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- 48 -.

EU-Bio-Verordnung

ANHANG VI

 

Einleitung

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Definitionen:

 

1. Zutaten: Stoffe nach der Definition in Artikel 4 dieser Verordnung mit den Einschränkungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1) .

2. Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs:

a) einzelne landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz geeigneter Wasch-, Reinigungs-, thermischer und / oder mechanischer und / oder physikalischer Verfahren gewonnen werden, die zu einer Herabsetzung des Feuchtigkeitsgehalts der Erzeugnisse führen;

b) ferner Erzeugnisse, die aus den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen unter Einsatz anderer in der Lebensmittelverarbeitung eingesetzter Verfahren gewonnen werden, sofern diese Erzeugnisse nicht als Lebensmittelzusatzstoffe oder Aromen gemäß den Nummern 5 und 7 anzusehen sind.

 

3. Zutaten nicht landwirtschaftlichen Ursprungs: Zutaten, die nicht zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, mindestens aber zu einer der folgenden Kategorien gehören:

 

3.1 Lebensmittelzusatzstoffe einschließlich Träger dieser Stoffe gemäß den Definitionen in den Nummern 5 und 6;

3.2 Aromen gemäß der Definition in Nummer 7;

3.3 Wasser und Salz;

3.4 Mikroorganismen, Kulturen;

3.5 Mineralien (einschließlich Spurenelemente) und Vitamine.

 

4. Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe, gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (2) .

5. Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe gemäß der Definition in Artikel 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/107/EWG, die unter diese Richtlinie oder die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/107EWG genannte Globalrichtlinie fallen.

6. Träger, einschließlich Trägerlösungsmittel: Lebensmittelzusatzstoffe, die dazu dienen, einen Lebensmittelzusatzstoff zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder physikalisch zu verändern, ohne seine technologische Funktion zu beeinflussen, um seine Handhabung, An- oder Verwendung zu erleichtern.

7. Aromen: Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 88/388/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (3) , die unter diese Richtlinie fallen.

(1) ABl. Nr. L 33 vom 08.02.1979, S. 1

(2) ABl. Nr. L 40 vom 11.02.1989, S. 27

(3) ABl. Nr. L 184 vom 15.07.1988, S. 61

 

 

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Allgemeine Grundsätze

Die Teile A, B und C umfassen Zutaten, Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Aufbereitung von Lebensmitteln, mit Ausnahme von Weinen, verwendet werden dürfen, die im Wesentlichen aus einer oder mehreren in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Zutaten pflanzlichen Ursprungs bestehen.

Bis zur Annahme von Vorschriften in den Teilen A und B dieses Anhangs gelten insbesondere für die Aufbereitung von Lebensmitteln, die aus einem oder mehreren tierischen Erzeugnissen bestehen, die einzelstaatlichen Vorschriften.

Unbeschadet der Bezugnahme auf Zutaten gemäß den Teilen A und C oder auf Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Teil B dürfen ein Verarbeitungsverfahren, beispielsweise das Räuchern, eine Zutat oder ein Verarbeitungshilfsstoff nur gemäß den einschlägigen gemeinschaftlichen und / oder einzelstaatlichen, dem Vertrag entsprechenden Rechtsvorschriften, oder, falls solche Vorschriften nicht bestehen, unter Einhaltung der Regeln der guten fachlichen Herstellungspraxis für Lebensmittel angewendet bzw. zugesetzt werden. Falls solche Rechtsvorschriften nicht bestehen, sind die Regeln der guten Herstellungspraxis für Lebensmittel einzuhalten. Zusatzstoffe sind insbesondere gemäß den Vorschriften der Richtlinie 89/107/EWG, gegebenenfalls auch denen in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 89/107/EWG genannten Globalrichtlinie zu verwenden. Die Verwendung von Aromen erfolgt gemäß den Vorschriften der Richtlinie 88/388/EWG, die Verwendung von Lösemitteln nach den Vorschriften der Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösemittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (4) .

(4) ABl. Nr. L 157 vom 24.06.1988, S. 28

 

 

TEIL A - ZUTATEN NICHT LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE C) UND ARTIKEL 5 ABSATZ 5A BUCHSTABE D) DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2092/91

 

A.1 Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Träger

Bezeichnung                                                                Bemerkungen

E 170 Calciumcarbonat                              Alle zugelassenen Wirkungen außer Färbung

E 270 Milchsäure                                                      -

E 290 Kohlendioxid                                              -

E 296 Apfelsäure                                                   -

E 300 Ascorbinsäure                                              - 

E 306 stark tocopherolhaltige Extrakte      Antioxidans in Fetten und Ölen

E 322 Lecithine -

E 330 Citronensäure                                                        -  

E 333 Calciumcitrate                                                                  -

E 334 Weinsäure (L(+)-)                                                       -

E 335 Natriumtartrate                                                                      -

E 336 Kaliumtartrate                                                                  -

E 341(i) Monocalciumphosphat                        Backtriebmittel für Fertigmehl

E 400 Alginsäure                                                                         -

E 401 Natriumalginat                                                                -

E 402 Kaliumalginat                                                              -

E 406 Agar-Agar                                                                       -

E 407 Carrageen                                                                           -

 

 

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Bezeichnung                                                                Bemerkungen

E 410 Johannesbrotkernmehl                                                 -        

E 412 Guarkernmehl                                                                             -

E413 Traganth                                                                     -

E 414 Gummi arabicum                                                            -

E 415 Xanthan                                                                          -

E 416 Karayagummi                                                                    -

E 422 Glyzerin                                                         Pflanzenextrakte

E 440(i) Pektin                                                                    -

E 500 Natriumcarbonate                                                              -

E 501 Kaliumcarbonate                                                               -

E 503 Ammoniumcarbonate                                                     -

E 504 Magnesiumcarbonate                                                 -

E 516 Calciumsulfat                                                            Träger

E 524 Natriumhydroxyd                          Oberflächenbehandlung von Laugengebäck

E 551 Siliziumdioxid                                  Trennmittel für Kräuter und Gewürze

E 938 Argon                                                                     -

E 941 Stickstoff                                                               - 

E 948 Sauerstoff         

                                                     -

A. 2 Aromen im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG

Stoffe und Erzeugnisse gemäß der Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer i) und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 88/388/EWG, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d) und Absatz 2 der Richtlinie als natürlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind.

A.3 Wasser und Salz

Trinkwasser, Salze (hauptsächlich aus Natrium- oder Kaliumchlorid), die allgemein bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden.

A.4 Kulturen von Mikroorganismen

A.4.1 die normalerweise in der Lebensmittelherstellung verwendeten Kulturen von Mikroorganismen, ausgenommen genetisch veränderte Organismen gemäß der Definition in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/220/EWG;

A.5 Mineralien (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere Stickstoffverbindungen Mineralien (einschließlich Spurenelemente), Vitamine, Aminosäuren und andere Stickstoffverbindungen sind nur insoweit zulässig, als ihre Verwendung in den sie enthaltenden Lebensmitteln gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

 

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TEIL B - VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE UND SONSTIGE ERZEUGNISSE, DIE BEI DER VERARBEITUNG ÖKOLOGISCH HERGESTELLTER ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS GEMÄß ARTIKEL 5 ABSATZ 3 BUCHSTABE D) UND ARTIKEL 5 ABSATZ 5A BUCHSTABE E) DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2092/91 VERWENDET WERDEN DÜRFEN

Bezeichnung - Bemerkungen

Wasser                        -

Calciumchlorid - Koagulationsmittel

Calciumcarbonat - 

Natriumcarbonat - Zuckerherstellung

Zitronensäure - Ölherstellung und Stärkehydrolyse

Natriumhydroxyd - - Ölerzeugung aus Rapssaat (Brassica spp.)

Schwefelsäure -  Zuckerherstellung

Isopropanol (Propan-2-ol) Im Kristallisationsprozess bei der Zuckerherstellung In Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 88/344/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/60/EWG     Bis 31.12.2006

Calciumhydroxid

Calciumsulfat - Koagulationsmittel

Magnesiumchlorid (oder Nigari) -  Koagulationsmittel

Kaliumcarbonat  - Trocknen von Trauben

Kohlendioxid 

Stickstoff

Ethanol - Lösemittel

Gerbsäure  - Filtrierhilfe

Eiweißalbumin 

Kasein

Gelatine

Fischleim

Pflanzliche Öle  - Schmier-, Trennmittel oder Schaumverhüter

Siliciumdioxid als Gel oder kolloidale Lösung -Activkohle

Talkum

Bentonit

Kaolin

Kieselgur

Perlit

Haselnussschalen

Reismehl

 

 

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Bezeichnung Bemerkungen

Bienenwachs - Trennmittel

Carnaubawachs - Trennmittel

 

Kulturen von Mikroorganismen und Enzyme:

Kulturen von Mikroorganismen und Enzyme, die normalerweise zur Lebensmittelherstellung verwendet werden, ausgenommen von genetisch veränderten Organismen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/220/EWG und von Enzymen aus genetisch veränderten Organismen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/220/EWG.

 

 

TEIL C - ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2092/91, DIE NICHT ÖKOLOGISCH ERZEUGT WURDEN

 

C.1 Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe a) der Einleitung dieses Anhangs hergestellt werden:

 

C.1.1 Essbare Früchte, Nüsse und Samen:

Eicheln Quercus spp.

Kolanuss Cola acuminata

Stachelbeeren Ribes uva-crispa

Maracuja (Passionsfrucht) Passiflora edulis

Himbeeren (getrocknet) Rubus idaeus

Rote Johannisbeeren (getrocknet) Ribes rubrum

 

C.1.2 Essbare Gewürze und Kräuter:

Muskatnuss Myristica fragrans, nur bis 31.12.2000

Pfeffer, grün Piper nigrum, nur bis 30.4.2001

Rosa Beeren, rosa Pfeffer Schinus molle L.

Meerrettichsamen Armoracia rusticana

Kleiner Galgant Alpinia officinarum

Saflorblüten Cartamus tinctorius

Brunnenkresse Nasturtium officinale

 

C.1.3 Verschiedenes:

Algen, einschließlich Seegras, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.

C.2 Pflanzliche Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe b) der Einleitung dieses Anhangs hergestellt werden:

C.2.1 Fette und Öle, raffiniert oder nicht, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von:

Kakao Theobroma cacao

Kokosnuss Cocos nucifera

Oliven Olea europaea

Sonnenblumen Helianthus annuus

Palmen Elaeis guineensis

Raps Brassica napus, rapa

Saflor Carthamus tinctorius

Sesam Sesamum indicum

Soja Glycine max

 

 

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C.2.2 Folgende Zucker, Stärken und sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen:

Rübenzucker, nur bis 01.04.2003

Fructose

Reispapier

Oblaten

Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert

 

C.2.3 Verschiedenes:

Koriander, geräuchert Coriandrum sativum, nur bis 31.12.2000

Erbsenprotein Pisum spp.

Rum: nur aus Rohrzuckersaft gewonnen

Kirsch, hergestellt auf Basis von Früchten und Geschmacksstoffen gemäß Teil A.2 dieses Anhangs.

Mischungen pflanzlicher Erzeugnisse, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel als farb- und geschmackgebende Zutaten in Süßwaren verwendet werden dürfen, nur zur Herstellung von 'Gummibärchen', nur bis 30.9.2000.

Mischungen folgender Pfefferarten: Piper nigrum, Schinus molle and Schinus terebinthifolium, nur bis 31.12.2000

 

C.3 Tierische Erzeugnisse:

Wassertiere, nicht aus der Aquakultur, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen.

Buttermilchpulver nur bis 31.08.2001

Gelatine

Honig nur bis 28.02.2001

Laktose nur bis 31.08.2001

Molkenpulver „Herasuola"

Naturdärme nur bis 01.04.2004

 

REGELUNGEN ZUR ÄNDERUNG DES INHALTS VON ANHANG VI

festgelegt durch Verordnung (EWG) Nr. 207/93 geändert

durch Verordnung (EG) Nr. 345/97

und Verordnung (EG) Nr. 2020/2000

 

Artikel 1

Der Inhalt des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Teile A und B des Anhangs VI können nur geändert werden, wenn mindestens folgende Anforderungen erfüllt sind:

a) für Zutaten gemäß Anhang VI Teil A Nummer 1:

Unbeschadet der Aufnahmebedingungen für Zusatzstoffe gemäß der Richtlinie 89/107/EWG des Rates* sind nur solche Stoffe aufzunehmen, ohne die diese Lebensmittel nachweislich weder erzeugt noch haltbar gemacht werden können.

 

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b) für Verarbeitshilfsstoffe gemäß Anhang VI Teil B:

Es werden nur solche Stoffe aufgenommen, die bei der Lebensmittelverarbeitung allgemein gebräuchlich sind und ohne die diese Lebensmittel nachweislich nicht erzeugt werden können.

_____________________

* ABl. Nr. 40 vom 11.02.1989, S. 27

 

Artikel 3

(1) Solange eine Zutat landwirtschaftlichen Ursprungs nicht in Anhang VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 enthalten ist, kann sie gemäß der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 5 Absatz 5a Buchstabe b) derselben Verordnung vorgesehenen Abweichung verwendet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Der Marktteilnehmer hat der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gegenüber nachgewiesen, dass die betreffende Zutat dem Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genügt.

b) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat die Verwendung gemäß den Anforderungen von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vorläufig für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten zugelassen, nachdem sie überprüft hat, dass der Marktteilnehmer die erforderlichen Kontakte zu den übrigen Lieferanten in der Gemeinschaft hergestellt hat, um sich zu vergewissern, dass die betreffenden Zutaten mit den geforderten Qualitätsmerkmalen nicht verfügbar sind. Der Mitgliedstaat darf diese Zulassung unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 6 höchstens dreimal um jeweils sieben Monate verlängern.

c) Es wurde kein Beschluss gemäß Absatz 4 oder Absatz 6 gefasst, nach dem eine erteilte Zulassung für die betreffende Zutat zurückgezogen werden soll.

 

(2) Wird die Zulassung gemäß Absatz 1 erteilt, so unterrichtet der Mitgliedstaat unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission, wobei folgende Angaben zu machen sind:

a) Zulassungsdatum und im Falle einer verlängerten Zulassung das Datum der ersten Zulassung;

b) Name, Anschrift, Telefonnummer sowie gegebenenfalls Faxnummer und E-Mail-Adresse des Inhabers der Zulassung; Name und Anschrift der Kontaktstelle bei der Behörde, die die Zulassung erteilt hat;

c) Bezeichnung und, falls erforderlich, genaue Beschreibung und Qualitätsmerkmale der betreffenden Zutat land-wirtschaftlichen Ursprungs;

d) Art der Erzeugnisse, für deren Herstellung die betreffende Zutat benötigt wird;

e) benötigte Mengen sowie Begründung dafür;

f) Begründung der Mangelsituation und voraussichtliche Dauer;

g) Datum, an dem der Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unterrichtet. Die Kommission und / oder die Mitgliedstaaten können diese Angaben der Öffentlichkeit zugänglich machen.

 

(3) Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission und dem Mitgliedstaat, der die Zulassung erteilt hat, Bemerkungen, aus denen hervorgeht, dass während des Mangelzeitraums Lieferungen erhältlich sind, so muss der Mitgliedstaat erwägen, die Zulassung zurückzuziehen oder den geplanten Zulassungszeitraum zu verkürzen, und muss er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Information über die Maßnahmen unterrichten, die er getroffen hat oder treffen wird.

 

(4) Auf Verlangen eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission wird die Angelegenheit dem in Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 genannten Ausschuss zur Prüfung vorgelegt. Nach dem Verfahren des Artikels 14 kann beschlossen werden, die Zulassung zu widerrufen, den Zulassungszeitraum zu ändern oder die betreffende Zutat gegebenenfalls in Anhang VI Teil C aufzunehmen.

 

 

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(5) Im Fall einer Verlängerung gemäß Absatz 1 Buchstabe b) findet das Verfahren der Absätze 2 und 3 Anwendung.

(6) Will ein Mitgliedstaat sicherstellen, dass eine auf herkömmlichem Weg hergestellte Zutat nach Ablauf der dritten Verlängerung der Zulassung weiterhin verwendet werden darf, muss er zusammen mit der Mitteilung der dritten Verlängerung einer erteilten Zulassung einen Antrag auf Aufnahme der Zutat in Anhang VI Teil C einreichen. Solange kein Beschluss nach dem Verfahren des Artikels 14 in Kraft getreten ist, nach dem die Zutat in Anhang VI Teil C aufgenommen oder die Zulassung zurückgezogen werden soll, kann der Mitgliedstaat die Zulassung weitere Male um jeweils sieben Monate verlängern, wobei die Bedingungen der Absätze 1, 2 und 3 einzuhalten sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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