Bio-Label
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Bio-Label
Inhaltsverzeichnis Bioverordnung
Zusammenfassung
EG-Bioverordnung
Anhang1
Anhang2
Anhang3
Anhang4
Anhang5
Anhang6
Anhang7
Anhang8
Drittlandliste

Echte Bio -Label sind für: 

 

 

 

Diese Seite wird bearbeitet

 

 

 

Nahrungsmittel

 Energie - Strom                                                         Tourismus

Textilien - Bekleidung                                      Kosmetik und Pflege

Mobilität - Hydraulikflüssigkeiten               Verpackungen

Garten- und Landschaftspflege                    Dämmstoffe

Sanitärbedarf - Maschinengeschirrspülmittel - Handgeschirrspülmittel     - Waschmittel

Holz und Holzwerkstoffe                Holzschutzmittel - Insektenschutz

Farben - Lacke - Lasuren                          Leime - Kleber

Bauelemente - Fertighäuser                                            Baustoffe

Teppichböden - Teppiche - Bodenbeläge

Nicht empfehlenswerte Zeichen

 

Nahrungsmittel

 

Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung

 

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 "Altmühltaler Lamm"   Produkte aus Lammfleisch



- Mindestens 50% der beweideten Grünlandflächen sind naturschutzrelevante Flächen im Sinne des Vertragsnaturschutzprogramms.
- Der Betriebsinhaber muss Hüteschafthaltung betreiben. Umtriebsweiden sind zulässig wenn eine extensive Beweidung gewährleistet wird.
- Der Viehbesatz muss auf maximal 1,4 GV/ha landwirtschaftlicher Fläche begrenzt sein.
- Eine Mindestbeweidedichte für eine optimale Weidequalität ist sicherzustellen.
- Ein Teil der von Schafen beweideten Flächen muss im Projektgebiet "Naturpark Altmühltal" liegen.
- Zugekauftes Futtergetreide muss aus den Landkreisen des Projektgebietes stammen.
- Lebendtiertransporte dürfen eine Fahrtzeit von einer Stunde nicht überschreiten.
- Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Produktwege muss gewährleistet sein.

-Alle Lieferer müssen "Qualität aus Bayern - garantierte Herkunft" für Lammfleisch bzw. dem Programm "Offene Stalltür" angeschlossen sein.

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Bio

Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung für ökologischen Landbau

 

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Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung für ökologischen Landbau

 

Des weiteren:

- ohne chemisch-synthetische Zusatzstoffe oder 

- ohne gentechnisch manipulierte Rohstoffe hergestellt. 

- keine radioaktive  Bestrahlung

- frei von gehärteten Fetten 

- möglichst wenig Verpackungsmaterial

 

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Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung für ökologischen Landbau

 

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Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung für ökologischen Landbau

 

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Bio-Zeichen Baden-Württemberg

Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung für ökologischen Landbau

Darüber hinaus:

- Lebensmittel, die aus ökologischer Landwirtschaft in Baden-Württemberg stammen.

- nur Betriebe , die komplett auf ökologische Produktion umgestellt haben

 

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BioBio

Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung für ökologischen Landbau

Das Zeichen "BioBio" ist eine Eigenmarke der Plus Warenhandelsgesellschaft

 

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Biokreis Ostbayern

Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung für ökologischen Landbau

 

Darüber hinaus: 

 - die verbandseigenen Biokreis-Richtlinien, deren Anforderungen über die gesetzlichen Regelungen hinaus gehen

 

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Bioland

Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung für ökologischen Landbau

 

Wesentliche Bioland-Kriterien sind:
- Gesamtbetriebsumstellung, ausschließlich ökologische Bewirtschaftung aller Betriebszweige.
- Einsatz jeglicher chemisch synthetischer Dünger ist verboten.
- Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel jeglicher Art sind verboten.
- Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial muss aus ökologischem Anbau stammen; gebeiztes Saatgut ist verboten.
- Tiere müssen aus ökologisch wirtschaftenden Betrieben stammen.
- Artgerechte Tierhaltung, d.h. Tiere müssen Zugang ins Freie haben und ausreichend Licht, Wasserversorgung und Belüftung müssen gewährleistet sein.
- Bioland-Betriebe dürfen nur halb so viel Legehennen und Masthühner pro Hektar halten. Damit wird eine zu hohe Bodenbelastung ausgeschlossen.

- Fischmehl und Importe aus der Dritten Welt sind verboten.

 

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Biopark Mecklenburg-Vorpommern

Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung für ökologischen Landbau

 

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Demeter

Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung für ökologischen Landbau

verbandseigenen Demeter-Richtlinien für biologisch-dynamischen Landbau 

- landwirtschaftliche Erzeugnisse aus biologisch-dynamischer Landwirtschaft

-  versteht den landwirtschaftlichen Betrieb als einen individuellen, in sich geschlossenen Organismus, der nicht nur materiellen sondern auch immateriellen Einflüssen unterliegt

- es werden regelmäßig so genannte biologisch-dynamische Präparate eingesetzt und 

- kosmische Rythmen, d.h. Einwirkungen des Mondes, der Planeten etc., im Pflanzenbau und in der Tierhaltung berücksichtigt

 

- Der gesamte biologisch-dynamische Betrieb muss auf "Bio" umgestellt sein.

- Enthornungsverbot für Rinder, Ziegen und Schafe.

 

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EU-Label Ökologischer Landbau

Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung 

 

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Fairkauf

Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung 

 

Des weiteren:

- Zahlung von über dem Weltmarktniveau liegenden Mindestpreisen an die Anbauer bzw. die Erzeugergemeinschaften.
- Aufbau langfristiger und persönlicher Handelsbeziehungen.
- Direkter Einkauf bei den Produzenten wird bevorzugt.
- Festgelegte Abnahmegarantien und Mindestabnahmemengen werden vereinbart.
- Die Produzenten erhalten einen festgelegten FAIRKAUF-Aufschlag von 1,5 bis zu 3,5 Prozent, der für soziale Zwecke, z.B. Bau einer Schule oder Krankenstation, vorgesehen ist und entsprechend verwendet werden muss.
- Soziale Absicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einhaltung der landeseigenen Sozialgesetze sowie der geltenden Arbeitsschutz-Richtlinien.
- Verbot von Kinderarbeit.

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HAND IN HAND


Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung 

 

- fair gehandelte Produkte, die aus ökologischer Landwirtschaft stammen. 

- Die verwendeten Rohstoffe müssen zu 50% von HAND IN HAND Partnern stammen.
- Zahlung von Fairen Produktpreisen, d.h. Produzenten erhalten einen Mindestpreis, der über dem Weltmarktniveau  oder dem lokalen Marktpreis liegt.
- Rohstoffe werden direkt, ohne Zwischenhandelsstufe von den Erzeugern bezogen.
- Langfristige Handelsbeziehungen.
- Vertraglich festgelegte Abnahmegarantien.
- Soziale Absicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, z.B. die Zahlung ausreichender Löhne oder Einhaltung der nationalen Sozialgesetze.
- Gewährleistung menschenwürdiger Arbeitsbedingungen, wie Gleichbehandlung von Menschen verschiedener Geschlechter, Religionen etc. sowie Versammlungsfreiheit.
- Verbot von Kinderarbeit.

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Füllhorn

Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung 

Rewe Handelsgruppe

 

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Gallica

Produkte Geflügelfleisch

Mindestens:  Vorschriften der EG-Vermarktungsnorm für extensive Bodenhaltung.

 

 

Des weiteren:

- Für die Zucht müssen robuste und widerstandsfähige Rassen ausgewählt werden. Die Schlachtung erfolgt durchschnittlich nach 50 Tagen
- Die Herdengröße darf maximal 350 Puten und maximal 2000 Hähnchen je Stall betragen.
- Für Puten ist eine Besatzdichte von 1,5 Tieren pro m² festgelegt, für Hähnchen eine von 10 Tieren pro m²
- Im Futter müssen mindestens 65% Getreide enthalten sein

- Die Bodenfläche muss vollständig mit Streumaterial bedeckt sein und Sitzstangen müssen vorhanden sein
- Die Transportdauer zum Schlachthof dauert maximal 1 Stunde. Die Transportfahrzeuge bieten den Tieren ausreichend Platz
- Die Betäubung zur Schlachtung muss durch geschultes Personal durchgeführt werden. Die Zeit zwischen Fangen und Betäuben darf maximal 15 Sekunden betragen


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Geprüfte Qualität - Bayern

Produkte Rindfleisch

 Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung 

Des weiteren: 

- Rindfleisch, das von Tieren stammt, die von Geburt an in Bayern gehalten worden sind

- Geburt, Aufzucht und Mast aller Programmtiere in Bayern.
- Futtermittel müssen in das Qualitätssicherungssystem eingebunden sein. Es darf nur ausdrücklich zugelassenes Futtermittel verwendet werden.
- Zugekaufte Futtermittel müssen gekennzeichnet sein (so genannte "A-Futtermittel").
- Verbot der Ausbringung von Klärschlamm auf Weiden.
- Die Transportzeit der Rinder ist auf vier Stunden begrenzt.
- Vor der Schlachtung muss das Rind einen Verhaltenstest absolvieren, um den Verdacht auf BSE auszuschließen.
- Zusätzliche Kontrolle der Sauberkeit der Schlachtrinder.
-Anwendung innovativer Schlachttechnik, z.B. Absaugen des Rückenmarks (Risikomaterial) vor der Spaltung des Schlachtkörpers.

-Ausschluss von dunklem, festen und trockenem Fleisch

 

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Grünes Land

Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung 

Metro Group (METRO C+C, Kaufhof, real und Extra)

 

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Gäa - ökologischer Landbau

Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung 

 

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Hergestellt und geprüft in Schleswig-Holstein

Mindestens: Die pflanzlichen und tierischen Rohstoffe bei Bio-Produkten müssen die Anforderungen der EG-Öko-Verordnung genügen.

 

Des weiteren:


-Die Auswahl der Rohstoffe berücksichtigt Herkunft, Qualität und weitestgehende Rückstandsfreiheit.
- Eine offene Deklaration informiert über die Inhaltsstoffe der Erzeugnisse.
- Die Qualitäts- und Prüfbestimmung für Fleischprodukte enthalten als Basis die Kriterien des Zeichens "Qualität und Sicherheit" (QS).
- Rohstoffe pflanzlicher Produkte stammen aus landwirtschaftlichen Betrieben, die den Anforderungen einer umweltgerechten und naturschonenden Landbewirtschaftung entsprechen.
- Der Betrieb hat seinen Produktionsstandort in Schleswig-Holstein.
- Die landwirtschaftlichen Produkte unterliegen einer ständigen Kontrolle im Sinne des sogenannten "Qualitätstorkonzeptes".
- Der Betrieb muss über ein Qualitätsmanagement- oder Sicherungssystem verfügen.
- Produkte, die nach dem Fünf-Punkte Bewertungsschema der DLG geprüft werden, müssen mind. die Qualitätszahl 4,8 erreichen.

 

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Lebensbaum

Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung 

 

Des weiteren:

- Bei Produkten aus Entwicklungsländern werden Kriterien des Fairen Handels berücksichtigt

- Einige der Produkte tragen zusätzlich das Transfair-Siegel
- Die mit dem Lebensbaum gekennzeichneten Produkte erfüllen außerdem die BNN-Richtlinien für Naturkostwaren. (Produkte weden werteerhaltend erzeugt und verarbeitet wurden und keine synthetischen Zusatzstoffe sind enthalten)

 

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Marine Stewardship Council
Fisch und Meeresfrüchte

 


- kein Bio-Zeichen

- Das MSC-Siegel kennzeichnet Fisch und Meeresfrüchte aus umweltgerechter Fischerei

-Erhalt und Wiederherstellung gesunder Fischbestände

- Eine Überfischung und Erschöpfung der Fischbestände mussvermieden wird. 

- Überfischte Bestände dürfen nur so genutzt werden, dass nachweislich eine Erholung der Bestände eintritt. 

- Durch die Fischerei darf sich die Zusammensetzung der Bestände in Bezug auf Alter, Geschlecht und genetische Struktur nicht verändern. 
- Erhalt des Ökosytems Meer hinsichtlich Struktur, Produktivität, Funktion und Vielfalt. Die Fischerei muss dementsprechend so durchgeführt werden, dass die natürlichen Beziehungen zwischen den Arten bestehen bleiben und die biologische Vielfalt des Ökosystems nicht gefährdet wird. 
- Die Fischerei unterliegt einem Fischerei-Management System, das lokale, nationale und internationale Gesetze und Richtlinien berücksichtigt und eine nachhaltige Nutzung der Ressourcen vorsieht. Das Management-System muss auf der Basis festgelegter institutioneller sowie betrieblicher Standards wirtschaften. So müssen z.B. Fanggeräte verwendet werden, die den sogenannten Beifang möglichst vermeiden.

 

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Naturkind

Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung 

 

Darüber hinaus 

- Seit mindestens drei Jahren wurden keine chemisch-synthetischen Düngemittel eingesetzt.
- Kein Einsatz gentechnisch veränderter Rohstoffe und deren Produkte.
- Artgerechte Tierhaltung mit Auslauf- und Weidehaltung.

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Naturland (ökolog. Aquakultur)
Fische und Meeresfrüchte (Garnelen, Shrimps, Muscheln)

 

Vergabekriterien
Das Naturland-Zeichen kennzeichnet Fische und andere Meeresfrüchte aus anerkannt ökologischer Aquakultur. Der Zeichenvergabe liegen die folgenden Anforderungen der Naturland-Richtlinie zur ökologischen Aquakultur zu Grunde:

Durch den Standort und die Bewirtschaftungsform des Betriebes dürfen die umliegenden Ökosysteme nicht beeinträchtigt werden (z.B. durch die Belastung von Abwässern).
Als Besatz sind einheimische Tiere zu bevorzugen.
Die Haltung in Polykultur ist zu bevorzugen.
Die Besatztiere müssen von anerkannt ökologischen Betrieben stammen.
Gentechnisch manipulierte Organismen sind als Besatz ausgeschlossen.
Der Einsatz von Hormonen für die Aufzucht ist verboten.
Die Haltungsbedingungen müssen artgerecht sein.
Die Wasserqualität (z.B. Temperatur, Salinität etc.) muss die natürlichen Bedürfnisse der jeweiligen Tierart erfüllen.
Die Tiergesundheit ist in erster Linie durch vorbeugende Maßnahmen zu sichern. Behandlungen mit chemisch-synthetischen Mitteln sowie mit Hormonen sind nicht zugelassen.
Dauerhafte künstliche Belüftung ist nicht zulässig.
Verwendeter Dünger muss aus Betrieben des anerkannt ökologischen Landbaus stammen.
Die Tiere werden mit Öko-Futter, das nach Naturland-Richtlinien erzeugt wurde, gefüttert.
Futtermittel aus gentechnisch modifizierten Organismen dürfen nicht zum Einsatz kommen.
Transport und Schlachtung müssen so schonend und zügig wie möglich durchgeführt werden.
Die Kühlkette ist von der Schlachtung bis hin zur Vermarktung strikt einzuhalten.

 

 

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Naturland (ökolog. Landbau)

Vergabekriterien
Das Naturland-Zeichen kennzeichnet Produkte aus kontrolliert ökologischer Landwirtschaft. Grundlage für die Zertifizierung sind die von der so genannten Anerkennungskommission erarbeiteten Naturland-Richtlinien Unabhängig davon gelten auch die Anforderungen gemäß der EG-Öko-Verordnung in der jeweils gültigen Fassung. Im Zentrum aller Naturland-Richtlinien steht ein ganzheitlicher Ansatz, in dem nachhaltiges Wirtschaften, praktizierter Natur- und Klimaschutz, Sicherung und Erhalt von Boden, Luft und Wasser sowie der Schutz der Verbraucher berücksichtigt werden.

 

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neuform

Das Zeichen tragen Reformhausprodukte, die den Kriterienkatalog der neuform-Vereinigung erfüllen.

Vergabekriterien
Das neuform-Zeichen kennzeichnet Reformhausprodukte, welche die Qualitätsrichtlinien der neuform-Vereinigung erfüllen. Die Richtlinien sehen vor, dass

Rohstoffe für neuform-Produkte rückstandsarm sind und vorwiegend aus ökologischer Landwirtschaft stammen. Produkte, die mindestens zu 95% aus ökologisch produzierten Rohstoffen stammen, tragen ein eigenes Bio-Zeichen.
keine gentechnisch veränderten Rohstoffe zugelassen sind.
die Verarbeitung ohne chemisch-synthetische Zusatzstoffe erfolgt und möglichst schonend und werteerhaltend ist.
alle tierischen Rohstoffe aus artgerechter Tierhaltung stammen und Rohstoffe vom toten Tier nicht zugelassen sind.
neuform-Produkte (z.B. Kosmetik) nicht im Tierversuch getestet worden sein dürfen.
alle Produkte möglichst wenig verpackt sein sollte

 

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Neuland

 

Darüber hinaus: 

- Der Schwerpunkt der Richtlinien liegt auf einer artgerechten Tierhaltung. 

Grundsätzlich gilt für alle Tierarten:

- Die Tiere werden aus robusten widerstandsfähigen Rassen gezüchtet. Ein Zukauf von Tieren darf nur von anderen Neuland-Betrieben erfolgen.

-Die Stallböden sind mit bodenbedeckender trockener Einstreu ausgelegt, auf der die Tiere liegen können
- Allen Tieren steht ein ganzjähriger Auslauf zu
- Genmanipulation darf weder in der Züchtung noch in der Fütterung eingesetzt werden.
- Für den Transport zum Schlachthof müssen alle Tiere im Fahrzeug nebeneinander liegen können. Die Schlachthöfe liegen in der Nähe der Mastbetriebe und der Einsatz von elektrischen Treibstöcken ist verboten.
- Über die Begrenzung des Bestandes und der Flächengröße wird verhindert, dass Großbetriebe die Vermarktung dominieren.

 

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Priegnitzer Weiderind

Mindestens: Standard der EG-Öko-Verordnung 

 

Des weiteren:

Grundlage für die Zeichennutzung ist die Einhaltung der Richtlinien des ökologischen Anbauverbandes Biopark

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Teppichböden - Teppiche - Bodenbeläge

natureplus (Linoleum)

Linoleum-Bodenbeläge

Vergabekriterien
Das natureplus,Warenzeichen kennzeichnet Linoleum-Bodenbeläge, die umweltgerecht produziert und gesundheitsverträglich sind. Die mit natureplus gekennzeichneten Linoleum-Bodenbeläge müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

Der Anteil an nachwachsenden und mineralischen Rohstoffen am Produkt muss mind. 98% betragen.
Dem Produkt dürfen keine Arsen-, Cadmium-, Blei-, oder Quecksilberverbindungen zugesetzt werden.
Der Einsatz von halogenorganischen Verbindungen ist verboten.
Die Oberflächenbeschichtung muss frei von Aromaten sein und darf keine Glykoverbindungen und halogenorganische Verbindungen enthalten.
Kein Einsatz von krebserregenden Farbstoffen und Bioziden.
Eine Volldeklaration mit Kennzahlen wie Lichtechtheit, Chemikalienbeständigkeit, etc. ist dem Produkt beizufügen.
Bei der Rohstoffgewinnung dürfen keine synthetischen Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind.
Das Produkt wird einer Pestizid- und Schwermetallprüfung unterzogen.
Die Emission von flüchtigen organischen Verbindungen bei der Produktion darf 2g pro m² Bodenbelag nicht überschreiten.
Einhaltung bestimmter ökologischer Kennwerte bei der Herstellung; z.B. für nicht erneuerbare Energieträger, Treibhauspotential, Ozonabbaupotential, Photosmog und Versauerung.
Bei der Nutzung darf das Produkt keinen unangenehmen bzw. produktfremden Geruch aufweisen und muss emissionarm sein.

 

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Verpackungen

Kompostierbarkeitszeichen

Produkte
Biomüllbeutel, Foodservice-Artikel (Teller, Besteck) und Verpackungen verschiedenster Art. Außerdem gilt es für polymere Werkstoffe, Halbzege und Zusatzstoffe.

Vergabekriterien
Das Kompostierbarkeitszeichen kennzeichnet Produkte, die aus biologisch abbaubaren Werkstoffen bestehen und kompostierbar sind. Bei den eingesetzten Rohstoffen handelt es sich entweder um nachwachsende Rohstoffe wie Stärke, Zucker oder Pflanzenöle oder um fossile Rohstoffe (z.B. Erdöl). Die Anforderungen der Kennzeichnung basieren auf der Norm DIN V 54900 - Prüfung der Kompostierbarkeit von Kunststoffen - sowie auf anderen international anerkannten Normen zur Kompostierbarkeit. Diesen entsprechend müssen die eingesetzten Werkstoffe, Halbzeuge und Zusatzstoffe vollständig biologisch abbaubar sein und unter Kompostierbedingungen zerfallen. Der biologische Abbau muss unter optimalen Bedingungen (praktische, großtechnische Kompostierung) innerhalb von sechs bis zwölf Wochen stattfinden. In einer chemischen Prüfung wird sichergestellt, dass weder organische Schadstoffe wie polychlorierte Biphenyle (PCB) noch Schwermetalle wie Blei, Quecksilber und Cadmium in den Boden gelangen. Die eingebrachten Stoffe dürfen auch keinen Einfluss auf die Kompostqualität haben. Dies wird mittels eines Pflanzenverträglichkeitstest ausgeschlossen.
Im Rahmen des Zertifizierungsprogramms werden zunächst die eingesetzten Werkstoffe geprüft. Entsprechen die Ergebnisse den Anforderungen, erfolgt eine Registrierung und Aufnahme in eine Positivliste. Registrierte Werkstoffe, Halbzeuge und Zusatzstoffe, die auf den Positivlisten stehen, können für die Herstellung von biologisch abbaubaren Produkten verwendet werden.

 

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Baustoffe

IBO-Prüfzeichen

Produkte
Wandbaustoffe, Bauplatten, Putze und Dämmstoffe

Vergabekriterien
Das IBO-Prüfzeichen kennzeichnet umweltverträgliche und gesundheitsverträgliche Bauprodukte. Die der Produktprüfung zugrundeliegenden allgemeinen Richtlinien beinhalten die folgenden Anforderungen:

Baustoffe aus erneuerbaren Rohstoffen, aus Recyclingmaterialien oder ausreichend verfügbaren Rohstoffen.
Förderung einer umweltschonenden Rohstoffgewinnung, z.B. durch Minimierung des Flächenbedarfs.
Verwendung von Materialien, die einfach und wiederverwertbar sind.
Verwendung einfacher Konstruktionen mit möglichst geringer Materialvielfalt.
Verwendung von Produkten, die mit geringem Energieaufwand hergestellt worden sind.
Vermeidung gesundheits- oder umweltgefährdender Inhaltsstoffe (z.B. Verbot von Formaldehydabspaltern, halogenorganischer Verbindungen oder aromatischen Kohlenwasserstoffen).
Förderung langlebiger Produkte.
Vermeidung von Verpackungen (Einwegverpackungen).

 

 

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Bauelemente - Fertighäuser

 

IBO-Prüfzeichen

Produkte
Wandbaustoffe, Bauplatten, Putze und Dämmstoffe

Vergabekriterien
Das IBO-Prüfzeichen kennzeichnet umweltverträgliche und gesundheitsverträgliche Bauprodukte. Die der Produktprüfung zugrundeliegenden allgemeinen Richtlinien beinhalten die folgenden Anforderungen:

Baustoffe aus erneuerbaren Rohstoffen, aus Recyclingmaterialien oder ausreichend verfügbaren Rohstoffen.
Förderung einer umweltschonenden Rohstoffgewinnung, z.B. durch Minimierung des Flächenbedarfs.
Verwendung von Materialien, die einfach und wiederverwertbar sind.
Verwendung einfacher Konstruktionen mit möglichst geringer Materialvielfalt.
Verwendung von Produkten, die mit geringem Energieaufwand hergestellt worden sind.
Vermeidung gesundheits- oder umweltgefährdender Inhaltsstoffe (z.B. Verbot von Formaldehydabspaltern, halogenorganischer Verbindungen oder aromatischen Kohlenwasserstoffen).
Förderung langlebiger Produkte.
Vermeidung von Verpackungen (Einwegverpackungen).

 

 

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 Energie - Strom

Grüner Strom Label

Vergabekriterien
Das Grüner Strom Label kennzeichnet Strom aus regenerativen Quellen und umweltschonender Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Hauptziel des Grünen Strom Labels ist es, den Neubau von Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung zu fördern. Dabei zielt es vor allem auf die Förderung von Anlagen ab, die unter jetzigen Bedingungen nicht rentabel betrieben werden können.
Das Zertifikat wird in zwei Varianten vergeben: als "Goldenes Label" für ausschließlich regenerativ erzeugten Strom (100% REG-Strom) sowie als "Silbernes Label" für einen Mix aus Regenerativ-Strom mit einer Beimischung von bis zu 50 % KWK-Strom. Für beide Varianten des Labels gelten folgende Vergabekriterien:

Weder das Ökostrom-Unternehmen noch seine Anteilseigner (mit Sperrminorität) dürfen Atomkraftwerke betreiben.
Der an die Lieferanten gezahlte "Öko-Bonus" muss in den Bau neuer Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung fließen.
Mindestens 1 % des Grünen Stroms stammt aus Photovoltaikanlagen.
Strom aus der Verbrennung unsortierter Abfälle ist ausgeschlossen.
Strom aus Wasserkraftanlagen über 10 MW Leistung ist ausgeschlossen.
Kein Strom aus Restmüll oder Deponiegas.
Strom aus Biomasseanbau wird nur als Grüner Strom anerkannt, wenn der Anbau nach den Regeln des ökologischen Landbaus erfolgt.
KWK-Strom aus Anlagen mit Wirkungsgrad von mindestens 70%.

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ok-Power - Strom

Der Verein wurde von drei Umwelt- und Verbraucherorganisationen gegründet: dem Öko-Insitut, der Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen und dem World Wide Fund for Nature (WWF).

Vergabekriterien
Das ok-power Label kennzeichnet Strom aus erneuerbaren Energien und aus umweltschonender Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Der mit dem Label gekennzeichnete Strom soll zu einer realen Umweltentlastung führen. Es können zwei Ökostrom-Angebote unterschieden werden: der Strom besteht zu 100% aus regenerativen Energiequellen (d.h. Photvoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Biomasse, Wasserkraftanlagen oder solar- und geothermische Anlagen) oder der Strom darf bis zu 50% KWK-Strom enthalten. Für die Vergabe des Label gelten die folgenden Kriterien:

Der Aufpreis für Ökostrom, der auf den üblichen Tarif gezahlt wird, muss für den Bau neuer regenerativer Anlagen  verwendet werden.
Mindestens 1% des Stroms stammt aus Photovoltaik.
Neue Staudämme werden ausgeschlossen.
Strom aus Biomasseanbau wird nur als grüner Strom anerkannt, wenn der Anbau nach Regeln des ökologischen Anbaus erfolgt.
Kein Strom aus Restmüll oder Deponiegas.
KWK-Strom aus Anlagen mit Wirkungsgrad bis zu 70%.

 

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Holz und Holzwerkstoffe

FSC-Zertifikat

Vergabekriterien
Das FSC Siegel zertifziert Holz und Holzprodukte aus einer nachhaltigen Waldwirtschaft. Die Vergabekriterien sind in zehn weltweit gültigen Prinzipien für eine nachhaltige Waldwirtschaft festgelegt und berücksichtigen gleichermaßen Ökologie, soziale Belange und ökonomische Ansprüche. Diese Grundkriterien gelten für alle Wälder der Erde – von Tropenwäldern über Wälder der gemäßigten bis zu Wäldern der kaltgemäßigten Breiten. Sie sehen vor: die Einhaltung der relevanten Gesetze, eine effiziente und zukunftsfähige Nutzung der Wälder, die Erstellung eines angemessenen Bewirtschaftungsplans, die Berücksichtigung traditioneller Nutzungsrechte von Ureinwohnern, Maßnahmen zur Erhaltung der ökologischen Funktionen der Wälder, den Erhalt von Naturwäldern sowie arbeitsrechtliche Vorgaben. Auf Grundlage der genannten Prinzipien entwickeln die nationalen FSC-Arbeitgruppen Standards auf Länderebene, die sich an die wirtschaftlichen, sozialen und naturräumlichen Gegebenheiten des jeweiligen Landes anpassen. Der deutsche FSC-Standard sieht die folgenden Anforderungen vor:

Verbot von Pestiziden, Bioziden und Düngemitteln.
Verbot von Monokulturen.
Verbot von Kahlschlägen.
Totholz verbleibt im Wald.
Natürliche Verjüngung wird sichergestellt.
Referenzflächen, das sind ungenutzte Waldflächen, die einer natürlichen Entwicklung überlassen werden.
Der Einsatz von Maschinen ist auf Waldwege und Rückegassen beschränkt.
Die Artenvielfalt soll gezielt gefördert werden.
Personal wird möglichst ganzjährig beschäftigt.
Regelmäßig Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen.
Arbeitssicherheit ist gewährleistet.
Anerkennung der Waldnutzungsrechte.
Erzeugung hoher Holzqualitäten.
Eine Forstinventur wird regelmäßig durchgeführt.
Produktion marktgerechter starker Hölzer.

 

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Sanitärbedarf

Europäisches Umweltzeichen (Maschinengeschirrspülmittel)

 

Produkte
Maschinengeschirrspülmittel (alle Reinigungsmittel, die für den Gebrauch in automatischen Haushaltsgeschirrspülern oder für den Gebrauch in automatischen Geschirrspülern bestimmt sind)

Vergabekriterien
Das Europäische Umweltzeichen wird für Maschinengeschirrspülmittel vergeben, die im Vergleich zu herkömmlichen Produkten mit dem gleichen Gebrauchswert weniger wasserverschmutzend und abfallarm sind. Grundlage für die Vergabe sind die folgenden Kriterien:

Begrenzung des Chemikaliengehaltes insgesamt auf < 22,5 g/Spülgang.
Für jeden Inhaltstoff wird das kritische Verdünnungsvolumen (Toxizität) berechnet. Die Summe der Toxizität aller Inhaltstoffe ergibt die Toxizität bzw. das kritische Verdünnungsvolumen (KVV) für das Produkt. Es darf einen Wert von 200 l/Spülgang nicht überschreiten.
Begrenzung des Gehaltes an Phosphor (< 10 g/Spülgang) und Phosphonaten (0,2 g/Spülgang) in den Maschinengeschirrspülmitteln.
Begrenzung des Gehaltes nicht biologisch abbaubarer organischer Stoffe (aerob < 1 g, anaerob <0,2g/Spülgang).
Jeder in dem Produkt verwendete grenzflächenaktive Stoff muss unter anaeroben und aeroben Bedingungen leicht biologisch abbaubar sein.
Dem Produkt dürfen kein gefährlichen oder giftigen Stoffe oder Zubereitungen zugesetzt sein. 
Es dürfen keine Konservierungsstoffe verwendet werden, die gemäß der entsprechenden EU-Richtlinie als gefährlich eingestuft werden.
EDTA (Ethylendiamintetraacetat), APEO (Alkylphenolethoxylate) und NTA (Nitrilotriacetat) dürfen in dem Produkt nicht enthalten sein.
Es dürfen keine Inhaltstoffe enthalten sein, die kanzerogen, erbgut- oder fortpflanzungsschädigend sind.
Duftstoffe wie Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen dürfen in dem Produkt nicht verwendet werden. Alle zugefügten Duftstoffe müssen nach dem Verfahrenskodex des internationalen Duftstoffverbandes hergestellt worden sein.
In der Enzymzubereitung dürfen keine enzymproduzierenden Mikroorganismen enthalten sein.
Die Erstverpackung aus Pappe muss zu 80% aus Altpapier bestehen, die Erstverpackung aus Kunststoff ist gemäß der ISO-Norm 1043 zu kennzeichnen. Das Gewicht der Erstverpackung darf 2,5 g nicht übersteigen.
Das Produkt muss bei empfohlender Dosierung eine ausreichende Spülleistung erbringen.
Dem Produkt muss eine Verbraucherinformation mit Hinweisen zur umweltgerechten Verwendung der Spülmittel (z.B. Dosierung) sowie Informationen über Inhaltstoffe und deren Angaben beigefügt sein.

Die Parameter Chemikaliengehalt insgesamt, Toxizität, Phosphate sowie aerob und anaerob nicht biologisch abbaubare organische Stoffe werden in eine Umweltmatrix aufgenommen und gemeinsam auf Grundlage eines Punktesystems bewertet. Die Gesamtpunktzahl, die sich aus der Bewertung dieser Parameter ergibt, muss mindestens 30 betragen.

 

 

 

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Europäisches Umweltzeichen (Handgeschirrspülmittel)

Produkte
Handgeschirrspülmittel

Vergabekriterien
Das Europäische Umweltzeichen wird für Handgeschirrspülmittel vergeben, die im Vergleich zu herkömmlichen Produkten mit dem gleichen Gebrauchswert weniger wasserverschmutzend sind und klare Dosierungsanleitungen haben. Grundlage für die Vergabe sind die folgenden Kriterien:

Für jeden Inhaltstoff wird das kritische Verdünnungsvolumen (Toxizität) berechnet. Die Summe der Toxizität aller Inhaltstoffe ergibt die Toxizität bzw. das kritische Verdünnungsvolumen (KVV) für das Produkt. Es darf bei einer für einen Liter Spülwasser empfohlenen Dosis 170 Liter nicht übersteigen. 
Jeder in dem Produkt verwendete grenzflächenaktive Stoff muss unter anaeroben und aeroben Bedingungen leicht bioabbaubar sein.
EDTA (Ethylendiamintetraacetat), APEO (Alkylphenolethoxylate), NTA (Nitrilotriacetat), Trichlorkohlenstoff, Nitromoschus - und polyzyklische Moschusverbindungen dürfen in dem Produkt nicht enthalten sein.
Das Produkt darf keinen Stoff enthalten, der gemäß der entsprechenden EU-Richtlinie als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsschädigend eingestuft werden kann.
Biozide dürfen nur zur Haltbarmachung des Produkts und nur in der notwendigen Dosierung verwendet werden. Die Biozide dürfen nicht bioakkumulierbar sein.
Duftstoffe wie Nitromoschus- und polyzyklische Moschusverbindungen dürfen in dem Produkt nicht verwendet werden. Enthält das Produkt andere Duftstoffe, ist das auf der Verpackung deutlich anzugeben. Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Inahltsstoffe müssen nach dem Verfahrenkodex des internationalen Dufstoffverbandes hergestellt worden sein.
Alle im Produkt verwendeten Farbstoffe müssen gemäß der entsprechenden EU-Richtlinie (76/768/EWG und 94/36/EWG) zugelassen sein.
Das Produkt darf nicht als "sensibilisierend durch Einatmen" oder "sensibilisierend durch Hautkontakt" eingestuft sein.
Die Verpackung darf ein bestimmtes Volumen nicht überschreiten und muss sich leicht in Einzelkomponenten zerlegen lassen. Besteht die Verpackungen aus wiederververtbarem Material müssen alle Angaben darüber der ISO-Norm 14021 entsprechen, Kunststoffe müssen entsprechend gekennzeichnet werden.
Das Produkt muss gebrauchstauglich sein und die Anforderungen der Verbraucher erfüllen.
Dem Produkt muss eine Verbraucherinformation mit Hinweisen zur umweltgerechten Verwendung der Spülmittel (z.B. Dosierung) sowie Informationen über Inhaltstoffe und deren Angaben beigefügt sein.

 

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Europäisches Umweltzeichen (Waschmittel)

 

Produkte
Waschmittel

Vergabekriterien
Das Europäische Umweltzeichen kennzeichnet Waschmittel, die im Vergleich zu herkömmlichen Produkten mit dem gleichen Gebrauchswert weniger wasserverschmutzend sind. Grundlage für die Vergabe sind die folgenden Kriterien:

Der Gesamtchemikaliengehalt darf 100 g pro Waschgang nicht überschreiten.
Der Gesamtgehalt an unlöslichen anorganischen Inhaltsstoffen muss unter 30 g pro Waschgang liegen.
Für jeden Inhaltstoff wird das kritische Verdünnungsvolumen (Toxizität) berechnet. Die Summe der Toxizität aller Inhaltstoffe ergibt die Toxizität bzw. das kritische Verdünnungsvolumen (KVV) für das Produkt. Es darf bei einer empfohlenen Dosis 4500 Liter pro Waschgang nicht übersteigen. 
Der Gesamtphosphatgehalt darf in der empfohlenen Dosierung 25 g/Waschgang nicht überschreiten.
Jeder in dem Produkt verwendete grenzflächenaktive Stoff muss unter anaeroben und aeroben Bedingungen leicht bioabbaubar sein.
EDTA (Ethylendiamintetraacetat), APEO (Alkylphenolethoxylate), NTA (Nitrilotriacetat), Trichlorkohlenstoff, Nitromoschus - und polyzyklische Moschusverbindungen dürfen in dem Produkt nicht enthalten sein.
Quartäre Ammoniumsalze, die nicht leicht bioabbubar sind, dürfen nicht verwendet werden.
Der Gehalt an nicht abbaubaren Phosphonaten darf bei der empfohlenen Dosierung 0,5 g/Waschgang nicht überschreiten.
Das Produkt darf keinen Stoff enthalten, der gemäß der entsprechenden EU-Richtlinie als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsschädigend eingestuft werden kann.
Das Produkt darf nicht als  "sensibilisierend durch Hautkontakt" eingestuft sein.
Alle dem Produkt als Duftstoff zugefügten Inahltsstoffe müssen nach dem Verfahrenkodex des internationalen Duftstoffverbandes hergestellt worden sein.
Enzymproduzierende Mikroorganismen dürfen in der endgültigen Enzymzubereitung nicht enthalten sein.
Die Erstverpackung darf ein bestimmtes Gewicht (3,7 g) je Waschgang für Tabletten und je Waschang für allen anderen Produkte (1,7 g) nicht überschreiten. Verpackungen aus Pappe müssen mindestens zu 80 % aus Altpapier bestehen, Kunststoffverpackungen  sind gemäß ISO-Norm 14021 zu kennzeichnen.
Dem Produkt muss eine Verbraucherinformation mit Hinweisen zur umweltgerechten Verwendung der Waschmittel (z.B. Dosierung) sowie Informationen über Inhaltstoffe und deren Angaben beigefügt sein.

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Textilien - Bekleidung

 

Ecoproof

Produkte
Textilien

Vergabekriterien
Das Ecoproof-Zeichen kennzeichnet Textilien, die umweltschonend und sozialverträglich produziert wurden und die schadstoffgeprüft sind. Grundlage für die Kennzeichnung mit Ecoproof sind die folgenden Kriterien:

Anbau der Rohstoffe muss nach ökologischen Kriterien erfolgen.
Verbot von Chlorbleiche, krebserregenden Farbstoffen sowie Flammschutz- und Biozidausrüstung.
Bei der Verarbeitung dürfen keine Azo-Farbstoffe, keine Flammschutzmittel, keine Chlorbleiche und keine Biozidausrüstung eingesetzt werden.
Umweltschädliche Verfahren werden ausgeschlossen.
Flugzeuge dürfen aus ökologischen Gründen als Transportmittel nicht verwendet werden.
Einhaltung festgelegter Grenzwerte bei Schwermetallen, Pestiziden, Formaldehyd (max. 75ppm bei hautnahen Textilien) und chlorierten Phenolen.
Prüfung von Schweiß-, Wasch-, Reibe-,Wasser- und Speichelechtheit.
Einhaltung sozialer Standards (z.B. zu Kinderarbeit oder Arbeitsschutz) sowie der Richtlinien der ILO.
Verpackungsmaterial muss wiederverwertbar sein.
Es können nur Unternehmen das Zeichen nutzen, die nach der EU-Öko-Audit Verordnung zertifiziert sind.

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Green cotton

Produkte
Textilien aus Baumwolle

Vergabekriterien
Green Cotton zeichnet Textilien aus, die umweltfreundlich hergestellt und gesundheitlich unbedenklich sind. Grundlage für die Kennzeichnung sind die folgenden Kriterien:

Baumwolle stammt zu 10% aus kontrolliert biologischem Anbau.
Es werden keine Entlaubungsmittel eingesetzt.
Die Baumwolle ist handgepflückt und frei von Pestizidrückständen.
Umweltfreundliche Färbeverfahren.
Keine schwermetallhaltigen Farben.
Keine Chlorbleiche.
Keine Kunstharz- oder Formaldehyd-Ausrüstung.
Keine chemische Reinigung.
Abwässer werden in betriebseigener Kläranlage gereinigt.
Maßnahmen zur Lärm- und Abfallvermeidung sowie zum Energiesparen werden durchgeführt.

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Hautfreundlich, weil schadstoffgeprüft

Vergabekriterien
Das Label "Hautfreundlich, weil schadstoffgeprüft" kennzeichnet Textilien, die schadstoffgeprüft sind. Grundlage für die Zeichenvergabe sind die folgende Prüfkriterien:

Festgelegte Grenzwerte für Formaldehyd, Schwermetalle, Pestizidrückstände und chlororganische Carrier.
Verzicht von Flammschutz- und Biozidausrüstung.
Festgelegte Grenzwerte für Pentachlorphenol (PCP) und Tetrachlorphenol (TeCP).
Keine Verwendung verbotener Azofarbstoffe.
Festlegung eines hautfreundlichen pH-Wertes.
Untersuchung auf zinnorganische Verbindungen (DBT, TBT, MBT).
Festgelegter Grenzwert für Phthalate in PVC.


Otto GmbH

Bewertung
Die Kennzeichnung "Hautfreundlich, weil schadstoffgeprüft" steht für eine Schadstoffprüfung am Endprodukt, d.h. am fertigen Textil. Die Grenzwerte, z.B. für Formaldehyd und PCP gehen über gesetzliche Bestimmungen hinaus. Allerdings können die Grenzwerte für Formaldehyd für empfindliche Menschen immer noch zu hoch sein und gesundheitliche Belastungen bzw. allergische Reaktionen auslösen. Ökologische und soziale Standards, die sich auf die Produktionsprozesse entlang der textilen Kette beziehen (z.B. Rohstoffanbau) spielen für die Zeichenvergabe keine Rolle.
"Hautfreundliche, weil schadstoffgeprüft" ist eine Eigenmarke der Otto GmbH. Da Zeichengeber und Zeichennehmer identisch sind, ist die Unabhängigkeit eingeschränkt.
Dennoch gewährleisten unabhänigige Kontrollen der Einhaltung der Kriterien die Glaubwürdigkeit des Vergabeverfahrens. Die Konformitätserklärung der Firmen gegenüber Otto trägt zur Transparenz des Produktionsprozesse bei und unterstützt die Glaubwürdigkeit der Kennzeichnung. Informationen über die Hintergründe des Zeichens stehen Interessierten zur Verfügung.
Das "hautfreundlich, weil schadstoffgeprüft" Zeichen bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern bei der Vermeidung gesundheitsbedenklicher Schadstoffkonzentrationen in Textilien eine Orintierung. Ein aussagekräftiges Textil-Label sollte im Rahmen des Zertifizierungsprozesses auch ökologische und soziale Aspekte der Produktionsprozesse entlang der textilen Kette in ihren Kriterien berücksichtigen.
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       Lamu Lamu        
Die Marke für öko-faire Kleidung aus zertifizierter Bio-Baumwolle.

Vergabekriterien
Die Marke "Lamu Lamu" kennzeichnet Textilien aus Baumwolle, die ökologisch und sozialverträglich produziert werden und fair gehandelt sind. Die Kennzeichnung der Textilien beruht auf den folgenden Anforderungen:

 



Der Rohstoff Baumwolle muss zu 100 % aus kontrolliert ökologischem Anbau aus Kleinbauerngenossenschaften stammen und ist handgepfückt. D.h. die Baumwolle muss gemäß der entsprechenden EU-Richtlinie zertifiziert sein.
Vereinbarung langfristiger Handelsbeziehungen bzw. Lieferverträge und die Gewährleistung von Abnahmegarantien.
Einhaltung der wichtigsten Arbeitsschutzbedingungen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) sowie sozialer Mindeststandards in allen Produktionsstufen: Zulassung von Gewerkschaften, Zahlung von Mindestlöhnen, geregelte Arbeitszeiten, Arbeitschutzbedingungen, keine Kinderarbeit, faire Behandlung aller Arbeiterinnen und Arbeiter.
Eine so genannte Fairhandels-Prämie von 0,51 Euro pro verkauftem T-Shirt fließen in einen Sozialfonds, der durch die Arbeiterinnen und Arbeiter der Produktionsfirma verwaltet wird.
Der Verarbeitungsprozess der Baumwolle richtet sich nach den Kriterien des Internationalen Verbandes der Natrurtextilwirtschaft (IVN). Die Färbung erfolgt mit hochwertigen Reaktivfarben, die während der Nutzungsphase keine Farbrückstände freisetzen und daher gesundheitlich unbedenklich sind.

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Mobilität

Blauer Engel, RAL-UZ 79 (Hydraulikflüssigkeiten)

Produkte
Hydraulikflüssigkeiten (Druckflüssigkeiten) insbesondere in mobilen Hydraulikanlagen

Vergabekriterien
Der Blaue Engel, RAL-UZ 79 kennzeichnet Hydraulikflüssigkeiten, die schnell biologisch abbaubar sind. Die Produkte müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

Die Grundsubstanzen der Hydraulikflüssigkeiten müssen jede für sich zu mindestens 70% biologisch abbaubar sein.
Die Zusätze (Additive) müssen jeder für sich potentiell biolgoisch abbaubar sein und es dürfen keine ökotoxikologischen Bedenken gegen ihre Anwendung bestehen.
Handelt es sich bei den Zusätzen um nicht abbaubare Polymere, so ist deren Immobilität nachzuweisen.
Die Hydraulikflüssigkeiten dürfen keine Stoffe enthalten, die nach der "Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe" als wassergefährdend (Wassergefährdungsklasse 2 oder 3) eingestuft sind.
Die Produkte dürfen keine organischen Chlor- und keine Nitritverbindungen enthalten.
Die Hydraulikflüssigkeiten dürfen auch keine Stoffe enthalten, die nach der Gefahrstoffverordnung als "sehr giftig", "giftig", "krebserregend", "erbgutverändernd" und "fortpflanzungsgefährdend" eingestuft werden.
Die einschlägigen Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit müssen gewährleistet sein.
Die Anwender sind über die sachgemäße Entsorgung der Hydraulikflüssigkeiten zu informieren.

 

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Kosmetik und Pflege

 

Kontrollierte Naturkosmetik

Vergabekriterien
Das Label "Kontrollierte Naturkosmetik" kennzeichnet Naturkosmetikprodukte, die Mindestanforderungen an die Gewinnung bzw. Erzeugung der Kosmetikrohstoffe sowie an deren Verarbeitung erfüllen. Diese Anforderungen sind einer Richtlinie durch den BDIH festgelegt worden:

Pflanzliche Rohstoffe sollen möglichst aus kontrolliertem Anbau bzw. kontrolliert ökolgoischer Wildsammlung stammen.
Tierische Rohstoffe dürfen nur vom lebenden Tier gewonnen werden.
Rohstoffe von Tieren aus ökologischer Tierhaltung gemäß der EG-Öko-Verordnung sollen bevorzugt werden.
Der Einsatz mineralischer Rohstoffe und anorganischer Salze ist grundsätzlich gestattet.
Auf den Einsatz von synthetischen Farbstoffen und Duftstoffen, Silikonen, Paraffinen und anderen Erdölprodukten wird verzichtet.
Zur Konservierung sind neben natürlichen Haltbarmachern nur bestimmte naturidentische Konservierungsmittel aus dem Labor zugelassen. Diese müssen aber deklariert werden.
In Bezug auf Tierversuche müssen Kriterien der Tierschutzverbände eingehalten werden.
Anwendung umweltschonender Produktionsverfahren.
Einsatz sparsamer, umweltvertäglicher Verpackungen.
Kein Einsatz von genmanipulierten Pflanzen.

 

 

 

 

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Blauer Engel, RAL-UZ 77 (Stoffhandtuchspender)

Produkte
Stoffhandtuchrollen aus Baumwolle in Stoffhandtuchspendern

Vergabekriterien
Der Blaue Engel kennzeichnet Handtuchspender mit Baumwollhandtuchrollen, die im Vergleich zu anderen Produkten mit dem gleichen Gebrauchswert abfallmindernd und weniger gewässerbelastend sind. Die Vergabegrundlage stellt sowohl Anforderungen an das Produkt als auch an das Reinigungsverfahren: 

Die Stoffhandtuchrollen müssen mindestens 80 mal wiederverwendbar sein.
Der benutzte Teil eines Handtuchs muss nach Gebrauch wieder in den Handtuchspender eingezogen werden.
Eine Stoffhandtuchrolle muss mindestens 80 Handtuchportionen ergeben.
Die Stoffhandtuchrollen müssen den Bestimmungen des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG), der BGVV-Richtlinie (Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin) sowie den Richtlinien der Arbeitsstätten-Verordnung entsprechen.
Bei der Reinigung verwendete Waschmittel dürfen bestimmte Inhaltstoffe nicht enthalten, z.B. EDTA, optische Aufheller, Phosphate etc.
Bei den Wäschereien ist der Frischwassergebrauch festgelegt.
Im gesamten Reinigungsverfahren der Stoffhandtuchrollen dürfen keine Mittel eingesetzt werden, die biozide Wirkstoffe enthalten.

 

 

 

 

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Garten- und Landschaftspflege

Blauer Engel, RAL-UZ 48 (Kettenschmierstoffe)

Produkte
Kettenschmierstoffe für Motorsägen

Vergabekriterien
Der Blaue Engel kennzeichnet Kettenschmierstoffe für Motorsägen, die biologisch schnell abbaubar sind. Die Schmierstoffe müssen im Wesentlichen die folgenden Anforderungen erfüllen:

 



Die Kettenschmierstoffe dürfen keine Stoffe enthalten, die nach wissenschaftlicher Erkenntnis als krebserzeugend, fruchtschädigend oder erbgutverändernd bewertet werden müssen.
Sie dürfen auch keine Stoffe enthalten, die nach der Gefahrstoffverordnung als "sehr giftig", "krebserregend" "erbgutbverändernd", "fortpflanzungsgefährdend" eingestuft werden.
Sie dürfen keine Stoffe enthalten, die in der "Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz" als wassergefährdend (Gefährdungsklasse 2 oder 3) eingestuft sind.
Die Kettenschmierstoffe dürfen keine organischen oder Nitritverbindungen enthalten.
Die Grundsubstanzen der Produkte müssen jede für sich zu mindestens 70 % biologisch abbaubar sein.
Die Zusätze (Additive) müssen jede für sich potentiell biologisch abbaubar sein und es dürfen keine ökotoxologischen Bedenken gegen ihre Anwendung bestehen. Handelt es sich bei den Zusätzen um biologisch nicht abbaubare Polymere, so ist deren Immobilität nachzuweisen.
Das Produkt muss gemäß den Richtlinien des Kuratoriums für Waldarbeit und Forsttechnick (KWF) gebrauchstauglich sein.

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Blauer Engel, RAL-UZ 83 (Kettensägen)

Produkte
Kettensägen mit Elektromotor oder mit Verbrennungsmotor

Vergabekriterien
Der Blaue Engel, RAL-UZ 83 kennzeichnet Kettensägen, die lärmarm bzw. lärmgemindert und abgasarm sind. Grundlage für die Zeichenvergabe sind die folgenden Kriterien:

Festgelegte Grenzwerte für Geräuschemissionen (Schallleistungspegel, Schalldruckpegel).
Bei Kettensägen mit Verbrennungsmotoren sind Grenzwerte für die Abgasemission festgelegt.
Die Kettensägen müssen gemäß der entsprechenden Normen die Anforderungen an die Gerätesicherheit erfüllen.
Zur Wiederverwertung, stofflichen Verwertung oder sachgemäßen Entsorgung verpflichtet sich der Hersteller zur Rücknahme der Geräte.
Die Geräte müssen recyclinggerecht konstruiert sein.
Kunststoffteile ab 50 g müssen gemäß der entsprechenden Normen gekennzeichnet sein.
Aus Kunststoff hergestellte, großformatige Gehäuseteile und Baugruppen müssen aus einem einheitlichen Polymer bestehen, so dass sie leichter wiederverwertet werden können.
Die Kunststoffe dürfen keine cadmium- oder bleihaltigen Zusätze enthalten.
Es dürfen keine gesundheitsgefährdenden Flammschutzmittel eingesetzt werden.
In der Bedienungsanleitung muss auf den Einsatz von biologisch schnell abbaubaren Kettenschmierstoffen hingewiesen werden.

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Blauer Engel, RAL-UZ 17 (Kompostierbare Pflanzentöpfe)

Produkte
Pflanzentöpfe, Gesteckunterlagen, im Gartenbau eingesetzte Formteile für Anzucht, Vor- und Anpflanzung, Haltung und Transport

Vergabekriterien
Der Blaue Engel kennzeichnet Pflanzentöpfe und andere Formteile, die vollständig kompostierbar sind. Die Kennzeichnung basiert auf den folgenden Vergabekriterien:

Die Produkte müssen zu 100% aus biologisch abbaubaren (kompostierfähigen) Substanzen bestehen, wie z.B. Stroh, Kork, Holzmehl oder Maisstärke.
Die Produkte dürfen keine Synthesekunststoffe, Plastifikatoren und PVC-haltige Materialien enthalten.
Die Produkte müssen, die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderliche Gebrauchstauglichkeit besitzen.
Die Produkte dürfen nicht mit bioziden Stoffen, z.B. Pflanzenschutz- und Konservierungsmitteln, ausgerüstet werden.

 

 

 

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Dämmstoffe

Produkte
Dämm- und Isolierstoffe

Vergabekriterien
Mit dem Blauen Engel, RAL-UZ 36 werden Dämm- und Isolierstoffe ausgezeichnet, die überwiegend aus Altpapier bestehen und gesundheitlich unbedenklich sind. Die Kennzeichnung basiert auf den folgenden Kriterien:

Der Altpapieranteil der Produkte muss mind. 80% betragen.
Produkte dürfen keine kennzeichnungspflichtigen  Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung (GefSToffV) aufweisen.
Amtliche Zulassungsbescheide für baurechtlich zulassungsbedürftige Baustoffe.
Nicht zulassungspflichtige Baustoffe müssen die einschlägigen Gebrauchstauglichkeits- und Sicherheitsanforderungen, z.B. Druckfestigkeit, Belastbarkeit, etc. erfüllen.
Verzicht auf halogenierte Bleichchemikalien, Chlor und schwer abbaubare Komplexbildner (z.B. EDTA).
Kein Einsatz chemischer Hilfsmittel, die Glyoxal oder Formaldehyd abspalten können.
Kein Einsatz von Azofarbstoffen und schwermetallhaltigen Farbmittel, Oberflächenveredelungs- und Beschichtungsstoffen.
Kein Einsatz gesundheitsbelastender Schleimverhinderungsmittel und Konservierungsstoffe.
Primärfasern müssen aus Holz hergestellt sein, die aus nachhaltiger Forstwirtschaft stammt.

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IBO-Prüfzeichen

Produkte
Wandbaustoffe, Bauplatten, Putze und Dämmstoffe

Vergabekriterien
Das IBO-Prüfzeichen kennzeichnet umweltverträgliche und gesundheitsverträgliche Bauprodukte. Die der Produktprüfung zugrundeliegenden allgemeinen Richtlinien beinhalten die folgenden Anforderungen:

Baustoffe aus erneuerbaren Rohstoffen, aus Recyclingmaterialien oder ausreichend verfügbaren Rohstoffen.
Förderung einer umweltschonenden Rohstoffgewinnung, z.B. durch Minimierung des Flächenbedarfs.
Verwendung von Materialien, die einfach und wiederverwertbar sind.
Verwendung einfacher Konstruktionen mit möglichst geringer Materialvielfalt.
Verwendung von Produkten, die mit geringem Energieaufwand hergestellt worden sind.
Vermeidung gesundheits- oder umweltgefährdender Inhaltsstoffe (z.B. Verbot von Formaldehydabspaltern, halogenorganischer Verbindungen oder aromatischen Kohlenwasserstoffen).
Förderung langlebiger Produkte.
Vermeidung von Verpackungen (Einwegverpackungen).

 

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Prüfsiegel "Empfohlen vom IBR" (Dämmstoffe)

 

Vergabekriterien
Mit dem Prüfsiegel "Empfohlen vom IBR" werden Bau- und Einrichtungsprodukte ausgezeichnet, die bei einer ganzheitlichen Betrachtung den Forderungen des Gesundheits- und Umweltschutzes genügen. Dämmstoffe werden entprechend der Prüfkriterien auf die folgenden Eigenschaften hin untersucht: 

Radioaktivität (bei anorganischen gebundenen Holzwerkstoffen)
Radonbelastung (bei anorganischen gebundenen Holzwerkstoffen)
Biozidgehalt
Abgabe von Lösemittel-Riechstoffe (z.B. Formaldehydabgabe)
Freisetzung von Feinstäuben
Elektrostatisches Verhalten
Wasserdampfdurchlässigkeit
Umweltbelastung bei der Verarbeitung, Nutzung und Entsorgung

Die Bewertung der Prüfergebnisse erfolgt in der Regel nach den Bestimmungen der WHO (World Health Organisation). In einzelnen Fällen werden strengere Grenzwerte nach anderen Vorgaben als Grundlage herangezogen.

 

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Leime - Kleber

Blauer Engel, RAL-UZ 113 (Bodenbelagsklebstoffe)

Produkte
Klebstoffe (Dispersions- und Pulverklebstoffe, Fixierungen) sowie Vorstriche und Grundierungen gemäß TRGS 610

Vergabekriterien
Der Blaue Engel, RAL-UZ 113 kennzeichnet emissionsarme und gesundheitsverträgliche Bodenbelagsklebstoffe. Die Zeichenvergabe basiert auf den folgenden Anforderungen:

Begrenzung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen.
Die Klebstoffe dürfen keine Stoffe bzw. Zubereitungen als konstitutionelle Bestandteile enthalten, die gemäß der entsprechenden Richtlinien als "sehr giftig", "giftig", "krebserzeugend", "erbgutverändernd" oder "fortpflanzungsgefährdend" eingestuft sind.
Die Klebstoffe dürfen keine oxidierbaren Fettsäuren oder oxidierbare Fettsäureester als konstitutionelle Bestandteile enthalten.
Produkte, die APEO (Alkylphenolethoxylate) enthalten, dürfen den Klebstoffen nicht zugesetzt sein.
Die Klebstoffe dürfen keine Biozide enthalten.
Begrenzung der Emission von Formaldehyd und Acetaldehyd (0,05 ppm).
Die Klebstoffe müssen den üblichen Qualitätsanforderungen an die Gebrauchstauglichkeit der jeweiligen Produktgruppe entsprechen.
Die Art des Klebstoffes ist im Zusammenhang mit der Produktbezeichnung auf dem Gebinde zu nennen.
Produktbezeichnungen, die Namensteile wie "Bio"-, "Öko"-, "Natur"- und ähnliche enthalten sind nicht zulässig.
Werbeaussagen dürfen keine, die Gefahren verharmlosenden Angaben, wie z.B. "nicht giftig", "nicht gesundheitsschädlich" aufweisen.
Auf dem Gebinde sind bestimmte Hinweise wie "Für Kinder unzugänglich aufbewahren", "Während und nach der Verarbeitung und Trocknung für Lüftung sorgen" und dergleichen anzubringen.
Auf dem Gebinde ist auch ein Hinweis auf das technische Merkblatt und die Telefonnummer des Herstellers anzubringen, unter der Verbraucherinnen und Verbraucher weitere Informationen zum Produkt bekommen können.

 

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Holzschutzmittel - Insektenschutz

Blauer Engel, RAL-UZ 34 (Schädlingsbekämpfung)

Produkte
Ungiftige Mittel und Verfahren zur Abwehr schädlicher Gliedertiere und Nagetiere (Schaben, Ameisen, Wanzen, Kleidermotten, Speckkäfer, Ratten und Mäuse etc.)

Vergabekriterien
Der Blaue Engel RAL-UZ 34 kennzeichnet Mittel und Verfahren zur Abwehr und Abtötung von Schädlingen in Innenräumen, die keine giftigen Wirkstoffe enthalten. Der Kennzeichnung liegen die folgenden Kriterien zugrunde:

Die Mittel und Verfahren dürfen keine bioziden Wirkstoffe enthalten.
Der Gebrauchswert der Mittel muss den Anforderungen des Bundesseuchengesetzes entprechen oder als Bekämpfungs- und Abwehrmittel gegen Schädlinge wirksam sein.
Anbieter von Verfahren, z.B. Begasungen, müssen geeignete technische Anlagen bzw. Vorrichtungen benutzen.
Bei Begasungen sind als Gas nur Stickstoff und Kohlenstoff erlaubt.
Die bekämpfbaren Schädlinge sind in der Gebrauchsanweisung bzw. Verfahrensbeschreibung anzugeben.

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Blauer Engel RAL-UZ 57 (Heißluftverfahren zur Bekämpfung holzzerstörender Insekten)

 

Produkte
Thermische Verfahren (Heißluftverfahren) im Sinne der DIN 68800 Teil 4 zur Bekämpfung holzzerstörender Insekten in verbautem Holz von Innenräumen, z. B. Dachräumen. Einbezogen ist ferner die Behandlung nicht verbauten Holzes (Möbel) in geeigneten Räumen.

 

Vergabekriterien
Der Blaue Engel kann Heißluftverfahren zur Bekämpfung von Insektenbefall in verbautem Holz von Innenräumen (z.B. Dachräumen) sowie die Behandlung nicht verbauten Holzes (z.B. Möbel) in dafür geeigneten Räumen bzw. Vorrichtungen kennzeichnen. Das Heißluftverfahren muss folgende Kriterien erfüllen:

An allen Stellen des zu behandelnden Holzes muss eine Mindesttemperatur von 55 °C für die Dauer von mindestens 60 Minuten erreicht werden.
Um das Behandlungsverfahren sicherzustellen, müssen nur die Stellen des Holzwerks, die der Heißluftbehandlung nicht zugänglich sind und bei denen die Bekämpfung eines Befalls durch andere Maßnahmen nicht vermieden werden kann, mit chemischen Bekämpfungsmitteln behandelt werden.
Des Weiteren ist zu beachten, dass keine leicht entflammbaren Stoffe vorhanden und hitzeempfindliche Materialien nicht beeinträchtigt sind.
Bei Anwendung des Verfahrens sind die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln zu beachten.
Aus Gründen des Artenschuztes ist weiterhin zu prüfen, ob schützenswerte Tiere, wie Fledermäuse oder Turmfalken vorhanden sind.

 

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Farben - Lacke - Lasuren

 

Blauer Engel, RAL-UZ 102 (Wandfarben)

 

 

Vergabekriterien
Das Umweltzeichen Blauer Engel kennzeichnet emissionsarme Wand- und Deckenfarben, die vorrangig für den Innenraumbereich vorgesehen sind. Der Kriterienkatalog für die Vergabe des Umweltzeichens beinhaltet folgende Anforderungen:

Begrenzung bzw. Minimierung des Anteils flüchtiger organsicher Verbindungen wie Lösemittel, Filmbindungshilfsmittel oder Konservierungsmittel (VOC<700ppm).
Ausschluß von giftigen, krebserzeugendenen, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffen und Zubereitungen.
Verbot von Pigmenten, die Blei-, Cadmium- oder Chrom-VI-Verbindungen enthalten; Verunreinigungen dürfen bis zu 100ppm auftreten, bei Blei bis zu 200 ppm.
Verbot von Bioziden.
Begrenzung des Gehalts an freiem Formaldehyd (<10ppm).
Eingesetztes Titandioxid muss bei der Herstellung bestimmte Anforderungen erfüllen.
Die Wandfarbe darf nicht höher als Wassergefährdungsklasse 1 eingestuft sein.
Die Wandfarbe muss den üblichen Qualitätsanforderungen an die Gebrauchstauglichkeit erfüllen.
Deklaration von Inhaltsstoffen auf dem technischen Merkblatt.

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Blauer Engel, RAL-UZ 12a (Lacke)

Produkte
Grundierungen, Vor-, Klar- und Buntlacke, Dünn- und Dickschichtlasuren sowie wasserverdünnbare und High-Solid Lacke

Vergabekriterien
Mit dem Umweltzeichen "Blauer Engel" können schadstoffarme Lacke und vergleichbare Beschichtungsstoffe (Anstrichsstoffe) mit Lackeigenschaften gekennzeichnet werden. Folgende Kriterien liegen zugrunde:

Der Gehalt an flüchtigen organischen Stoffen darf nicht überschritten werden. Er liegt bei 2% für Tiefgrund, bei 8% für Vorlacke, Klarlacke, Parkettlacke, Bodenanstrichstoffe, bei 10% für wasserverdünnbare Lacke und Lasuren, und bei 15% für High-Solid Lacke.
Die Lacke dürfen nicht mit Pigmenten und Sikkativen auf der Basis von Blei, Cadmium, Chrom VI und deren Verbindungen eingefärbt sein.
Der Einsatz von Bioziden zur Konservierung ist nicht gestattet.
Der Gehalt an freiem Formaldehyd darf 10 mg/kg nicht überschreiten.
In den Lacken dürfen keine fruchtschädigenden, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder chronisch schädigenden Stoffe enthalten sein.
Den Herstellern ist es untersagt, für Blaue-Engel-Lacke mit irreführenden Begriffen wie "Öko-", "Natur-" o. ä. zu werben.

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natureplus (Oberflächenbeschichtungen)

Vergabekriterien
Das natureplus Warenzeichen kennzeichnet Oberflächenbeschichtungen aus nachwachsenden Rohstoffen, die umweltgerecht hergestellt und gesundheitlich unbedenklich sind. Grundlage für die Kennzeichnung mit natureplus sind die folgenden Kriterien:

Das Produkt muss zu 90% aus nachwachsenden und/oder ausreichend vorhandenen mineralischen Rohstoffen bestehen.
Verbot von Weichmachern, Glykolverbindungen, halogenorganischen Verbindungen, zinnorganischen Verbindungen, Azofarbstoffen, die krebserregenden Amine abspalten, Bioziden und Formaldehydabspalter.
Verbot von schwermetallhaltigen Pigmenten.
Herkunftsnachweise der Einsatzstoffe sind zu führen.
Volldeklaration von Einsatzstoffen und Angabe von Ort und Land der Fertigungsstätte des Produkts.
Die Rohstoffgewinnung muss durch ressourcenschonenden Abbau erfolgen.
Einhaltung bestimmter ökologischer Kennwerte bei der Herstellung, z.B. nicht erneuerbare Energieträger,  Treibhauspotential, Ozonabbaupotential, Photosmog, Versauerung.
Nachweis über die Einhaltung der Verpackungsverordnung und Verwendung ökologisch optimierter Verpackungen bzw. Verpackungssysteme (z.B. Mehrwegverpackungen).
Bereitstellung qualifizierter Produktinformationen. 
Recyclingfähigkeit der Produkte muss gewährleistet sein.

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natureplus (Wandfarben)

Produkte
Innenwandfarben, Außenwandfarben, Kaseinfarben und Leimfarben

Vergabekriterien
Das natureplus Warenzeichen kennzeichnet Wandfarben auf planzlicher und mineralischer Basis, die umweltgerecht hergestellt und gesundheitlich unbedenklich sind. Grundlage für die Auszeichnung mit natureplus sind die folgenden Kriterien:

Das Produkt muss eine Ergiebigkeit von mindestens 7 m²/l aufweisen.
Der Anteil an nachwachsenden und/oder mineralischen Rohstoffen inkl. Wasser muss mind. 85 Massen-% betragen.
Verbot von Weichmachern, Glykolverbindungen, halogenorganischen Verbindungen, zinnorgansichen Verbidungen, Azofarbstoffen, die krebserregende Amine abspalten, Bioziden und Formaldehydabspaltern.
Verbot von schwermetallhaltigen Pigmenten
Herkunftsnachweis für die Einsatzstoffe ist zu führen.
Volldeklaration der Einsatzstoffe sowie Angabe von Ort und Land der Fertigungsstätte des Produkts.
Die Rohstoffgewinnung muss durch ressourcenschonenden Abbau erfolgen.
Minimierung des Energieverbrauchs, von Emissionen und Abfall in der Herstellungs- und Nutzungsphase.
Bei der Herstellung müssen ökologische Kennwerte, wie nicht erneuerbare Energieträger, Treibhauspotential, Ozonabbaupotential, Photosmog, Versauerung, eingehalten werden.
Nachweis über die Einhaltung der Verpackungsverordnung und Verwendung ökologisch optimierter Verpackungen bzw. Verpackungssysteme (z.B. Mehrwegverpackungen).
Bereitstellung qualifizierter Produktinformationen.
Recyclingfähigkeit des Produkts muss gewährleistet sein.

 

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Tourismus

 

Produkte
Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferien- und Seminarhäuser, Kurhäuser in Deutschland, Österreich, Schweiz, Italien, Schweden, Finnland. 

 

BLAUE SCHWALBE

 

Vergabekriterien
Die "Blaue Schwalbe" kennzeichnet umweltfreundliche Tourismusbetriebe. Grundlage für die Zeichenvergabe ist die Erfüllung der folgenden Kriterien:

Speisen und Getränke: Angebot überwiegend regionaler und saisonaler Gerichte sowie Vollwertkost. Mindestens ein Hauptgericht muss vegetarisch sein. Kleinstportionen oder Einweggebinde werden nicht verwendet.
Verkehr: Der Betrieb sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein oder ein Abholdienst sollte zur Verfügung stehen.
Energie: Verringerung des Energieverbrauchs; so darf z.B. keine Elektroheizung als Hauptheizquelle verwendet werden. Energiespartipps für Gäste werden geboten.
Wasser: Verringerung des Wasserverbrauchs durch entsprechende Sparmaßnahmen. Maßnahmen zur Abwasserreinhaltung werden durchgeführt. Wasserspartipps für Gäste werden geboten.
Abfall: Trennung und Vermeidung von Abfall.
Putz- und Pflegemittel: Die Mittel sollen möglichst biologisch abbaubar sein, die Dosierungsvorschriften eingehalten werden.
Gartenanlagen: Kein Einsatz von Kunstdünger, Pestiziden und Torf sowie Verwendung einheimischer Pflanzen.
Freizeit: Tipps und Angebote für eine verträgliche Freizeitgestaltung.
Soziales: Einhaltung von gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

 

Vergabeverfahren
Herausgeber der "Blauen Schwalbe" ist der Verlag "Verträglich Reisen". Die Zeichenvergabe basiert auf einer Selbstverpflichtung der Zeichennutzer, die Kriterien einzuhalten. Die Betriebe werden dann nach Absprachen mit "Verträglich Reisen" in den Anzeigenpool des Verlags mit allen ausgezeichneten Betrieben aufgenommen. Eine Kontrolle durch den Verlag, ob die Kriterien tatsächlich von den Betrieben erfüllt werden, findet nicht bzw. nur bedingt statt. Die Überprüfung der Kriterien lebt vielmehr durch die Rückmeldungen der Gäste. 

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Nicht empfehlenswerte Zeichen:

 

Textilien - Bekleidung

Hautsache körperverträglich - medizinisch getestet

Vergabekriterien
Das Prüfsiegel "Hautsache körperverträglich - medizinisch getestet" kennzeichnet Textilien, die körperverträglich sind, d.h. die gewährleisten, dass sich aus den Textilien keine Substanzen mehr lösen, welche die Haut in irgendeiner Weise reizen bzw. den Körper gesundheitlich schädigen. Voraussetzung für die Zeichenvergabe ist der Nachweis über einen erfolgreich abgeschlossenen Zelltoxiditätstest, ein biochemischer Zelltest, der die Körperverträglichkeit des Textils bestätigt. Hierbei werden die gesamten Inhaltstoffe, die unter Simulation einer realen Tragesituation aus dem Textil herausgelöst wurden, lebenden Zellen beigemischt. Die Wirkung der zugesetzen Substanzen auf die Zellen werden ermittelt und beurteilt. Das Zertifikat wird nur dann vergeben, wenn im Test die Vitalität der Zellen nicht negativ durch die Substanzen beeinträchtigt wurde. Die Überprüfung erfolgt an verschiedenen Hauttypen.
Das Testverfahren entspricht den Zulassungsanforderungen für Medizinprodukte gemäß der entsprechenden Norm (DIN/ISO 30993).

Bewertung
Die Kennzeichnung steht für die Körperverträglichkeit von Textilien. Sie zielt darauf ab, Verbraucherinnen und Verbrauchern mehr Sicherheit bezüglich hautverträglicher Textilien zu geben. Grundlage dafür sind medizinische Prüfungen. Dennoch können Köperunverträglichkeiten bei empfindlichen Personen nicht völlig ausgeschlossen werden. Denn die menschliche Haut kann sehr unterschiedlich auf Inhaltsstoffe reagieren. Die der Kennzeichnung zu Grunde liegenden Anforderungen beziehen sich nur auf das Endprodukt, Anforderungen, die sich auf den Produktionsprozess beziehen, werden nicht berücksichtigt. Die Einhaltung von Schadstoffgrenzwerten und die Erfüllung von Umweltauflagen spielen für die Zeichenvergabe auch keine Rolle.
Die Fördergesellschaft körperverträglicher Textilien setzt sich überwiegend aus Textilherstellern zusammen. Durch die enge Verbindung zwischen Zeichengeber und Zeichennehmer ist die Kennzeichungsinitiative bedingt unabhängig. Denn die potentiellen Einflussmöglichkeiten der Zeichennehmer auf die Kriterienentwicklung und die Zeichenvergabe sind entsprechend groß. Informationsmaterial über die Hintergründe der Kennzeichnung stehen der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Kennzeichnung dokumentiert, dass die Textilien in einem medizinischen Verfahren auf ihre Hautverträglichkeit überprüft worden sind.

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Lebensmittel TÜV geprüft (Fleisch und Wurstwaren)


Das Zeichen Lebensmittel TÜV geprüft kennzeichnet Fleisch und Fleischprodukte


-Durchführung von BSE-Tests bei allen Rindern ab 24 Monaten.
- Hygienemaßnahmen bei der Tierhaltung, Herstellung, Verpackung, Lagerung und Vertrieb sowie Personalhygiene.
- Offenlegung der Lieferanten.
- Offenlegung der Inhaltsstoffe.
- Offenlegung der Prüfergebnisse.

 

Warum nicht empfehlenswert?

Der Grund liegt auf der Hand. Dieses Zeichen hat sehr wenig mit Bio zu tun.

 

 

 

 

 

 

Vergabekriterien
Das DLG-Prämiert Zeichen kennzeichnet verarbeitete Lebensmittel mit "überdurchschnittlichen Genusswert". Die Kennzeichnung wird in drei Wertigkeiten vergeben: dem Bronzenen, Silbernen und Großen DLG-Preis. Grundlage der DLG-Kennzeichnung ist eine sensorische Prüfung in erster Linie auf Geschmack sowie auf Aussehen, Farbe, Konsistenz, Geruch und äußere Beschaffenheit. Je nach Produktbereich wird die sensorische Prüfung um mikrobiologische, chemische und physikalische Untersuchungen ergänzt.
Für jede Produktgruppe sind Prüfmerkmale festgelegt, die nach einer Punkte-Skala von 5 (sehr gut) bis 0 (ungenügend) bewertet werden. Die einzelnen Prüfmerkmalsbewertungen werden mit bestimmten Gewichtungsfaktoren multipliziert, wobei dem Prüfmerkmal "Geschmack und Geruch" die höchste Gewichtung zugeordnet ist. Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Art der Kennzeichnung: Großer (5,0 Punkte), Silberner (4,50 - 4,99) und Bronzener (4,00 - 4,49) DLG-Preis. Ab 4,25 Punkten ist ein Produkt außerdem berechtigt, das CMA-Gütesiegel zu erhalten.

Vergabeverfahren
Das DLG-Prämiert Zeichen wird von der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) auf der Basis von Qualitätsprüfungen nach den DLG-Prüfbestimmungen vergeben (s.o.).
Die Prüfungen werden durch geschulte Prüfer im Rahmen eines Qualitätswettbewerbs durchgeführt. Darüber hinaus finden Laboranalysen und Nachkontrollen statt.