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EG-Bioverordnung
Anhang1
Anhang2
Anhang3
Anhang4
Anhang5
Anhang6
Anhang7
Anhang8
Drittlandliste

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Kurzfassung der EG-Verordnung

kontrolliert biologischer Anbau

 

Für Rinder und kleine Wiederkäuern

EG-Verordnung Nr. 2092/91 mit Änderungsverordnung Nr. 1804/1999 (Stand 12/99)

 

Haltung

Die Haltungsbedingungen leiten sich aus dem arteigenen Verhalten der Tiere ab.

Bei Rindern wird dem Bewegungsbedürfnis durch Laufstall, Laufhof bzw. Weidegang Rechnung getragen.

Einstreu ist für den Liegebereich vorgeschrieben.

Die Tiere genießen viel natürliches Tageslicht und Frischluft. 

Ausschließlicher Spaltenboden ist verboten. 

Die ganzjährige Anbindehaltung ist nicht erlaubt. 

Kälber müssen spätestens nach einer Woche in Gruppen gehalten werden, um dem Sozialverhalten des Herdentieres Rind gerecht zu werden. 

Für Milchkühe ist z. B. eine Gesamtbewegungsfläche von je 10,5 qm vorzusehen. Damit ist genügend Raum als Ausweichdistanz, z. B. bei Rangkämpfen gegeben.

 Außerdem ist allen Säugetieren Weide- und Freigeländezugang oder Auslauf zu gewähren — pro Milchkuh 4,5 qm und pro Zuchtbulle 30 qm Außenfläche. 

Mindeststallflächen für Zucht- und Mastrinder liegen zwischen 1,5 und 5 qm pro Tier (je nach Gewicht).

 

Qualität der Erzeugnisse aus ökologischer Tierhaltung

Bei der Herstellung von Milchprodukten werden keine gentechnisch gewonnenen Enzyme bzw. Mikroorganismen verwendet.

Im ökologischen Landbau werden vor allem Ochsen und Färsen gemästet. Deren zartes, fein-faseriges und marmoriertes Fleisch hat hohen

Genusswert:  Dem Rindfleisch wird nach dem Schlachten Zeit zum Reifen gegeben. Dabei verstärkt es sein Aroma und wird noch zarter.

Die Richtlinien zur Herstellung von Ökowurst orientieren sich an traditionellen handwerklichen Arbeitsweisen. Phosphate, künstliche Aromen oder Geschmacksverstärker finden keine Verwendung.

 

 

 

Grundsätzliches

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Stoffe, die aus oder durch GVO erzeugt wurden (sog. GVO-Derivate), dürfen nicht verwendet werden (z.B. in Futtermitteln; Ausnahme: Tierarzneimittel).

Die Tierhaltung muß flächengebunden betrieben werden.

Teilbetriebsumstellungen sind möglich (Bitte beachten: Nach den Richtlinien der AGÖL- Verbände nicht möglich!). Es können jedoch nicht Tiere der gleichen Tierart ökologisch und konventionell gehalten werden.

Eine vollständige Dokumentation der Herkunft, der Zu- und Abgänge, der tierärztlichen Behandlungen, der Futterzukäufe, der Auslaufperioden etc. sowie eine klare Kennzeichnung der Tiere ist vorgeschrieben.

 

 

Futter

Konventionelle Futtermittel: (Ausnahmeregelung bis 24.08.2005). Erlaubt sind max. 10% der TM pro Jahr bzw. max. 25% der TM der Tagesration (mit Ausnahme der Wandertierhaltung), sofern die Futtermittel:

ökologisch nicht verfügbar sind und

im Anhang II Teil C Abschnitt 1 genannt sind (Bitte beachten: Für Verbandsbetriebe gelten die Anhänge der Verbandsrichtlinien!) und

ohne Verwendung chemischer Lösungsmittel hergestellt wurden und

gentechnikfrei sind.

 

Gentechnikfreiheit heißt:

Futtermittelausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung dürfen nicht unter Verwendung von GVO oder GVO-Derivaten hergestellt worden sein.
(Es werden von Mineralfutterherstellern mehrere für Bio-Betriebe zulässige Mineralfutter angeboten.)

Viele pflanzliche Futtermittelausgangserzeugnisse sind zulässig, nicht jedoch Exraktionsschrote.

Umstellungsfuttermittel: Bis 60% der TM, sofern die Futtermittel aus dem eigenen Betrieb stammen; ansonsten (bei Zukauf) maximal 30% der TM der Ration.

Rauhfutter: mind. 60% der TM der Ration

Die Aufzucht der Jungtiere auf Basis natürlicher Milch ist vorgeschrieben (Kälber 3 Monate, Lämmer 45 Tage). Daneben ist u.U. die Verwendung von bestimmten Milchaustauschern, die zur Hälfte Milchpulver und zur Hälfte Eiweiße pflanzlichen Ursprungs enthalten möglich (mind. 75% Öko-Anteil).

Erlaubte Zusatzstoffe:

erlaubte Mineralstoffe sind im Anhang II Teil C Nr. 3

aufgeführt

erlaubte Spurenelemente, Vitamine, Provitamine, Enzyme, Mikroorganismen sowie erlaubte Bindemittel, Fließhilfs- und Gerinnungsstoffe sind im Anhang II, Teil D, Nr. 1 aufgeführt (Zulassung synthetisch hergestellter Vitamine bei Wiederkäuerfütterung noch nicht klar geregelt).

Verbotene Zusatzstoffe: z.B. Wachstums- und Leistungsförderer

Silierhilfsmittel: zulässige Substanzen s.a. Anhang II
Teil D Nr. 1.5 und 3.1

 

Tiergesundheit / Identifizierung

Vorbeugender Einsatz von chem.-synthet. allopathischen Arzneimitteln oder von Antibiotika ist verboten.

Doppelte Wartezeit nach Behandlung mit chemisch-synthetischen allopathischen Arzneimitteln oder Antibiotika ist vorgeschrieben; wenn keine Wartezeit angegeben ist; beträgt die Wartezeit 48 Stunden.

Bei mehr als 3 Behandlungen je Tier und Jahr mit chemisch-synthetischen allopathischen Tierarzneimitteln oder Anti-biotika (ausgenommen Impfungen und Parasitenbe-handlungen) können die Erzeugnisse nicht mehr als Ökoware vermarktet werden. Bei Tieren mit einem produktiven Lebenszyklus von weniger als einem Jahr ist maximal eine Behandlung möglich. Die Tiere müssen dann erneut umgestellt werden (siehe "Umstellung von Tieren").

Der Einsatz von Hormonen ist verboten; jedoch im Fall einer therapeutischen tierärztl. Behandlung einzelner Tiere erlaubt.

Exakte Dokumentation der Tierarzneimittelanwendung (Mittel, Wirkstoff, Diagnose, Art der Verabreichung, Dauer der Behandlung, gesetzliche Wartezeit, behandeltes Tier/Tiergruppe) ist vorgeschrieben.

Tiere und tierische Erzeugnisse müssen auf allen Stufen der Erzeugung, Aufbereitung, Beförderung und Vermarktung zu identifizieren sein.
(Beispiel Rindfleischetikettierung: Die Tierherkunft wird in der Regel durch den Tierpass belegt. Über die Schlachtung und Zerlegung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Wird nur ein Tier geschlachtet, ist eine Schlachtbescheinigung und der Beleg der Fleischbeschau - jeweils mit Datum und Ohrmarkennummer - ausreichend. Werden mehrere Tiere an einem Termin geschlachtet, ist zusätzlich ein Zerlegeprotokoll erforderlich. Mit folgenden Angaben ist eine korrekte Identifizierung des Rindfleisches möglich:
(1.) "Chargen-Nummer" (z.B. Ohrmarkennummer. oder Schlachtdatum oder Mindesthaltbarkeitsdatum) sowie
(2.) der Bio-Auslobung und
(3.) der Betriebsnummer oder -adresse.
Bei verpackten Produkten erfolgen die Angaben auf dem Etikett. Bei offenem Verkauf oder Schlachtkörpern genügen Begleitpapiere, die die oben genannten Angaben enthalten).

 

Tierische Dünger

Die im Betrieb verwendete Dungmenge darf jährlich maximal 170 kg N/ha betragen; das entspricht 2 Kühen oder 2,5 Zuchtfärsen oder 3,3 (ein- bis zweijährigen) Rindern oder 5 Rindern unter einem Jahr oder 13,3 Mutterschafen bzw. –ziegen (Bitte beachten: In AGÖL- bzw. Verbandsrichtlinien anders geregelt).

Dung-Kooperationen mit anderen Biobetrieben sind möglich. Der oben genannte Höchstwert gilt dann für die Gesamtheit der kooperierenden Biobetriebe.

 

Haltungspraktiken

Künstliche Besamung ist zulässig; Embryonentransfer jedoch verboten.

Enthornen, Anbringen von Gummiringen an den Schwänzen von Schafen sowie das Kupieren von Schwänzen dürfen nicht systematisch durchgeführt werden, können jedoch z.B. aus Sicherheits- oder Gesundheits- oder Hygienegründen gestattet werden.

Kastration zur Qualitätssicherung und zur Erhaltung traditioneller Produktionsverfahren (z.B. Mastochsen) ist zulässig.

 

Ausläufe und Stallbau

Artgerechte Unterbringung, ungehinderter Zugang zu Futterstellen und Tränken, reichlich natürliche Belüftung und ausreichend Tageslicht müssen gewährleistet sein.

Langfristig ist allen Säugetieren Weidegang oder Auslauf zu gewähren, wann immer der physiologische Zustand des Tieres, die klimatischen Bedingungen und der Bodenzustand es gestatten. Zudem sind Mindeststall- und –freiflächen vorgeschrieben. Der Auslauf kann z.T. überdacht sein. Ausnahmegenehmigungen sind bis längstens 31.12.2010, und sofern die AGÖL-Rahmenrichtlinien erfüllt sind, möglich (s.a. Kasten unten rechts).

Bei Sommerweidegang ist kein Winterauslauf vorgeschrieben (betrifft Laufstallhaltung).

Bullen, die älter als 1 Jahr sind, ist Weidezugang oder Auslauf zu gewähren. Die Endmast von Rindern und Schafen dagegen kann zu max. 1/5 der Lebenszeit und max. 3 Monaten in ausschließlicher Stallhaltung (also ohne Auslauf und Weidegang) erfolgen. Ausnahmegenehmigungen sind bis längstens 31.12.2010 möglich.

Anbindehaltung ist untersagt. Ausnahmen sind nur möglich
a) in bereits existierenden Gebäuden, wenn regelmäßig Auslauf oder Sommerweidegang, reichlich Einstreu und individuelle Betreuung gewährt werden (Befristung bis maximal 31.12.2010)
b) in Kleinbeständen (Vorschlag: weniger als 30 Muttertiere) wenn mindestens zweimal je Woche Auslauf ermöglicht wird und die Betriebe dem AGÖL-Standard in der Tierhaltung genügen

Die Öko-Kälberhaltungs-Bestimmungen lehnen sich an die konventionelle Kälberhaltungs-Verordnung an, die ab 24.8.2000 als Mindeststandard für alle bindend ist. Die Anbindehaltung von Kälbern ist nicht erlaubt! Die Haltung von Kälbern, die älter als 1 Woche sind, in Einzelboxen ist ebenfalls untersagt (Kälberhütten und Iglus bei denen Sozial- und Blickkontakt sowie eine hinreichende Bewegung möglich sind, sind zulässig).

Die Hälfte der gesamten Bodenfläche muß aus festem Material bestehen (nicht aus Spaltenböden).

Es muß ein trockener, eingestreuter Liegebereich vorhanden sein.

Zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen dürfen nur die in Anhang II, Teil E aufgeführten Produkte verwendet werden.
Zur Parasiten- und Insektenbekämpfung in Stallungen dürfen nur die in Anhang II, Teil B Abschnitt 2 aufgeführten Produkte verwendet werden.
Bei den Reinigungs- und Desinfektionsmitteln für Zitzen und Melkgeräte gibt es keine Einschränkungen.

 

 

Tierart

Mindeststallfläche (m2/Tier) 1

Auslauf (m2/Tier) 1

Wenn kein Weidegang

Rinder bis 100 kg LG

1,5

1,1

Rinder bis 200 kg LG

2,5

1,9

Rinder bis 350 kg LG

4,0

3,0

Rinder über 350 kg LG

5,0

mind. 1 m2/100 kg LG

3,7

mind. 0,75 m2/100 kg LG

Milchkühe

6,0 3

4,5

Zuchtbullen

10,0

30,0

Schafe u. Ziegen

1,50 je Muttertier

0,35 je Lamm/Zickel

2,5 je Muttertier

0,5 je Lamm/Zickel

1 Für bestehende Gebäude und Haltungsformen sind Übergangsfristen bis 2010 möglich, sofern die Kontrollbehörden dies gestatten und zumindest die AGÖL-Rahmenrichtlinien und bei Kälbern zudem die Kälberhaltungs-Verordnung als Mindest-Standard eingehalten werden.

3 6 m2/Kuh werden in Boxenlaufställen in der Regel erreicht

Wichtiger Hinweis:

Ganzjährige Anbindehaltung (ohne Auslauf und ohne Weidegang) oder

Anbindehaltung bei Kälbern oder

Haltung von Tieren (z.B. Rindern, Ochsen oder Bullen) auf Vollspaltenböden

sind nicht zulässig. Liegt eine derartige Haltungsform vor, so können die Produkte aus der gesamten Rinderhaltung (Milch, Fleisch, Wurst, Tiere) ab dem 24.08.2000 nicht mehr mit Hinweisen auf den Öko-Landbau vermarktet werden! Übergangslösungen oder Ausnahmeregelungen gibt es hier nicht!

Gleiches gilt voraussichtlich für Milchvieh im Laufstall, das ohne Auslauf und ohne Weidegang gehalten wird. Zumindest ein kleiner Auslauf wird ab August 2000 verpflichtend sein!

y

 

 

 

Für Schweine:

EG-Verordnung Nr. 2092/91 mit Änderungsverordnung 1804/1999 (Stand 12/99)

 

Haltung

Die Haltungsbedingungen leiten sich aus dem arteigenen Verhalten der Tiere ab.

Schweine sind in Gruppen zu halten. 

Die Bereitstellung von Auslaufflächen zum Misten und Wühlen ist Pflicht. 

Zuchtsauen müssen ohne Fixierung abferkeln können.

Die Tiere müssen ungehinderten Zugang zu den Futterstellen und Tränken haben.

Bei den Ställen sind Frischluftzufuhr und ausreichendes Tageslicht zu gewährleisten. 

Die Einstreu der Ruhebereiche muss aus Stroh oder anderen geeigneten Naturmaterialien bestehen. Außerdem ist allen Säugetieren Weide- und Freigeländezugang oder Auslauf zu gewähren 

 

 

Qualität der Erzeugnisse aus ökologischer Tierhaltung

Durch entsprechende Rassenwahl, kurze Transportwege zur Schlachtstätte und schonendes Schlachten wird ein saftiges und zartes Schweinefleisch garantiert.

Die Richtlinien zur Herstellung von Ökowurst orientieren sich an traditionellen handwerklichen Arbeitsweisen. Phosphate, künstliche Aromen oder Geschmacksverstärker finden keine Verwendung.

 

 

Grundsätzliches

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Stoffe, die durch GVO erzeugt wurden (sog. GVO-Derivate), sind verboten (z.B. in Futtermitteln; ausgenommen davon sind Tierarzneimittel).

Teilbetriebsumstellungen sind möglich (Bitte beachten: Nach den Richtlinien der AGÖL-Verbände nicht möglich!).. Es können jedoch nicht Tiere der gleichen Tierart ökologisch und konventionell gehalten werden.

Flächenunabhängige Tierhaltung ist verboten.

Es wird jedoch kein Mindestanteil für auf dem Betrieb selbst erzeugtes Futter vorgeschrieben. D.h. Standort der Tierhaltung und Futteranbauflächen können damit zumindest im Veredlungsbereich z.T. entkoppelt werden. Im Rahmen von vertraglich vereinbarten Kooperationen von Bio-Betrieben kann der anfallende Dung auf betriebsfremden Flächen ausgebracht werden. Der Höchstwert (jährlich max. 170 kg N/ha) gilt dann für die Gesamtheit der kooperierenden Betriebe.

Eine vollständige Dokumentation der Herkunft, der Zu- und Abgänge, der tierärztlichen Behandlungen, der Futterzukäufe, der Auslaufperioden etc. sowie eine klare Kennzeichnung der Tiere (einzeln oder partienweise) ist notwendig.

 

 

Herkunft der Tiere

Nur Zukauf von Tieren aus Öko-Betrieben

Vorausgesetzt, dass Ökotiere nicht verfügbar sind bzw. ein Bestand aufgebaut wird und eine Genehmigung der Kontrollstelle vorliegt, sind Ausnahmen in folgenden Fällen möglich (Ausnahmeregelung bis 31.12.2003):

konv. Ferkelzukauf bis 25 kg,

Zukauf weiblicher Jungtiere aus konventioneller Haltung: 20% des Schweinebestandes (bei Beständen mit weniger als 5 Schweinen, max. 1 konv. Tier/Jahr).

Der Zukauf männlicher Zuchttiere aus konventioneller Haltung ist ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt.

Sollen Produkte von Tieren, die nach den oben genannten Ausnahmeregelungen konventionell zugekauft wurden, mit Hinweisen auf den ökologischen Landbau vermarktet werden, so sind die oben genannten Umstellungszeiten einzuhalten.

 

 

Fütterung

Max. 20% der TM im Jahresdurchschnitt bzw. max. 25 % der TM der Tagesration sind erlaubt, sofern die Futtermittel

ökologisch nicht verfügbar sind, und

im Anhang II Teil C Abschnitt 1 genannt sind (Bitte beachten: Für Verbandsbetriebe gelten die Anhänge der Verbandsrichtlinien!). und

ohne Verwendung chemischer Lösungsmittel hergestellt wurden und

gentechnikfrei sind.

Gentechnikfreiheit heißt:
konventionelle Futtermittelausgangserzeugnisse, Misch-futtermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung dürfen nicht unter Verwendung von GVO oder GVO-Derivaten hergestellt worden sein.

 

(Es werden von Mineralfutterherstellern mehrere für Bio-Betriebe zulässige Mineralfutter angeboten.)

Nicht erlaubt ist der Einsatz von Extraktionsschroten.

 

 

Tiergesundheit

Vorbeugender Einsatz von chemisch-synthetischen allopathischen Arzneimitteln oder von Antibiotika ist verboten.

Doppelte Wartezeit ist vorgeschrieben bei ausnahmsweisem Einsatz von chemisch-synthetischen allopathischen Arzneimitteln oder von Antibiotika. Wenn keine Wartezeit angegeben, ist eine Wartezeit von mind. 48 Stunden einzuhalten.

Bei mehr als 3 Behandlungen/Jahr mit chemisch-syn-thetischen allopathischen Arzneimitteln oder mit Antibiotika (ausgenommen sind Impfungen und Parasiten-behandlungen), können die Erzeugnisse nicht mehr als Ökoware vermarktet werden. Die betroffenen Tiere müssen dann erneut umgestellt werden (s.a. Umstellungszeiten).
Bei Tieren mit einem produktiven Lebenszyklus von weniger als einem Jahr ist maximal eine Behandlung möglich.

Exakte Dokumentation der Tierarzneimittelanwendung (Mittel, Wirkstoff, Diagnose Art der Verabreichung, Dauer der Behandlung, gesetzliche Wartezeit) und Kennzeichnung der behandelten Tiere (einzeln oder partienweise) sind Pflicht.

Der Einsatz von Hormonen ist verboten; jedoch im Fall einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres erlaubt.

 

 

Tierische Dünger

Die im Betrieb verwendete Dungmenge darf jährlich max. 170 kg N/ha betragen; das entspricht z.B.:
– max. 6,5 Sauen je ha oder

– 14 Mastschweineplätze je ha (bzw. 28 Mastschweine je ha bei 2 Umtrieben/Jahr)

(Bitte beachten: In AGÖL- bzw. Verbandsrichtlinien anders geregelt).

 

Dung-Kooperationen mit anderen Bio-Betrieben sind erlaubt. Der oben genannte Höchstwert gilt dann für die Gesamtheit der kooperierenden Betriebe.

 

 

Haltung

Systematisches Zähnekneifen und das Kupieren der Schwänze ist verboten; aber Einzelausnahmen (z.B. aus Sicherheits-, Gesundheits- und Hygienegründen) sind möglich und bedürfen einer Ausnahmegenehmigung durch die Kontrollstelle.

Die physische Kastration ist zur Qualitätssicherung und zur Erhaltung der traditionellen Produktionsverfahren gestattet.

Alle Eingriffe sind an Tieren im geeignetsten Alter von qualifiziertem Personal so durchzuführen, dass das Leiden der Tiere auf ein Minimum reduziert wird.

 

Ausläufe und Stallbau

Artgerechte Unterbringung, ungehinderter Zugang zu Futterstellen und Tränken, reichlich natürliche Belüftung und ausreichend Tageslicht müssen gewährleistet sein.

Allen Schweinen ist Weide oder Auslauf zum misten und wühlen zu gewähren. (*) (Ausnahme: Endmast von Schweinen, aber max. 1/5 der Lebenszeit)

Die Überdachung von Ausläufen ist nicht vorgeschrieben.

Die Hälfte der gesamten Bodenfläche muß aus festem Material sein, d.h. darf nicht aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen bestehen.

Es muss ein eingestreuter Liegebereich zur Verfügung stehen.

Tragende Sauen sind in Gruppen zu halten, außer im späten Trächtigkeitsstadium und während der Säugeperiode. Die Fixierung von säugenden Sauen ist zeitlich auf die Säugeperiode bzw. bis zum Absetzen der Ferkel begrenzt und bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Kontrollstelle.

Ferkel dürfen nicht in Flatdecks- und Ferkelkäfigen gehalten werden.

 

 

Mindestflächen für Stall und Auslauf (*)

 

- Mastschweine:

bis 50 kg: 0,8 m² im Stall und 0,6 m² Außenfläche je Tier

bis 85 kg: 1,1 m² im Stall und 0,8 m² Außenfläche je Tier

bis 110 kg: 1,3 m² im Stall und 1,0 m² Außenfläche je Tier

 

- Ferkel: (älter als 40 Tage)

bis 30 kg 0,6 m² im Stall und 0,4 m² Außenfläche je Tier

 

- Säugende Sauen: (mit bis zu 40 Tagen alten Ferkeln)

7,5 m² im Stall und 2,5 m² Außenfläche je Tier

 

- Zuchtschweine:

2,5 m² im Stall und 1,9 m² Außenfläche je Tier

 

- Zuchteber:

6,0 m² im Stall und 8,0 m² Außenfläche je Tier

 

(*) Für bestehende Gebäude und Haltungsformen sind Übergangsfristen bis 2010 möglich, sofern die Kontrollbehörden dies gestatten und zumindest die AGÖL-Rahmenrichtlinien eingehalten werden.

 

 

 

 

 

Für Geflügel

EG-Verordnung Nr. 2092/91 mit Änderungsverordnung Nr. 1804/1999 (Stand 12/99)

 

Haltung

Die Haltungsbedingungen leiten sich aus dem arteigenen Verhalten der Tiere ab.

Bei Geflügel ist Auslaufhaltung vorgeschrieben.

Wassergeflügel muss Zugang zu offenem Wasser haben. 

Mindestens 1/3 der Stallgrundfläche muss aus einem eingestreuten Scharraum bestehen.

Für ein artgemäßes Ruheverhalten sind erhöhte Sitzstangen erforderlich. 

Eingestreute Legenester ermöglichen die ungestörte Eiablage.

Die Käfighaltung bei Geflügel ist  verboten. 

Maximale Belegung pro Stall: 3.000 Hennen

Minimale Fläche pro Tier im Stall: 1.660 Quadratzentimeter = 6 Hennen pro qm.

Länge der Sitzstangen pro Tier: 18 cm

Überdachter Auslauf: pro 12 Hennen mindestens 1 qm

Grünauslauf mindestens 4qm pro Tier

 

 

Grundsätzliches

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO) und Stoffe, die durch GVO erzeugt wurden (sog. GVO-Derivate), sind verboten (z.B. in Futtermitteln; ausgenommen davon sind Tierarzneimittel).

Teilbetriebsumstellungen sind möglich (Bitte beachten: Nach den Richtlinien der AGÖL - Verbände nicht möglich!). Es können jedoch nicht Tiere der gleichen Tierart ökologisch und konventionell gehalten werden.

Flächenunabhängige Tierhaltung ist verboten.

Es wird jedoch kein Mindestanteil für auf dem Betrieb selbst erzeugtes Futter vorgeschrieben. D.h. Standort der Tierhaltung und Futteranbauflächen können damit zumindest im Veredlungsbereich z.T. entkoppelt werden. Im Rahmen von vertraglich vereinbarten Kooperationen von Bio-Betrieben kann der anfallende Dung auf betriebsfremden Flächen ausgebracht werden. Höchstwert (max. 170 kg N/ha u. Jahr) gilt dann für die Gesamtheit der kooperierenden Betriebe.

Eine vollständige Dokumentation der Herkunft, der Zu- und Abgänge, der tierärztlichen Behandlungen, der Futterzukäufe, der Auslaufperioden etc. sowie eine klare Kennzeichnung der Tiere (einzeln o. partienweise) ist notwendig.

 

Herkunft der Tiere

Nur Zukauf von Tieren aus Öko-Betrieben.

Vorausgesetzt, dass Ökotiere nicht verfügbar sind bzw. ein Bestand aufgebaut wird und eine Genehmigung der Kontrollstelle vorliegt, sind Ausnahmen in folgenden Fällen möglich (Ausnahmeregelung bis 31.12.2003):

Legehennen dürfen nicht älter als 18 Wochen sein,

Mastgeflügel muss jünger als 3 Tage alt sein.

Sollen Produkte von Tieren, die nach den oben genannten Ausnahmeregelungen konventionell zugekauft wurden, mit Hinweisen auf den ökolog. Landbau vermarktet werden, so sind die zuvor genannten Umstellungszeiten einzuhalten.

 

Fütterung

Konventionelles Futter: (Ausnahmeregelung bis 24.8.2005)

max. 20% der TM im Jahresdurchschnitt bzw. max. 25 % der TM der Tagesration sind erlaubt, sofern die Futtermittel ökologisch nicht verfügbar sind und

in der EG-Bio-Verordnung Nr. 2092/91, Anhang II Teil C Abschnitt 1 genannt sind (Bitte beachten: Für Verbandsbetriebe gelten die Anhänge der Verbandsrichtlinien!) und ohne Verwendung chemischer Lösungsmittel hergestellt wurden und gentechnikfrei sind.

Gentechnikfreiheit heißt: Konventionelle Futtermittelausgangserzeugnisse, Mischfuttermittel, Futtermittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für die Futtermittelherstellung dürfen nicht unter Verwendung von GVO oder GVO-Derivaten hergestellt worden sein. (Es werden von Mineralfutterherstellern mehrere für Bio-Betriebe zulässige Mineralfutter angeboten.)

Nicht erlaubt ist der Einsatz von Extraktionsschroten.

 

Tiergesundheit

Vorbeugender Einsatz von chemisch-synthetischen allopathischen Arzneimitteln oder von Antibiotika ist verboten.

Doppelte Wartezeit ist vorgeschrieben bei ausnahmsweisem Einsatz von chemisch-synthetischen allopathischen Arzneimitteln oder von Antibiotika. Wenn keine Wartezeit angegeben, dann mind. 48 Stunden Wartezeit.

Bei mehr als 3 Behandlungen/Jahr mit chemisch-synthetischen allopathischen Arzneimitteln oder von Antibiotika (ausgenommen sind Impfungen und Parasitenbehandlungen) können die Erzeugnisse nicht mehr als Ökoware vermarktet werden. Die betroffenen Tiere müssen dann erneut umgestellt werden (siehe Umstellungszeiten). Bei Tieren mit einem produktiven Lebenszyklus von weniger als einem Jahr ist maximal eine Behandlung möglich (Legehennen max. 3 Behandlungen/Jahr).

Exakte Dokumentation der Tierarzneimittelanwendung (Mittel, Wirkstoff, Diagnose Art der Verabreichung, Dauer der Behandlung, gesetzliche Wartezeit) und Kennzeichnung der behandelten Tiere (einzeln oder partienweise) sind Pflicht.

Der Einsatz von Hormonen ist verboten; jedoch im Fall einer therapeutischen tierärztlichen Behandlung eines einzelnen Tieres erlaubt.

 

 

Tierische Dünger

Die im Betrieb verwendete Dungmenge darf jährlich max. 170 kg N/ha betragen; das entspricht z.B.:
– 580 Masthähnchen/ha, oder

– 230 Legehennen/ha.

(Bitte beachten: In AGÖL- bzw. Verbandsrichtlinien anders geregelt).

 

Dung-Kooperationen mit anderen Bio-Betrieben sind erlaubt. Der oben genannte Höchstwert gilt dann für die Gesamtheit der kooperierenden Betriebe.

 

 

Haltung

Systematisches Stutzen von Schnäbeln ist verboten; aber Einzelausnahmen (z.B. aus Sicherheits-, Gesundheits- und Hygienegründen) sind möglich und bedürfen einer Ausnahmegenehmigung durch die Kontrollstelle.

Alle Eingriffe sind an Tieren im geeignetsten Alter von qualifiziertem Personal so durchzuführen, dass das Leiden der Tiere auf ein Minimum reduziert wird.

 

Mindestschlachtalter

Hühner : 81 Tage

Kapaune : 150 Tage

Peking-Enten : 49 Tage

Weibl. Flugenten : 70 Tage

Männl. Flugenten : 84 Tage

Mulard-Enten : 92 Tage

Perlhühner : 94 Tage

Truthühner, Gänse : 140 Tage

Erzeuger, die das Mindestschlachtalter nicht einhalten, müssen auf langsamwachsende Rassen zurückgreifen.

 

Ausläufe und Stallbau

Artgerechte Unterbringung, ungehinderter Zugang zu Futterstellen und Tränken, reichlich natürliche Belüftung und ausreichend Tageslicht müssen gewährleistet sein.

Käfighaltung von Geflügel ist verboten

Ausläufe sind vorgeschrieben(*). Eine Überdachung von Ausläufen ist keine Pflicht.

Wassergeflügel muß Zugang z. Wasserflächen haben (*).

Mindestens ein Drittel der gesamten Bodenfläche muß eine feste Konstruktion sein, d.h. darf nicht aus Spalten- oder Gitterkonstruktionen bestehen und muss eingestreut werden.

Die Ausflugöffnungen müssen eine Mindestlänge von 4m/100 m² Stallfläche haben (*).

Mastgeflügel(*):
- 10 Tiere/m², aber max. 21 kg Lebendgewicht je m²

 

Legehennen(*):
- 6 Tiere/m²;
- 18 cm Sitzstangenlänge je Tier;
- je 8 Hennen ein Legenest bzw. 120 cm² je Tier;
- Kotgrube ist vorgeschrieben;
- Kunstlicht ist max. 16 Std. erlaubt, die Nachtruhe
von 8 Std. darf nicht durch Kunstlicht unterbrochen
werden.

 

Auslaufflächen (*):

- Legehennen : 4 m²

- Masthähnchen und Perlhühner : 4 m²

- Enten : 4,5 m²

- Truthähne : 10 m²

- Gänse : 15 m²

 

Maximale Belegung des einzelnen Stallgebäudes(*) :

- Masthähnchen 4.800

- Legehennen 3.000

- Perlhühner 5.200

- weibl. Flugenten 4.000

- sonstige Enten 3.200

- Gänse, Truthühner 2.500

 

Maximale Größe der Mastgeflügelhäuser(*):

1600 m² je Betrieb

 

(*) Für bestehende Gebäude und Haltungsformen sind Übergangsfristen bis 2010 möglich, sofern die Kontrollbehörden dies gestatten und zumindest die AGÖL-Rahmenrichtlinien eingehalten werden.

 

 

Aspekt

Bio-Tierhaltungs- Verordnung
Bayern
(Verordnung 1804/1999/EG)

Bestandsgrenze

max. 3000 Hennen je Stall

Besatzdichte

max. 6 Hennen je m²

Einstreufläche

mind. 1/3 der Bodenfläche

Rundfuttertrog

- - -

Längsfuttertrog

- - -

Rinnentränke

- - -

Rundtränke

- - -

Nippel/Näpfe

- - -

Einzelnest

mind. 1 je 8 Hennen

Gruppennest

max. 120 cm² je Henne (= 83 Hennen je m²)

Sitzstange

mind. 18 cm je Henne

Licht

mind. 8 h ununterbrochene Nachtruhe

Ammoniak

- - -

Auslauföffnungen zum Freiland

mind. 4 m je 100 m² des für die Hennen zur Verfügung stehenden Gebäudes

Auslauföffnungen zum Kaltscharraum (Außenscharraum)

- - -

Auslauffläche

4 m² je Henne bei < 170 kg N/ha/Jahr/m²

Mindestgröße der Haltungssysteme  
Ebenen  

 

 

 

Für Bienen:

EG-Verordnung Nr. 2092/91 mit Änderungsverordnung Nr. 1804/1999 (Stand 12/99)

 

Ökologische Bienenhaltung

Bei der ökologischen Imkerei sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Die Bienenvölker sollen besonders auf naturbelassenen oder ökologisch bewirtschafteten Flächen aufgestellt werden.

Bienenstöcke müssen hauptsächlich aus natürlichem Material (Holz, Stroh, Lehm) bestehen.

Bienenwachs für die Mittelwände muss aus der ökologischen Imkerei stammen. Brutwaben dürfen nicht zur Honiggewinnung verwendet werden.

Die Bienenzucht soll mit ökologisch angepassten und widerstandsfähigen Rassen erfolgen. Die Völkervermehrung ist besonders mit Weiseln und Schwärmen durchzuführen.

Die Gesundheit der Bienen ist vor allem durch widerstandsfähige Rassen und hygienische Völkerführung zu gewährleisten. Zur Bekämpfung der Varroatose sind keine chemisch-synthetischen Tierarzneimittel zugelassen.

 

Grundsätzliches:

Ökologische Qualität wird durch sorgfältige Gewinnung, Behandlung, Verarbeitung, Lagerung und positive Umweltbedingungen erreicht.

Für eine Vermarktung mit Hinweisen auf die ökologische Erzeugung müssen alle Völker eines Betriebes die Anforderungen erfüllen.

 

Herkunft der Bienen:
 
Europäische Bienenrassen (apis mellifera) und deren lokale Untertypen sind zu bevorzugen
 
Zukauf nur von Schwärmen und Völkern aus Ökobetrieben außer bei:
 
Bestandsaufbau aus bereits vorhandener konventioneller Imkerei

Zukauf von Schwärmen/Kunstschwärmen aus konventioneller Imkerei bei 1-jähriger Umstellungsphase (bis 24.8.2002 ausnahmsweise zulässig).

Wiederaufbau nach massiven Völkerverlusten (z.B. Bienenseuchen) bei 1-jähriger Umstellungsphase ausnahmsweise möglich, wenn nachweislich keine Völker aus Ökobetrieben erhältlich sind.

Jährlicher Zukauf von max. 10% an Schwärmen und Königinnen bei Einsetzen auf Bio-Mittelwände (ohne Umstellungszeit).

 

 

Standort der Völker

Aufstellung in ausreichender Entfernung von nichtlandwirtschaftlichen Verschmutzungsquellen. Es können von Seiten der Behörden Sperrgebiete (massive Industrieanlagen, Mülldeponien, Verkehrsballungszentren, etc.) eingerichtet werden, in denen biologische Bienenhaltung nicht erlaubt ist.

Der Standort muss eine ausreichende Nahrungs- und Wasserversorgung für alle Völker bieten.

Aufstellung während der Trachtzeit: Nur auf Bienenweiden, die sich im Umkreis von 3 km im wesentlichen ohne Kulturen, die die ökologische Haltung negativ beeinflussen können zusammensetzen (z.B. vorwiegend Flächenbewirtschaftung nach Agrarumweltprogrammen KULAP, MEKA o.ä., Wildpflanzen, ökolog. bewirtschaftete Flächen). Bei Kontaminationsverdacht können Analysen angeordnet werden.

 

Futter

Bebrütete Waben dürfen nicht geerntet werden.

Belassung von Rest-Honigvorräten (Rand- und Deckwaben).

Künstliche Fütterung nur wenn das Überleben des Bienenvolkes davon abhängt.

Fütterung mit Bio-Honig aus eigenem Vorrat.

Fütterung mit Zuckersirup oder Zuckerteig aus ökologischer Produktion ist möglich.

Fütterung mit konventionellen Zuckersorten ist bis 24.8.2002 möglich (nur nach vorheriger Antragstellung).

Künstliche Fütterung ist nur nach der letzten Schleuderung und bis 2 Wochen vor Trachtbeginn erlaubt.

Das Führen von Stockkarten, Standkarten oder sonstigen Aufzeichnungen ist obligatorisch.

 

 

Tiergesundheit / Identifizierung

Einsatz von widerstandsfähigen Bienenrassen und Zuchtlinien.

Regelmäßiges Umweiseln und Völkerverjüngung ist vorgeschrieben.

Die Anwendung von synthetischen Arzneimitteln ist verboten. Ausnahmen sind nur auf Antragstellung und Einhaltung folgender Vorgaben möglich: Nach Absprache mit dem Veterinär, sofern eine Behandlung mit phytotherapeutischen und homöopathischen Tierarzneimitteln nicht wirksam ist, mit genauer Nachweisführung, mit anschließendem Wachsaustausch und 1-jähriger Umstellungsphase.

Zur Varroatosebehandlung sind folgende Mittel frei zugelassen: Ameisensäure, Milchsäure, Essigsäure, Oxalsäure, Menthol, Thymol, Eukalyptol, Kampfer, homöopathische Mittel und biotechnische Verfahren (Bannwabe, Kunstschwarm, etc.) sofern sie eine tatsächliche Wirkung haben.

Synthetische Präventivbehandlungen sind verboten.

Der Einsatz von Behandlungsmitteln muss genau dokumentiert werden.

 

Haltungspraktiken

Das Beschneiden der Flügel bei Königinnen ist untersagt.

Das Ausschneiden von Drohnenrähmchen ist nur zur Varroabekämpfung erlaubt.

Verbot von synthetischen Repellents.

Wanderung und Ernte müssen schriftlich dokumentiert sein.

Mittelwände (bzw. das Bienenwachs für Mittelwände) dürfen nur aus Bio-Betrieben stammen. Falls nicht erhältlich, kann ausnahmsweise konventionelles Entdeckelungswachs* genehmigt werden.

Die Beuten müssen hauptsächlich aus natürlichen Materialien bestehen (Kunststoffe sind allenfalls bei Kleinteilen erlaubt).

Als Desinfektionsmaßnahme sind nur physikalische Maßnahmen oder organische Säuren und Laugen erlaubt.

Anstriche dürfen nur mit Propolis, Wachs oder natürlichen Pflanzenölen durchgeführt werden.

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