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Anhang6
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- 48 -. EU-Bio-Verordnung ANHANG VI
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Definitionen:
1. Zutaten: Stoffe nach der Definition in Artikel 4 dieser Verordnung mit den Einschränkungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1) . 2. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs:
3. Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs: Zutaten, die nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, mindestens aber zu einer der folgenden Kategorien gehören:
3.1 Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich Träger dieser Stoffe gemäß den Definitionen in den Nummern 5 und 6; 3.2 Aromen gemäß der Definition in Nummer 7; 3.3 Wasser und Salz; 3.4 Mikroorganismen, Kulturen; 3.5 Mineralien (einschließlich Spurenelemente) und Vitamine.
4. Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe, gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (2) . 5. Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe gemäß der Definition in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/107/EWG, die unter diese Richtlinie oder die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/107EWG genannte Globalrichtlinie fallen. 6. Träger, einschließlich Trägerlösungsmittel: Lebensmittelzusatzstoffe, die dazu dienen, einen Lebensmittelzusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder physikalisch zu verändern, ohne seine technologische Funktion zu beeinflussen, um seine Handhabung, An- oder Verwendung zu erleichtern. 7. Aromen: Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (3) , die unter diese Richtlinie fallen. (1) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979, S. 1 (2) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989, S. 27 (3) ABl. Nr. L 184 vom 15.07.1988, S. 61
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Die Teile A, B und C umfassen Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Aufbereitung von Lebensmitteln, mit Ausnahme von Weinen, verwendet werden dürfen, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehen. Bis zur Annahme von Vorschriften in den Teilen A und B dieses Anhangs gelten insbesondere für die Aufbereitung von Lebensmitteln, die aus einem oder mehreren tierischen Erzeugnissen bestehen, die einzelstaatlichen Vorschriften. Unbeschadet der Bezugnahme auf Zutaten gemäß den Teilen A und C oder auf Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Teil B dürfen ein Verarbeitungsverfahren, beispielsweise das Räuchern, eine Zutat oder ein Verarbeitungshilfsstoff nur gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen und / oder einzelstaatlichen, dem Vertrag entsprechenden Rechtsvorschriften, oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, unter Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Herstellungspraxis für Lebensmittel angewendet bzw. zugesetzt werden. Falls solche Rechtsvorschriften nicht bestehen, sind die Regeln der guten Herstellungspraxis für Lebensmittel einzuhalten. Zusatzstoffe sind insbesondere gemäß den Vorschriften der Richtlinie 89/107/EWG, gegebenenfalls auch denen in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/107/EWG genannten Globalrichtlinie zu verwenden. Die Verwendung von Aromen erfolgt gemäß den Vorschriften der Richtlinie 88/388/EWG, die Verwendung von Lösemitteln nach den Vorschriften der Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösemittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (4) . (4) ABl. Nr. L 157 vom 24.06.1988, S. 28
TEIL A - ZUTATEN NICHT LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE C) UND ARTIKEL 5 ABSATZ 5A BUCHSTABE D) DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2092/91
A.1 Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger Bezeichnung Bemerkungen E 170 Calciumcarbonat Alle zugelassenen Wirkungen außer Färbung E 270 Milchsäure - E 290 Kohlendioxid - E 296 Apfelsäure - E 300 Ascorbinsäure - E 306 stark tocopherolhaltige Extrakte Antioxidans in Fetten und Ölen E 322 Lecithine - E 330 Citronensäure - E 333 Calciumcitrate - E 334 Weinsäure (L(+)-) - E 335 Natriumtartrate - E 336 Kaliumtartrate - E 341(i) Monocalciumphosphat Backtriebmittel für Fertigmehl E 400 Alginsäure - E 401 Natriumalginat - E 402 Kaliumalginat - E 406 Agar-Agar - E 407 Carrageen -
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Bezeichnung Bemerkungen E 410 Johannesbrotkernmehl - E 412 Guarkernmehl - E413 Traganth - E 414 Gummi arabicum - E 415 Xanthan - E 416 Karayagummi - E 422 Glyzerin Pflanzenextrakte E 440(i) Pektin - E 500 Natriumcarbonate - E 501 Kaliumcarbonate - E 503 Ammoniumcarbonate - E 504 Magnesiumcarbonate - E 516 Calciumsulfat Träger E 524 Natriumhydroxyd Oberflächenbehandlung von Laugengebäck E 551 Siliziumdioxid Trennmittel für Kräuter und Gewürze E 938 Argon - E 941 Stickstoff - E 948 Sauerstoff - A. 2 Aromen im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 88/388/EWG, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 2 der Richtlinie als natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind. A.3 Wasser und Salz Trinkwasser, Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die allgemein bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden. A.4 Kulturen von Mikroorganismen A.4.1 die normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Kulturen von Mikroorganismen, ausgenommen genetisch veränderte Organismen gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/220/EWG; A.5 Mineralien (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere Stickstoffverbindungen Mineralien (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere Stickstoffverbindungen sind nur insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben ist.
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TEIL B - VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE UND SONSTIGE ERZEUGNISSE, DIE BEI DER VERARBEITUNG ÖKOLOGISCH HERGESTELLTER ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS GEMÄß ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE D) UND ARTIKEL 5 ABSATZ 5A BUCHSTABE E) DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2092/91 VERWENDET WERDEN DÜRFEN Bezeichnung - Bemerkungen Wasser - Calciumchlorid - Koagulationsmittel Calciumcarbonat - Natriumcarbonat - Zuckerherstellung Zitronensäure - Ölherstellung und Stärkehydrolyse Natriumhydroxyd - - Ölerzeugung aus Rapssaat (Brassica spp.) Schwefelsäure - Zuckerherstellung Isopropanol (Propan-2-ol) Im Kristallisationsprozess bei der Zuckerherstellung In Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 88/344/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/60/EWG Bis 31.12.2006 Calciumhydroxid Calciumsulfat - Koagulationsmittel Magnesiumchlorid (oder Nigari) - Koagulationsmittel Kaliumcarbonat - Trocknen von Trauben Kohlendioxid Stickstoff Ethanol - Lösemittel Gerbsäure - Filtrierhilfe Eiweißalbumin Kasein Gelatine Fischleim Pflanzliche Öle - Schmier-, Trennmittel oder Schaumverhüter Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung -Activkohle Talkum Bentonit Kaolin Kieselgur Perlit Haselnussschalen Reismehl
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Bezeichnung Bemerkungen Bienenwachs - Trennmittel Carnaubawachs - Trennmittel
Kulturen von Mikroorganismen und Enzyme: Kulturen von Mikroorganismen und Enzyme, die normalerweise zur Lebensmittelherstellung verwendet werden, ausgenommen von genetisch veränderten Organismen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/220/EWG und von Enzymen aus genetisch veränderten Organismen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/220/EWG.
TEIL C - ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2092/91, DIE NICHT ÖKOLOGISCH ERZEUGT WURDEN
C.1 Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe a) der Einleitung dieses Anhangs hergestellt werden:
C.1.1 Essbare Früchte, Nüsse und Samen: Eicheln Quercus spp. Kolanuss Cola acuminata Stachelbeeren Ribes uva-crispa Maracuja (Passionsfrucht) Passiflora edulis Himbeeren (getrocknet) Rubus idaeus Rote Johannisbeeren (getrocknet) Ribes rubrum
C.1.2 Essbare Gewürze und Kräuter: Muskatnuss Myristica fragrans, nur bis 31.12.2000 Pfeffer, grün Piper nigrum, nur bis 30.4.2001 Rosa Beeren, rosa Pfeffer Schinus molle L. Meerrettichsamen Armoracia rusticana Kleiner Galgant Alpinia officinarum Saflorblüten Cartamus tinctorius Brunnenkresse Nasturtium officinale
C.1.3 Verschiedenes: Algen, einschließlich Seegras, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen. C.2 Pflanzliche Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe b) der Einleitung dieses Anhangs hergestellt werden: C.2.1 Fette und Öle, raffiniert oder nicht, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von: Kakao Theobroma cacao Kokosnuss Cocos nucifera Oliven Olea europaea Sonnenblumen Helianthus annuus Palmen Elaeis guineensis Raps Brassica napus, rapa Saflor Carthamus tinctorius Sesam Sesamum indicum Soja Glycine max
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C.2.2 Folgende Zucker, Stärken und sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen: Rübenzucker, nur bis 01.04.2003 Fructose Reispapier Oblaten Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert
C.2.3 Verschiedenes: Koriander, geräuchert Coriandrum sativum, nur bis 31.12.2000 Erbsenprotein Pisum spp. Rum: nur aus Rohrzuckersaft gewonnen Kirsch, hergestellt auf Basis von Früchten und Geschmacksstoffen gemäß Teil A.2 dieses Anhangs. Mischungen pflanzlicher Erzeugnisse, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel als farb- und geschmackgebende Zutaten in Süßwaren verwendet werden dürfen, nur zur Herstellung von 'Gummibärchen', nur bis 30.9.2000. Mischungen folgender Pfefferarten: Piper nigrum, Schinus molle and Schinus terebinthifolium, nur bis 31.12.2000
C.3 Tierische Erzeugnisse: Wassertiere, nicht aus der Aquakultur, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen. Buttermilchpulver nur bis 31.08.2001 Gelatine Honig nur bis 28.02.2001 Laktose nur bis 31.08.2001 Molkenpulver „Herasuola" Naturdärme nur bis 01.04.2004
REGELUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES INHALTS VON ANHANG VI festgelegt durch Verordnung (EWG) Nr. 207/93 geändert durch Verordnung (EG) Nr. 345/97 und Verordnung (EG) Nr. 2020/2000
Artikel 1 Der Inhalt des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Die Teile A und B des Anhangs VI können nur geändert werden, wenn mindestens folgende Anforderungen erfüllt sind:
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_____________________ * ABl. Nr. 40 vom 11.02.1989, S. 27
Artikel 3 (1) Solange eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nicht in Anhang VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 enthalten ist, kann sie gemäß der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 5 Absatz 5a Buchstabe b) derselben Verordnung vorgesehenen Abweichung verwendet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Wird die Zulassung gemäß Absatz 1 erteilt, so unterrichtet der Mitgliedstaat unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wobei folgende Angaben zu machen sind:
(3) Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, Bemerkungen, aus denen hervorgeht, dass während des Mangelzeitraums Lieferungen erhältlich sind, so muss der Mitgliedstaat erwägen, die Zulassung zurückzuziehen oder den geplanten Zulassungszeitraum zu verkürzen, und muss er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Information über die Maßnahmen unterrichten, die er getroffen hat oder treffen wird.
(4) Auf Verlangen eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission wird die Angelegenheit dem in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Nach dem Verfahren des Artikels 14 kann beschlossen werden, die Zulassung zu widerrufen, den Zulassungszeitraum zu ändern oder die betreffende Zutat gegebenenfalls in Anhang VI Teil C aufzunehmen.
- 55 - (5) Im Fall einer Verlängerung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) findet das Verfahren der Absätze 2 und 3 Anwendung. (6) Will ein Mitgliedstaat sicherstellen, dass eine auf herkömmlichem Weg hergestellte Zutat nach Ablauf der dritten Verlängerung der Zulassung weiterhin verwendet werden darf, muss er zusammen mit der Mitteilung der dritten Verlängerung einer erteilten Zulassung einen Antrag auf Aufnahme der Zutat in Anhang VI Teil C einreichen. Solange kein Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 14 in Kraft getreten ist, nach dem die Zutat in Anhang VI Teil C aufgenommen oder die Zulassung zurückgezogen werden soll, kann der Mitgliedstaat die Zulassung weitere Male um jeweils sieben Monate verlängern, wobei die Bedingungen der Absätze 1, 2 und 3 einzuhalten sind.
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