Statut
S T A T U T E N
des Verbandes „UNITED NATIONS CORRESPONDENTS ASSOCIATION VIENNA (UNCAV) - VERBAND DER UNO-KORRESPONDENTEN IN WIEN“.
1) NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH DES VERBANDES:
1.1. Der Verband führt den Namen „UNITED NATIONS CORRESPONDENTS ASSOCIATION VIENNA (UNCAV) - VERBAND DER UNO-KORRESPONDENTEN IN WIEN“
1.2. Der Verband hat seinen Sitz in WIEN.
1.3. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
2) ZWECK DES VERBANDES:
Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
Die beruflichen Interessen der Zeitungs-, Zeitschriften-, Radio- und Fernsehjournalisten, die über die UN-Behörden in Wien berichten, wahrzunehmen und zu fördern. Insbesondere achtet der Verband darauf, daß seine Mitglieder keiner wie immer gearteten Diskriminierung ausgesetzt werden.
3) MITTEL ZUR ERREICHUNG DES VERBANDSZWECKES UND ART DER AUFBRINGUNG DER MITTEL:
Der beabsichtigte Verbandszweck soll durch die in der Folge angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
3.1. Ideelle Mittel:
Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte,
Wanderungen, Diskussionsabende, Herausgabe eines
Mitteilungsblattes, Einrichtung einer Bibliothek.
3.2. Materielle Mittel:
Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus
Veranstaltungen, Verbandseigene Unternehmungen, Spenden,
Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
4) ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT:
Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in:
4.1. ordentliche Mitglieder, das sind jene, die sich voll an der Verbandsarbeit beteiligen.
4.2. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Verbandstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.
4.3. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verband ernannt werden.
5) ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT:
Mitglieder des Verbandes können alle physischen Personen werden.
5.1. Ordentliche Mitgliedschaft wird beschränkt auf hauptberufliche Medienvertreter, die über die UN-Behörden und assoziierte Organisationen berichten.
5.2.Als außerordentliche Mitglieder können folgende Personen aufgenommen werden:
o Mitarbeiter der Botschaften und Missionen, die sich mit der Tätigkeit der Wiener UN-Behörden und assoziierten Organisationen beschäftigen.
o Mitarbeiter der UN-Behörden und assoziierten Organisationen, die Interesse an der Tätigkeit des Verbandes zeigen.
o Sonstige Personen, die Interesse an der Tätigkeit des Verbandes bzw. der Wiener UN-Behörden zeigen.
- Seite 2 UNCAV-Statut -
5.3. Die Ehrenmitgliedschaft ist ausschließlich über Beschluß der Generalversammlung zu erwerben.
Anträge auf Mitgliedschaft (ordentliche/außerordentliche) sind an den Vorstand (board) zu richten und werden von diesem angenommen oder abgelehnt. Der Aufnahmebewerber hat seine Beglaubigung sowie die Erfüllung der Aufnahmebedingungen nachzuweisen und verpflichtet sich, neben einer Aufnahmegebühr auch den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
6) BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluß.
6.1. Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
6.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz 3-maliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
6.3. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verband kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
6.4. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7) RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Verbandes teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbandes zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Genereralversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Verbandes Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Verbandsstatuten und die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
8) VERBANDSORGANE:
Organe des Verbandes sind:
8.1. die Generalversammlung (general assembly) (Punkte 9 bis 10)
8.2. der Vorstand (board) (Punkte 11 bis 13)
8.3. das Präsidium (Punkt 14)
8.3. die Rechnungsprüfer (auditor) (Punkt 15)
9) DIE GENERALVERSAMMLUNG:
9.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 3 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
- Seite 3 UNCAV-Statut -
9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung spätestens ein Monat nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
9.3. Einladungsfrist: Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
9.4. Anträge zur Tagesordnungspunkten sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
9.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefaßt werden.
9.6. Stimmrecht: Es sind zwar alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind aber nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
9.7. Die Beschlußfähigkeit ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
9.7. Die Wahlen und Beschlußfassungen erfolgen in der Regel geheim und mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Verbandes geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter (entweder jener, der vom Präsident damit betraut wird, oder jener, der länger in der Funktion ist; bei gleicher Funktionsdauer der ältere). Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
10) AUFGABENKREIS DER GENERALVERSAMMLUNG:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
10.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
10.2. Beschlußfassung über den Voranschlag,
10.3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
10.4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge,
10.5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
10.6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
10.7. Beschlußfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Verbandes,
10.8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
- Seite 4 UNCAV-Statut -
11) DER VORSTAND
11.1. Zusammenssetzung: Der Vorstand besteht aus
a) dem Präsident (President)
b) bis zu vier Vizepräsidenten (Vice-president)
c) dem Schriftführer und seinen (bis zu zwei) Stellvertretern (General secretary/deputy general secretary)
d) dem Kassier und seinem Stellvertreter (treasurer)
e) mindestens fünf, höchstens acht Beisitzern (board member)
f) Der gesamte Vorstand soll nach Möglichkeit nach dem Prinzip der Achtung der Interessen aller teilnehmenden Vertreter der Welt-Regionen (Industrieländer, Entwicklungsländer und vormals sozialistische Länder) gewählt sein.
11.2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Bei der im dazwischen liegenden Jahr stattfindenden Generalversammlung findet keine Wahl statt. Auf jeden Fall währt die Funktionsdauer bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
11.3. Einberufung: Der Vorstand wird vom Präsident oder im Falle seiner Abwesenheit von dessen Stellvertretern schriftlich oder mündlich einberufen.
11.4. Die Beschlußfähigkeit des Vorstandes ist gegeben, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
11.5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit Konsens oder mit einfacher Mehrheit; falls nicht alle Mitglieder des Leitungsgremiums anwesend sind, gilt eine Mehrheit nur dann, wenn Entscheidungen von mindestens einem der 5-8 Mitglieder ohne spezielle Funktionszuweisung unterstützt werden.
11.6. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter (entweder jener, der vom Präsident damit betraut wird, oder jener, der länger in der Funktion ist; bei gleicher Funktionsdauer der ältere). Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
11.7. Erlöschen der Funktion: Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Pkt.11.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes auch durch folgende Gründe:
11.7.1. Funktionsenthebung: Die Generalversammlung kann jederzeit mit einer Mehrheit von zwei Drittel den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder von seiner Funktion entheben.
11.7.2. Rücktritt: Die Vorstandsmitglieder können jederzeit ihren Rücktritt schriftlich erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.
11.7.3. Mandatsverlust durch Absenz: Bei zumindest dreimaliger unentschuldigter Absenz bei Vorstandssitzungen geht ein Vorstandsmitglied seines Sitzes verlustig.
11.8. Nach-Kooptieren: Für Vorstandsmitglieder, die während der laufenden Periode ihr Mandat zurücklegen oder verlieren, können neue Mitglieder zur Komplettierung des Vorstandes kooptiert werden.
- Seite 5 UNCAV-Statut -
12) AUFGABENKREIS DES VORSTANDES:
Dem Vorstand (board) obliegt die Leitung des Verbandes. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Verbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
12.1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
12.2. Vorbereitung der Generalversammlung,
12.3. Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
12.4. Verwaltung des Verbandsvermögens,
12.5. Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Verbandsmitgliedern,
12.6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Verbandes.
13) BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER VORSTANDSMITGLIEDER:
13.1. Der Präsident oder seine Stellvertreter vertreten den Verband nach außen. Die einzelnen Funktionäre treffen Entscheidungen ausschließlich nach Konsultation des Gremiums.
13.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
13.2.1. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung, den Vorstands- und Präsidiumssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan. 13.2.2. Der Schriftführer (Stellvertreter) hat den Präsident bei der Führung der Verbandsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
13.2.3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbandes verantwortlich.
13.2.4. Der Präsident (seine Stellvertreter) ist dem Verband gegenüber verpflichtet, schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Verbandes, insbesondere den Verband verpflichtende Urkunden, gemeinschaftlich mit dem Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, gemeinschaftlich mit dem Kassier, zu unterfertigen.
13.2.5. Die Stellvertreter des Präsidentes dürfen nur dann tätig werden, wenn der Präsident verhindert ist; die Wirksamkeit von Vertretungsverhandlungen wird dadurch nicht berührt.
14) DAS PRÄSIDIUM:
14.1. Aufgabenkreis: Das Präsidium ist ein dem Vorstand untergeordnetes Organ. Es tagt zwischen den Sitzungen des Vorstandes, erledigt die laufende Arbeit und bereitet Vorstandssitzungen vor. Das Präsidium darf Beschlüsse zu all jenen Punkten fassen, die von diesem Statut nicht ausdrücklich dem Vorstand vorbehalten sind. Mitgliedsaufnahmen dürfen vom Präsidium vorberaten und dem Vorstand ein Vorschlag bezüglich Aufnahme/Ablehnung unterbreitet werden.
In dringenden Fällen ist das Präsidium auch ermächtigt, Beschlüsse zu jenen Agenden zu fassen, die dem Vorstand vorbehalten sind, allerdings bedürfen diese Beschlüsse einer nachträglichen Bestätigung/Genehmigung durch den Vorstand.
- Seite 6 UNCAV-Statut -
14.2. Zusammenssetzung: Das Präsidium besteht aus
a) dem Präsident (President)
b) den bis zu zwei Vizepräsidenten (Vice-president)
c) dem Schriftführer und seinen (bis zu zwei) Stellvertretern (General secretary/deputy general secretary)
d) dem Kassier und seinem Stellvertreter (treasurer)
14.3. Funktionsdauer, Einberufung, Beschlußfähigkeit, Gültigkeit von Beschlüssen, Vorsitz sowie Nachbesetzung frei gewordener Sitze sind gemäß den entsprechenden Bestimmungen für den Vorstand (Punkte 11.2. bis 11.8.) geregelt.
15) DIE RECHNUNGSPRÜFER:
15.1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
15.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
15.3. Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 11.2., 11.7.1. und 11.7.2. sinngemäß.
16) AUFLÖSUNG DES VERBANDES:
16.1. Die freiwillige Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 9 der vorliegenden Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
16.2. Sofern ein Verbandsvermögen vorhanden ist, hat diese Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Verbandsvermögen zu übertragen hat.
16.3. Der letzte Verbandsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Verbandsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist im Sinne des § 26 Verbandsgesetz verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu veröffentlichen.