Anhang8
Home ] Onlineshop Giraffenland ] Kosmetik ] Die Hersteller ] Aetherische Oele ] Tierversuchsfreie Kosmetik ] Bio und Vegan ] Transfair ] Schreibwaren und Greenpeace ] Umweltschutz Tipps ] Zoos und Tierhaltung ] Buchtipps ] Partner ] Kontakt ] Unsere Banner ] www.abc-tierschutz.de/ ]

 

Home
Nach oben
Bio-Label
Inhaltsverzeichnis Bioverordnung
Zusammenfassung
EG-Bioverordnung
Anhang1
Anhang2
Anhang3
Anhang4
Anhang5
Anhang6
Anhang7
Anhang8
Drittlandliste

 

Bioshop

 

ANHANG VIII

 

MINDESTSTALL- UND -FREIFLÄCHEN UND ANDERE MERKMALE DER UNTERBRINGUNG BEI DEN VERSCHIEDENEN TIERARTEN UND ARTEN DER ERZEUGUNG

 

1. RINDER, SCHAFE UND SCHWEINE

 

  STALLFLÄCHE

(den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)

 

Außenfläche

(Freigeländeflächen außer Weideflächen)

 

  Lebendgewicht

(kg)

 

Mindestfläche

m 2 / Tier

 

 m 2 / Tier
Zucht- und Mastrinder und

Equiden

 

bis 100

bis 200

bis 350

über 350

1,5

2,5

4,0

5, mindestens 1 m 2 / 100 kg

1,1

1,9

3

3,7, mindestens 0,75 m 2 / 100 kg

Milchkühe   6 4,5
Zuchtbullen   10 30
Schafe und Ziegen   

1,5 Schaf / Ziege

0,35 Lamm / Zickel

2,5

0,5 je Lamm / Zickel

säugende Sauen mit bis zu

40 Tagen alten Ferkeln

 
  7,5 Sau  2,5
Mastschweine

bis 50

bis 85

bis 110

0,8

1,1

1,3

0,6

0,8

1

Ferkel

Ferkel über 40 Tage alt

und bis 30 kg

 
0,6  0,4
Zuchtschweine  

 2,5 weibliches Zuchtschwein

6,0 männliches Zuchtschwein

 

1,9

 

8,0

 

 

 

 

- 58 -

 

2. GEFLÜGEL

 

STALLFLÄCHE

(den Tieren zur Verfügung stehende Nettofläche)

 

Außenfläche

(m 2 der bei Flächenrotation je Tier

zur Verfügung stehenden Fläche

in m 2 )

 

Anzahl

Tiere / m 2 

 

cm Sitzstange /

Tier

 

 Nest
Legehennen 6 18

 

8 Legehennen je Nest oder im Falle eines gemeinsamen Nestes 120 cm 2 / Tier

 

4, sofern die Obergrenzen von 170 kg N / ha / Jahr nicht überschritten wird

 

Mastgeflügel

 10,

höchstzulässiges Lebendgewicht 21 kg je m 2

 

20

(nur Perlhühner)

 

 

4, Masthähnchen und Perlhühner

3,5, Enten

10, Truthähne

15, Gänse

Bei allen vorerwähnten Arten darf die Obergrenze von 170 kg N / ha / Jahr nicht überschritten werden

 

Mastgeflügel

(in beweglichen Ställen)

 

 

16* in beweglichen Geflügelställen mit einem höchstzulässigen Lebendgewicht von 30 kg je m 2

 

2,5, sofern die Obergrenze von 170 kg N / ha / Jahr nicht überschritten wird

 

 

* nur in beweglichen Ställen mit einer Bodenfläche von höchstens 150 m 2 , die nachts offen bleiben.

______________

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wir distanzieren uns von folgenden Links