von Absatz 7 angenommen wurden, vorläufig zugelassen wurden;

 

 

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c) das Erzeugnis als Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs ausschließlich die in Anhang VI Teil A aufgeführten Stoffe enthält;

d) das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Buchstabe a) keinerlei Behandlung unterzogen wurden, bei denen andere als in Anhang VI Teil B aufgeführte Stoffe Verwendung finden;

e) das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde;

f) das Erzeugnis von einem Unternehmen aufbereitet oder eingeführt wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten;

g) bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung den Namen und / oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen, das die letzte Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt. Aus den Angaben zu den Verfahren des ökologischen Landbaus / der biologischen Landwirtschaft muss klar hervorgehen, dass sie sich auf eine landwirtschaftliche Produktionsweise beziehen, und es muss ihnen ein Hinweis auf die betreffenden Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs beigefügt sein, sofern diese Angaben nicht bereits eindeutig aus der Zutatenliste hervorgehen.

h) das Erzeugnis ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und / oder von auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen hergestellt worden ist.

 

(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 dürfen Marken mit den in Artikel 2 genannten Angaben bis zum 1. Juli 2006 in der Etikettierung und der Werbung für Erzeugnisse weiter verwendet werden, die dieser Verordnung nicht genügen, sofern

- die Eintragung der Marke vor dem 22. Juli 1991 - und in Finnland, Österreich und Schweden vor dem 1. Januar 1995 - angemeldet wurde und der Ersten Richtlinie 89/104/EG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken * entspricht und * ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1. Geändert durch die Entscheidung 92/10/EWG (ABl. L 6 vom 11.1.1992, S. 35).

- die Marke stets mit einem klaren, deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Hinweis darauf versehen ist, dass die Erzeugnisse nicht gemäß der in dieser Verordnung beschriebenen ökologischen Wirtschaftsweise hergestellt werden.

 

(4) Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs dürfen nur dann in Anhang VI Teil C aufgenommen werden, wenn diese Zutaten nachweislich landwirtschaftlichen Ursprungs sind und in der Gemeinschaft nach Artikel 6 nicht in ausreichender Menge erzeugt oder nach Artikel 11 nicht aus Drittländern eingeführt werden können.

(5) Gemäß Absatz 1 oder 3 gekennzeichnete oder beworbene pflanzliche Erzeugnisse können mit Hinweisen auf die Umstellung auf den ökologischen Landbau versehen sein, sofern

a) die Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 3 mit Ausnahme der Anforderungen in Bezug auf die Dauer des Umstellungszeitraums nach Anhang I Nummer 1 voll erfüllt sind;

b) ein Umstellungszeitraum von mindestens zwölf Monaten vor der Ernte eingehalten wurde;

c) die betreffenden Hinweise den Käufer des Erzeugnisse nicht darüber irreführen, dass es sich um ein Erzeugnis anderer Art als jene Erzeugnisse handelt, die allen Anforderungen der Absätze 1 oder 3 genügen. Nach dem 1. Januar 1996 müssen diese Hinweise folgenden Wortlaut erhalten: „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbau" oder „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschaft"; diese Worte dürfen hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttype nicht auffallender aufgemacht sein als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses; die Worte „ökologischen Landbau / biologische Landwirtschaft" dürfen in dem Hinweis nicht stärker hervorgehoben sein als die Worte „hergestellt im Rahmen der Umstellung auf";

d) das Erzeugnis nur eine pflanzliche Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs enthält;

e) bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung den Namen und / oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zu-ständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt.

 

 

- 11 -

f) das Erzeugnis ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und / oder von auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen hergestellt worden ist.

(5 a) In der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) darf un-beschadet des Absatzes 3 auf den ökologischen Landbau / die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden, wenn

a) mindestens 70 v. H. der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 6 erzeugt bzw. von solchen Erzeugnissen gewonnen oder aus Drittländern im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurden;

b) alle anderen Zutaten des Erzeugnisses, die land-wirtschaftlichen Ursprungs sind, in Anhang VI Teil C aufgenommen sind oder durch einen Mitgliedstaat gemäß Durchführungsbestimmungen, die gegebenenfalls aufgrund von Absatz 7 angenommen wurden, vorläufig zugelassen wurden;

c) die Hinweise auf den ökologischen Landbau / die biologische Landwirtschaft in dem Verzeichnis der Zutaten erscheinen und eindeutig auf die Zutaten bezogen sind, die nach den Grundregeln gemäß Artikel 6 gewonnen oder aus Drittländern gemäß Artikel 11 eingeführt wurden; diese Hinweise müssen dieselbe Farbe, Größe und Schrifttype aufweisen wie die anderen Angaben in dem Zutatenverzeichnis. Diese Hinweise müssen außerdem gesondert im gleichen Sichtbereich wie die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses aufgeführt werden unter Angabe des Anteils an Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs oder des Anteils an aus solchen Zutaten gewonnenen Erzeugnissen, die nach den Grundregeln gemäß Artikel 6 erzeugt oder gemäß Artikel 11 aus Drittländern eingeführt wurden. Dieser gesonderte Hinweis muss hinsichtlich Farbe, Größe und Schrifttype mit den anderen Angaben übereinstimmen und darf nicht auffallender sein als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses. Er hat folgende Form: „X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für den ökologischen Landbau gewonnen worden" oder „X % der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs sind nach den Grundregeln für die biologische Landwirtschaft gewonnen worden";

d) das Erzeugnis als Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs ausschließlich die in Anhang VI Teil A aufgeführten Stoffe enthält;

e) das Erzeugnis oder seine Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Buchstabe a) keinerlei Behandlungen unterzogen wurden, bei denen andere als in Anhang VI Teil B aufgeführte Stoffe Verwendung finden;

f) das Erzeugnis oder seine Zutaten nicht mit ionisierenden Strahlen behandelt wurden;

g) das Erzeugnis von einem Unternehmen aufbereitet oder eingeführt wurde, für das die Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gelten;

h) bei Erzeugnissen, die nach dem 1. Januar 1997 aufbereitet werden, die Kennzeichnung den Namen und / oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle enthält, die für das Unternehmen, das die letzte Erzeugungs- und Aufbereitungshandlung vorgenommen hat, zuständig ist. Für die Auswahl des Namens oder der Codenummer ist der jeweilige Mitgliedstaat zuständig, der seine Entscheidung der Kommission mitteilt.

i) das Erzeugnis ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und / oder von auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen hergestellt worden ist.

 

(6) Während eines Übergangszeitraums, der am 31. Dezember 1997 endet, darf in der Kennzeichnung und Werbung für ein Erzeugnis des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b), das teilweise aus Zutaten zubereitet wurde, die den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstabe a) nicht entsprechen, auf den ökologischen Landbau / die biologische Landwirtschaft nur Bezug genommen werden, wenn

a) mindestens 50 v. H. der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstabe a) entsprechen;

b) das Erzeugnis den Anforderungen des Absatzes 3 Buchstaben c), d), e) und       f) entspricht;

c) die Hinweise auf den ökologischen Landbau / die biologische Landwirtschaft

- nur im Verzeichnis der Zutaten gemäß der Richtlinie 79/112/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/395/EWG, erscheinen;

- sich eindeutig nur auf Zutaten beziehen, die gemäß den Vorschriften des Artikels 6 erzeugt oder im Rahmen der Regelung des Artikels 11 eingeführt wurden;

d) die Zutaten und ihr Anteil nach ihrem Gewicht in absteigender Reihenfolge im Verzeichnis der Zutaten erscheinen;

e) Hinweise im Verzeichnis der Zutaten in derselben Farbe und in jeweils gleicher Größe mit gleicher Schrifttype gegeben werden.

 

 

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(7) Ausführliche Vorschriften für die Durchführung dieses Artikels können nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen werden.

(8) Erschöpfende Verzeichnisse der Stoffe und Erzeugnisse des Absatzes 3 Buchstaben b), c) und d) sowie des Absatzes 5 a Buchstaben b), d) und e) werden in Anhang VI Teile A, B und C nach dem Verfahren des Artikels 14 aufgestellt. Es können Bedingungen für die Verwendung und Anforderungen an die Zusammensetzung dieser Zutaten und Stoffe festgelegt werden. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Erzeugnis zusätzlich in die oben genannten Verzeichnisse aufgenommen werden sollte oder dass Änderungen darin vorgenommen werden sollten, so sorgt er dafür, dass den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission offiziell Unterlagen mit den Gründen für die Aufnahme bzw. die Änderungen übermittelt werden; die Kommission legt diese Unterlagen dem in Artikel 14 genannten Ausschuss vor.

(9) Für die Berechnung der in den Absätzen 3 und 6 genannten Prozentsätze gelten die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 79/112/EWG.

(10) In einem Erzeugnis gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) darf eine nach den Bestimmungen des Artikels 6 gewonnene Zutat nicht zusammen mit der gleichen, jedoch nach anderen Regeln gewonnenen Zutat enthalten sein.

(11) Die Kommission überprüft diesen Artikel sowie Artikel 10 vor dem 1. Januar 1999 und legt geeignete Vorschläge für eine etwaige Änderung vor.

 

 

Erzeugungsvorschriften

Artikel 6

(1) Ökologischer Landbau schließt ein, dass bei der Erzeugung der Produkte des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a), ausgenommen Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial,

a) wenigstens die Vorschriften des Anhangs I und gegebenenfalls die betreffenden Durchführungsbestimmungen eingehalten werden müssen;

b) als Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Bodenverbesserer, Futtermittel, Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel, Futtermittel-Zusatzstoffe, Stoffe für die Tierernährung gemäß der Richtlinie 82/471/EWG, Mittel zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen, Mittel zur Bekämpfung von Schädlingen oder Krankheiten in den Stallungen und Haltungseinrichtungen oder zu anderen Zwecken, die in Anhang II für bestimmte Stoffe aufgeführt sind, nur Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die sich aus Stoffen zusammensetzen, welche in Anhang I erwähnt oder in Anhang II verzeichnet sind. Sie dürfen nur entsprechend den besonderen Bestimmungen der Anhänge I und II und nur insoweit verwendet werden, als die entsprechende Verwendung in der Landwirtschaft allgemein in dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder den einzelstaatlichen Vorschriften im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zugelassen ist;

c) nur Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet wird, das gemäß dem Verfahren des ökologischen Landbaus im Sinne von Absatz 2 erzeugt wurde;

d) genetisch veränderte Organismen und /oder deren Derivate nicht verwendet werden dürfen; hiervon ausgenommen sind Tierarzneimittel.

 

(2) Ökologischer Landbau / biologische Landwirtschaft schließt ein, dass bei Saatgut die Mutterpflanze und bei vegetativem Vermehrungsmaterial die Elternpflanze(n)

a) ohne Verwendung von genetisch veränderten Organismen und / oder auf deren Grundlage hergestellten Erzeugnissen,

b) zumindest während einer Generation oder bei ausdauernden Kulturen für die Dauer von zwei Wachstumsperioden gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) erzeugt wurden.

 

(3)

a) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c) kann Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial, das nicht gemäß den Verfahren des ökologischen Landbaus / der biologischen Landwirtschaft gewonnen wurde, während eines am 31. Dezember 2003 ablaufenden Übergangszeitraums und mit Genehmigung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats insoweit verwendet werden, als die Verwender eines solchen Vermehrungsmaterials der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des betreffenden Mitgliedstaats hinreichende Beweise dafür liefern können, dass sie auf dem Markt ein die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllendes Vermehrungsmaterial für eine geeignete Sorte der betreffenden Art nicht erhalten konnten. In diesem Fall muss Vermehrungsmaterial verwendet werden, das nicht mit Erzeugnissen behandelt

 

 

- 13 -

ist, die nicht in Anhang II Teil B aufgeführt sind, sofern es auf dem Markt erhältlich ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten andere Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie gemäß diesem Buchstaben erteilt haben.

b) Nach dem Verfahren des Artikel 14 können folgende Maßnahmen getroffen werden:

 

- Einführung - vor dem 31. Dezember 2003 - von Beschränkungen der Übergangsmaßnahme gemäß Buchstabe a) in Bezug auf bestimmte Arten und / oder Typen von Vermehrungsmaterial und / oder den Ausschluss von chemischen Behandlungen;

- Beibehaltung der Ausnahmeregelung gemäß Buchstabe a) für bestimmte Arten und / oder Typen von Vermehrungsmaterial für die gesamte Gemeinschaft oder Teile davon über den 31. Dezember 2003 hinaus;

- Einführung von Verfahrensregeln und Kriterien für die Ausnahmeregelung nach Buchstabe a) sowie entsprechende Unterrichtung der betreffenden Wirtschaftskreise, der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission.

 

(4) Die Kommission überprüft vor dem 31. Dezember 2002 die Bestimmungen dieses Artikels, insbesondere Absatz 1 Buchstabe c) und Absatz 2, und legt geeignete Vorschläge für eine etwaige Änderung vor.

 

Artikel 6 a

(1) Jungpflanzen im Sinne dieses Artikels sind Jungpflanzen für die Anpflanzung zum Zwecke der Pflanzenerzeugung.

(2) Ökologischer Landbau / biologische Landwirtschaft schließt ein, dass die Erzeuger nur Jungpflanzen verwenden, die gemäß Artikel 6 erzeugt worden sind.

(3) In Abweichung von Absatz 2 können Jungpflanzen, die nicht im ökologischen Landbau / in biologischer Landwirtschaft gewonnen wurden, während eines am 31. Dezember 1997 endenden Übergangszeitraums verwendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat die Verwendung genehmigt, nachdem der oder die Verwender dieses Materials der Kontrollstelle oder -behörde des jeweiligen Mitgliedstaats gegenüber nachgewiesen haben, dass auf dem Markt der Gemeinschaft keine geeignete Sorte der betreffenden Art erhältlich war;

b) die Jungpflanzen wurden seit der Aussaat nur mit den in Anhang II Teilen A und B genannten Erzeugnissen behandelt;

c) die Jungpflanzen stammen von einem Erzeuger, der sich mit einer der Regelung nach Artikel 9 gleichwertigen Kontrollregelung und mit der Auflage gemäß Buchstabe b) einverstanden erklärt hat; diese Bestimmung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft;

d) nach der Anpflanzung müssen die Jungpflanzen vor der Ernte mindestens sechs Wochen lang im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a) und b) kultiviert worden sein;

e) die Etikettierung eines Erzeugnisses, das von solchen Jungpflanzen stammende Zutaten enthält, darf den in Artikel 10 genannten Hinweis nicht enthalten;

f) unbeschadet etwaiger sich aus dem in Absatz 4 genannten Verfahren ergebender Beschränkungen wird eine aufgrund dieses Absatzes erteilte Genehmigung bei Beendigung der Mangelsituation zurückgezogen; die Genehmigung gilt längstens bis 31. Dezember 1997.

 

(4)

a) Wird eine Genehmigung gemäß Absatz 3 erteilt, so unterrichtet der Mitgliedstaat unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wobei folgende Angaben zu machen sind:

- Genehmigungsdatum;

- Bezeichnung der betreffenden Sorte und der betreffenden Art;

- benötigte Mengen sowie Begründung dafür;

- voraussichtliche Dauer der Mangelsituation;

- alle sonstigen von der Kommission oder den Mitgliedstaaten beantragten Informationen.

 

 

- 14 -

b) Geht aus Informationen, die ein Mitgliedstaat der Kommission und dem Genehmigungsmitgliedstaat übermittelt hat, hervor, dass eine geeignete Sorte während der Dauer der Mangelsituation erhältlich ist, so kann letzterer erwägen, die Genehmigung zu widerrufen oder den Genehmigungszeitraum zu verkürzen; er unterrichtet die Kommission sowie die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der genannten Informationen über die von ihm getroffenen Maßnahmen.

c) Auf Verlangen eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission wird die Angelegenheit dem in Artikel 14 genannten Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Nach dem Verfahren des Artikel 14 kann beschlossen werden, die Genehmigung zu widerrufen oder den Genehmigungszeitraum zu ändern.

 

 

Artikel 7

(1) Erzeugnisse, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung für eine in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Verwendung nicht zugelassen sind, können in Anhang II aufgenommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) bei Verwendung zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen oder -erkrankungen oder zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen:

- Sie sind unerlässlich für die Bekämpfung eines besonderen Schadorganismus oder einer besonderen Erkrankung, weil andere biologische, anbautechnische, materielle oder zuchtbezogene Alternativen fehlen, und

- ihre Verwendung schließt jede unmittelbare Berührung mit dem Saatgut, der Pflanze, den pflanzlichen Erzeugnissen bzw. den Tieren und den tierischen Erzeugnissen aus; bei einer Behandlung mehrjähriger Pflanzen ist jedoch eine unmittelbare Berührung zulässig - allerdings nur außerhalb der Wachstumsperiode der genießbaren Teile der Pflanze (Früchte) -, sofern hierdurch nicht indirekt bewirkt wird, dass es zu Rückständen des Erzeugnisses in den genießbaren Teilen kommt, und

- ihre Verwendung führt nicht zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt bzw. trägt nicht zu einer Umweltverseuchung bei;

 

b) bei Verwendung als Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel:

- Sie sind unerlässlich für den spezifischen Nährstoffbedarf der Pflanzenkulturen oder für spezifische Bodenverbesserungszwecke, für die die Verfahren des Anhangs I nicht ausreichen, und

- ihre Verwendung führt nicht zu unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt bzw. trägt nicht zu einer Umweltverseuchung bei.

 

(1 a) Die Bedingungen des Absatzes 1 gelten nicht für Erzeugnisse, die vor Erlass dieser Verordnung im Einklang mit den im Gebiet der Gemeinschaft befolgten Grundregeln des ökologischen Landbaus / der biologischen Landwirtschaft üblicherweise verwendet wurden.

(1 b) Was die in der Tierernährung verwendeten Mineralien und Spurenelemente anbelangt, so können hierfür zusätzliche Quellen in Anhang II aufgenommen werden, vorausgesetzt, sie sind natürlichen Ursprungs oder andernfalls naturidentisch.

 

(2) Falls erforderlich, kann für ein in Anhang II aufgenommenes Erzeugnis Folgendes angegeben werden:

- die ausführliche Beschreibung des Erzeugnisses;

- die entsprechenden Verwendungsvorschriften und Anforderungen an die    Zusammensetzung und / oder Löslichkeit, insbesondere im Hinblick darauf, dass bei diesen Erzeugnissen Rückstände auf genießbaren Teilen der Pflanze und genießbaren pflanzlichen Erzeugnissen sowie Auswirkungen auf die Umwelt möglichst gering gehalten werden müssen;

-

 

(3) Änderungen des Anhangs II, die entweder die Aufnahme bzw. Streichung von Erzeugnissen des Absatzes 1 oder die Aufnahme bzw. Änderung von Angaben gemäß Absatz 2 betreffen, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen.

(4) Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass ein Erzeugnis zusätzlich in Anhang II aufgenommen werden sollte oder dass Änderungen darin vorgenommen werden sollten, so sorgt er dafür, dass den übrigen

 

 

- 15 -

Mitgliedstaaten und der Kommission offiziell Unterlagen mit den Gründen für die Aufnahme bzw. die Änderungen übermittelt werden; die Kommission legt diese Unterlagen dem in Artikel 14 genannten Ausschuss vor.

 

 

 

Kontrollsystem

Artikel 8

(5) Die Zulassung einer privaten Kontrollstelle durch die Mitgliedstaaten geschieht nach Maßgabe folgender Kriterien:

 

(1) Jedes Unternehmen, das mit dem Ziel der Vermarktung Erzeugnisse gemäß Artikel 1 erzeugt, aufbereitet oder aus einem Drittland einführt, ist verpflichtet,

 

a) diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird, zu melden; die Meldung muss die in Anhang IV genannten Angaben enthalten; 

b) seine Tätigkeit dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 zu unterstellen

 

(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen eine für die Entgegennahme solcher Meldungen zuständige Behörde oder Stelle. Die Mitgliedstaaten können die Mitteilung ergänzender Angaben vorsehen, die ihnen für eine wirksame Kontrolle der betreffenden Unternehmen geboten er- scheinen.

(3) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass den be- treffenden Personen eine auf den neuesten Stand gebrachte Liste mit Namen und Adressen der den Kontrollmaßnahmen unterworfenen Unternehmen zur Verfügung gestellt wird.

 

 

Artikel 9 

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen ein Kontrollverfahren, das von einer oder mehreren hierfür bestimmten Kontrollbehörden und / oder von zugelassenen privaten Kontrollstellen durchzuführen ist und dem die Unternehmen, die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 erzeugen, aufbereiten oder aus Drittländern einführen, unterstellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit ein Unternehmen, das die Bestimmungen dieser Verordnung einhält und seinen Beitrag zu den Kosten der Kontrollmaßnahmen entrichtet, sichergehen kann, in das Kontrollsystem einbezogen zu werden.

(3) Das Kontrollverfahren umfasst mindestens die in Anhang III aufgeführten Kontrollanforderungen und Vorkehrungen.

(4) Im Falle der Durchführung der Kontrollregelung durch private Kontrollstellen bestimmen die Mitgliedstaaten eine Behörde zur Zulassung und Überwachung dieser Stellen. 

 

(5) Die Zulassung einer privaten Kontrollstelle durch die Mitgliedstaaten geschieht nach Maßgabe folgender Kriterien:

a) Standardkontrollprogramm der Stelle mit ausführlicher Beschreibung der Kontrollmaßnahmen und Vorkehrungen, die die Stelle den von ihr kontrollierten Unternehmen zur Auflage macht;

b) von der Stelle für den Fall von Unregelmäßigkeiten und / oder Verstößen erwogene Sanktionen;

c) geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung sowie Erfahrung bei der Kontrolle und Zuverlässigkeit;

d) Objektivität der Kontrollstelle gegenüber den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen.

 

(6) Nach Zulassung einer Kontrollstelle hat die zuständige Behörde folgende Aufgaben:

a) Gewährleistung der Objektivität der von dieser Stelle durchgeführten Kontrollen;

b) Überprüfung der Wirksamkeit der Kontrolle;

c) Erfassung der festgestellten Unregelmäßigkeiten und / oder Verstöße und verhängten Sanktionen;

d) Entzug der Zulassung einer Kontrollstelle, falls sie die Anforderungen der Artikel 9 Buchstaben a) und b) oder die Kriterien des Absatzes 5 nicht mehr oder die Anforderungen der Absätze 7, 8, 9 und 11 nicht erfüllt.

 

 (6 a) Vor dem 1. Januar 1996 erteilen die Mitgliedstaaten jeder gemäß den Bestimmungen dieses Artikels anerkannten oder benannten Kontrollstelle oder -behörde eine Codenummer. Sie informieren darüber die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, die diese Codenummern in der in Artikel 15 Unterabsatz 3 genannten Liste veröffentlichen wird.

 

 

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(7) Die Kontrollbehörde und die zugelassenen Kontrollstellen nach Absatz 1

a) gewährleisten, dass in den von ihnen kontrollierten Unternehmen mindestens die in Anhang III aufgeführten Kontrollmaßnahmen durchgeführt und die entsprechenden Vorkehrungen getroffen werden;

b) geben keinen anderen Personen als der für das Unternehmen verantwortlichen Person und den zuständigen staatlichen Stellen Einblick in die Informationen und Daten, von denen sie bei ihrer Kontrolltätigkeit Kenntnis erhalten.

 

(8) Die zugelassenen Kontrollstellen

a) gewähren der zuständigen Behörde zu Inspektionszwecken Zugang zu ihren Diensträumen und Einrichtungen und sind in dem Maße auskunfts- und unterstützungspflichtig, wie dies der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung geboten erscheint;

b) übermitteln der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates alljährlich spätestens am 31. Januar ein Verzeichnis der Unternehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres ihrer Kontrolle unterstanden haben, und legen ihr alljährlich einen zusammen-fassenden Bericht vor.

 

(9) Die Kontrollbehörde und die Kontrollstellen nach Absatz 1 müssen

a) bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Durchführung der Artikel 5 und 6 bzw. der Maßnahmen des Anhangs III die Hinweise auf den ökologischen Landbau nach Artikel 2 von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung entfernen lassen;

b) bei Feststellung eines offenkundigen Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung dem betreffenden Unternehmen die mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau verbundene Vermarktung von Erzeugnissen für die Dauer einer mit der zuständigen Behörde des Mitgliedsstaates zu vereinbarenden Frist untersagen.

 

(10) Folgende Bestimmungen können nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen werden:

a) die Durchführungsbestimmungen für die Anforderungen nach Absatz 5 und die Maßnahmen nach Absatz 6;

b)

c) die Durchführungsbestimmungen für die Maßnahmen nach Absatz 9.

 

(11) Ab dem 1. Januar 1998 müssen die zugelassenen Kontrollstellen unbeschadet der Absätze 5 und 6 die Bedingungen der Norm EN 45011 erfüllen.

 

(12)

a) Bei der Fleischerzeugung aus der Tierproduktion vergewissern sich die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs III, dass sich die Kontrollen auf alle Stufen der Erzeugung, Schlachtung, Zerlegung und alle sonstigen Aufbereitungen bis hin zum Verkauf an den Verbraucher erstrecken, um - soweit dies technisch möglich ist - die Rückverfolgbarkeit der tierischen Erzeugnisse in der Produktions-, Verarbeitungs- und Aufbereitungskette von der Einheit, in der die Tiere erzeugt werden, bis zur Einheit der endgültigen Verpackung und / oder Kennzeichnung zu gewährleisten. Sie teilen der Kommission die getroffenen Maßnahmen und die Folgemaßnahmen zugleich mit dem Bericht über die Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 15 mit.

b) Für andere tierische Erzeugnisse als Fleisch werden in Anhang III weitere Bestimmungen festgelegt, um - soweit dies technisch möglich ist - die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

c) In jedem Fall ist mit den gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen den Verbrauchern die Gewähr dafür zu bieten, dass die Erzeugnisse dieser Verordnung entsprechen.

 

 

Vermerk über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität

Artikel 10

(1) Der Vermerk und / oder das Emblem betreffend die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität gemäß Anhang V dürfen nur dann auf dem Etikett der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 angebracht werden, wenn diese

a) Artikel 5 Absatz 1 oder 3 erfüllen;

b) bei allen Erzeugungs- und Aufbereitungsvorgängen dem Kontrollverfahren nach Artikel 9 unterzogen wurden;

 

 

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c) unmittelbar in geschlossenen Behältnissen vom Erzeuger oder Aufbereiter an den Endverbraucher verkauft werden oder als vorverpackte Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden; im Falle des Direktverkaufs vom Erzeuger oder Aufbereiter an den Endverbraucher sind geschlossene Behältnisse nicht vorgeschrieben, sofern die Etikettierung eine klare und unzweideutige Identifizierung des von dem Vermerk betroffenen Erzeugnisses erlaubt;

d) auf dem Etikett den Namen und / oder die Firma des Erzeugers, des Aufbereiters oder des Verkäufers und den Namen oder die Codenummer der Kontrollbehörde oder -stelle sowie alle gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften über die Etikettierung von Lebensmitteln im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Angaben tragen.

 

(2) Etikett oder Werbung dürfen keinen Hinweis enthalten, der beim Käufer den Eindruck erweckt, dass der Vermerk nach Anhang V eine Garantie für besseren Geschmack, Nährwert oder bessere Gesundheitsverträglichkeit darstellt.

(3) Die Kontrollbehörde und die Kontrollstellen nach Artikel 9 Absatz 1 müssen

a) bei Feststellung einer Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Durchführung der Artikel 5 und 6 bzw. der Maßnahmen des Anhangs III den Vermerk nach Anhang V von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung entfernen lassen;

b) bei Feststellung eines offenkundigen Verstoßes oder eines Verstoßes mit Langzeitwirkung dem betreffenden Unternehmen das Recht auf Verwendung des Vermerks nach Anhang V für die Dauer einer mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates zu vereinbarenden Frist entziehen.

(4) Bei Feststellung bestimmter Verstöße gegen die Artikel 5, 6 und 7 bzw. die Anforderungen und Vorschriften des Anhangs III können nach den Verfahren des Artikel 14 Bestimmungen für den Entzug des Rechts auf Verwendung des Vermerks nach Anhang V festgelegt werden.

 

 

Allgemeine Maßnahmen zur Anwendung

Artikel 10 a

(1) Stellt ein Mitgliedstaat bei einem aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Erzeugnis, das einen Vermerk nach Artikel 2 und / oder Anhang V trägt, Unregelmäßigkeiten oder Verstöße bei der Durchführung dieser Verordnung fest, so unterrichtet er hierüber den Mitgliedstaat, der die Kontrollbehörde benannt oder die Kontrollstelle zugelassen hat, und die Kommission.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die gebotenen Maßnahmen, um der missbräuchlichen Verwendung des Vermerks nach Artikel 2 und / oder Anhang V vorzubeugen.

 

 

Einfuhren aus Drittländern

Artikel 11

(1) Unbeschadet des Artikels 5 dürfen aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse gemäß Artikel 1 nur vermarktet werden, wenn

a) sie aus einem Drittland stammen, das in einer durch Beschluss der Kommission nach dem Verfahren des Artikel 14 zu erstellenden Liste aufgeführt ist, und aus Gebieten oder Produktionsbetrieben kommen und von einer der Kontrollstellen kontrolliert wurden, die gegebenenfalls in der das jeweilige Drittland betreffenden Entscheidung bezeichnet sind;

b) die zuständige Behörde bzw. Kontrollstelle des Drittlandes eine Bescheinigung ausgestellt hat, der zufolge die darin bezeichnete Partie

- mit Hilfe von Wirtschaftsmethoden auf der Grundlage von Regeln erzeugt wurde, die denen des Artikels 6 gleichwertig sind, und

- einem Kontrollverfahren unterzogen wurde, dessen Gleichwertigkeit anlässlich der Prüfung nach Absatz 2 Buchstabe b) anerkannt wurde.

 

(2) Zur Entscheidung darüber, ob für bestimmte Erzeugnisse des Artikels 1 ein Drittland auf seinen Antrag hin in der Liste des Absatzes 1 Buchstabe a) aufgeführt werden darf, wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a) die von dem Drittland gebotenen Garantien für die Einhaltung von Regeln, die zumindest bei Erzeugnissen, die für die Gemeinschaft bestimmend sind, den Regeln des Artikels 6 gleichwertig sein müssen;

b) die Wirksamkeit der zur Einhaltung der Vorschriften des Buchstaben a) getroffenen Kontrollmaßnahmen, die zumindest bei Erzeugnissen, die für die Gemeinschaft bestimmt sind, den Kontrollmaßnahmen der Artikel 8 und 9 gleichwertig sein müssen.

 

 

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Anhand dieser Kriterien kann die Kommission in ihrer Entscheidung die Ursprungsregionen oder -betriebe bzw. die Stellen festlegen, deren Kontrolle als gleichwertig gilt.

 

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannte Bescheinigung muss

a) der Ware bis zum Betrieb des ersten Empfängers im Original beigefügt sein und anschließend vom Einführer der Kontrollstelle und / oder Kontrollbehörde mindestens zwei Jahre zur Einsicht bereit-gehalten werden;

b) nach Maßgabe der Modalitäten sowie eines Formblatts ausgestellt werden, die nach dem Verfahren des Artikels 14 festzulegen sind.

(4) Ausführliche Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels können nach dem Verfahren des Artikels 14 erlassen werden.

(5) Bei der Prüfung des Antrags eines Drittlandes verlangt die Kommission, dass dieses Land alle erforderlichen Auskünfte mitteilt; ferner kann sie Sachverständige damit beauftragen, unter ihrer Aufsicht an Ort und Stelle eine Prüfung der in dem betreffenden Drittland tatsächlich angewandten Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen durchzuführen.

(6)

 a) Abweichend von Absatz 1 können Einführer von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates ermächtigt werden, bis zum 31. Dezember 2005 aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse zu vermarkten, die nicht in der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Liste aufgeführt sind, sofern der zuständigen Behörde des Einfuhrmitgliedstaates hinreichend nachgewiesen wird, dass die Einfuhrerzeugnisse nach Produktionsvorschriften, die denen des Artikels 6 gleichwertig sind, und im Rahmen von Kontrollmaßnahmen gewonnen werden, die in gleicher Weise wirksam sind wie die in Artikel 8 und 9 genannten Kontrollmaßnahmen, und dass diese Kontrollmaßnahmen auch tatsächlich und kontinuierlich durchgeführt werden. Die Ermächtigung gilt nur so lange, wie die vorgenannten Bedingungen auch tatsächlich erfüllt sind. Sie erlischt ab dem Zeitpunkt, zu dem über die Aufnahme eines Drittlandes in die Liste gemäß Absatz 1 Buchstabe a) befunden wird, es sei denn, sie betrifft ein Erzeugnis, das in Gebieten erzeugt wurde, die nicht in der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Entscheidung bezeichnet sind, und das nicht aufgrund des von dem Drittland eingereichten Antrags kontrolliert wurde, so- lange dieses Drittland damit einverstanden ist, dass die in diesem Absatz vorgesehene Ermächtigungsregelung fortgeführt wird.

b) Werden einem Mitgliedstaat von einem Einführer hinreichende Nachweise erbracht, so teilt der Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten umgehend nur das betreffende Drittland mit, aus dem die Erzeugnisse eingeführt werden, und gibt ihr ausführliche Informationen über die Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen sowie über die Garantien für deren tatsächliche, kontinuierliche Anwendung.

c) In Zweifelsfällen wird auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf Betreiben der Kommission der in Artikel 14 genannte Ausschuss befasst. Ergibt diese Prüfung, dass die Produktion der betreffenden Einfuhrerzeugnisse nicht nach gleichwertigen Produktionsvorschriften und / oder im Rahmen gleichermaßen wirksamer Kontrollmaßnahmen erfolgt, so fordert die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat auf, seine Ermächtigung zurückzuziehen. Erforderlichenfalls kann nach dem Verfahren des Artikels 14 beschlossen werden, dass die betreffenden Einfuhren einzustellen sind oder nur unter bestimmten geänderten Bedingungen, die innerhalb einer bestimmten Zeit erfüllt sein müssen, weiter getätigt werden können.

d) Die Mitteilung gemäß Buchstabe b) erübrigt sich bei Produktionsvorschriften und Kontrollmaßnahmen, die bereits gemäß Buchstabe b) von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, sofern sich kein wesentlicher neuer Aspekt ergeben hat, der eine Revision der Prüfung und des Beschlusses gemäß Buchstabe c) rechtfertigen würde.

 

(7) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 14 auf Antrag eines Mitgliedstaats eine Kontrollstelle eines Drittlandes, die zuvor von dem betreffenden Mitgliedstaat geprüft wurde, zulassen und in die Liste nach Absatz 1 Buchstabe a) aufnehmen. Die Kommission übermittelt den Antrag dem betreffenden Drittland. Die Kommission überprüft Absatz 1 vor dem 31. Juli 1994 und legt gegebenenfalls Vorschläge zu seiner Änderung vor.

 

 

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Freier Warenverkehr in der Gemeinschaft

Artikel 12

Jedes Verbot oder jede Beschränkung der Vermarktung von Erzeugnissen des Artikels 1, die dieser Verordnung entsprechen, aus Gründen der Art der Erzeugung, der Etikettierung oder der Kennzeichnung der Art der Erzeugung durch die Mitgliedstaaten, ist unzulässig.

Was jedoch die in Anhang I Teil B genannten Vorschriften für die tierische Erzeugung anbelangt, so können die Mitgliedstaaten hinsichtlich der in ihrem Gebiet erzeugten Tiere und tierischen Erzeugnisse strengere Vorschriften anwenden, sofern diese Vorschriften sich im Einklang mit dem Gemeinschafts-recht befinden und die Vermarktung anderer Tiere oder tierischer Erzeugnisse, die den Anforderungen der Verordnung genügen, weder untersagen noch beschränken.

 

 

Verwaltungsbestimmungen und Durchführung

Artikel 13

Nach dem Verfahren des Artikels 14 können erlassen werden:

- Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung;

- Änderungen der Anhänge I bis IV, VI, VII und VIII;

- Änderungen an Anhang V zur Festlegung eines Gemeinschaftsemblems, das zusammen mit dem Konformitätskontrollvermerk oder auch ersatzweise verwendet werden kann;

- Beschränkungen und Durchführungsbestimmungen für die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d) genannte Ausnahme für Tierarzneimittel;

- dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und des technischen Fortschritts entsprechende Bestimmungen zur Durchführung des Verbots der Verwendung von GVO und GVO-Derivaten unter besonderer Berücksichtigung eines Schwellenwertes für unvermeidbare Verunreinigungen, der nicht überschritten werden darf.

 

 

Artikel 14

Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Wird das in diesem Artikel festgelegte Verfahren angewendet, so unterbreitet der Vertreter der Kommission dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder ergeht keine Stellungnahme, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluss gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

 

 

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich vor dem 1. Juli die im Vorjahr zur Durchführung dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit, insbesondere

- die Liste der Unternehmen, die die Meldung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a) bis zum 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt haben und dem Kontrollverfahren nach Artikel 9 unterstellt waren;

- einen Bericht über die Überwachungsmaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 6. Ferner unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission vor dem 31. März eines jeden Jahres über die Liste der zum 31. Dezember des Vorjahres zugelassenen Kontrollstellen, ihre Rechts- und Verwaltungsstruktur, ihre Standardkontrollprogramme, ihre Sanktionsregelung sowie gegebenenfalls ihr Zeichen. Die Kommission stellt sicher, dass die Listen der zugelassenen Kontrollstellen, die ihr vor dem im Unterabsatz 2 genannten Datum mitgeteilt worden sind, jährlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlicht werden.

 

 

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Artikel 15a

Für die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere diejenigen, die von der Kommission zur Verwirklichung der in den Artikeln 9 und 11 sowie in den technischen Anhängen festgelegten Zielen durchzuführen sind, werden die erforderlichen Mittel jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens zugewiesen.

 

Artikel 16

(1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung führen die Mitgliedstaaten die Artikel 8 und 9 durch.

(3) Für Artikel 5, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 beginnt die Geltungsdauer am 1. Januar 1993. Nach dem Verfahren des Artikels 14 darf die Frist bis zum Geltungsbeginn des Artikels 11 Absatz 1 für die Einfuhr aus einem Drittland für einen bestimmten Zeitraum verlängert werden, wenn es der Stand der Prüfung des Antrags nicht zulässt, über die Aufnahme dieses Landes in die Liste nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) vor Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist zu entscheiden. Zur Einhaltung des in Anhang I Nummer 1 genannten Umstellungszeitraums wird die Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung insoweit berücksichtigt, wie der Wirtschaftsteilnehmer der Kontrollstelle nachweisen kann, dass seine Produktion während dieser Zeit den geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder aber, in Ermangelung solcher Bestimmungen, den international anerkannten Normen für den ökologischen Landbau entsprochen hat.

(4) Während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 6 Absatz 1 die Verwendung von Erzeugnissen, die in Anhang II nicht aufgeführte Stoffe enthalten und die ihres Erachtens die Bedingungen des Artikels 7 Absatz 1 erfüllen, in ihrem Gebiet zulassen.

(5) Während eines Zeitraums, der zwölf Monate nach Festlegung des Anhangs VI gemäß Artikel 5 Absatz 7 endet, können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiterhin die Verwendung von Stoffen zulassen, die nicht in Anhang VI aufgeführt sind.

(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Stoffe, die nach den Absätzen 4 und 5 zugelassen wurden.

 

 

Bestimmungen über die Anerkennung von Umstellungszeiten und das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1804/1999 des Rates vom 19. Juli 1999

Artikel 2

Zur Einhaltung der in Anhang I Abschnitte B und C genannten Umstellungszeiträume wird die Zeit vor dem 24. August 2000 berücksichtigt, wenn der Wirtschaftsteilnehmer der Kontrollbehörde oder -stelle gegenüber nachweisen kann, dass seine Produktion während dieser Zeit den geltenden einzelstaatlichen Bestimmungen oder aber, falls solche Bestimmungen nicht bestehen, den von den Mitgliedstaaten akzeptierten oder anerkannten privaten Standards genügt hat.

 

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 24. August 2000; die Verbote betreffend die Verwendung genetisch veränderter Organismen und ihrer Derivate gemäß dieser Verordnung, insbesondere der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe h), Absatz 5 Buchstabe f) und Absatz 5a) Buchstabe i), des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 2 Buchstabe a) sowie des Anhangs I Teil B Nummer 4.18 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gelten jedoch mit sofortiger Wirkung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

 

 

 

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