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Was ändert sich bei der betrieblichen Altersvorsorge?

Alterseinkünftegesetz: Was ändert sich bei der betrieblichen Altersvorsorge?
Nicht nur die Rentenzahlungen, auch die Sparformen für die private Altersvorsorge, sind im Rahmen des neuen Alterseinkünftegesetzes auf den Prüfstand gekommen. Was ändert sich bei der betrieblichen Altersvorsorge?
Freuen können sich zunächst Arbeitnehmer, die aus Ihrem Einkommen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Ihre Beiträge werden bis 2025 schrittweise steuerfrei gestellt. Von den Aufwendungen für die Altersvorsorge sind zunächst 60 Prozent - allerdings abzüglich des Arbeitgeberanteils zur Rente - steuerlich anrechenbar. Dieser Satz für die Freistellung der Beiträge steigt bis zum Jahr 2025 jährlich um 2 Prozentpunkte auf dann 100 Prozent.Weniger Grund zur Freude haben Geringverdiener, weil Sie durch die neuen Regeln schlechter gestellt werden. Für sie gilt deshalb bis zum Jahr 2014 eine 'Günstigerprüfung'. Sie können also die alten Regeln in Anspruch nehmen. Für alle anderen ist der anrechenbare Freibetrag für die Altersvorsorge gedeckelt. Der Höchstbetrag wird jährlich angehoben und erreicht im Jahr 2025 schließlich 20 000 Euro abzüglich des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung.Das die gesetzliche Rente künftig nicht reichen wird, ist bereits absehbar. Sie können Ihre Altersvorsorge allerdings durch betriebliche oder private Vorsorge aufstocken – das ist nicht neu.Ebenfalls nicht neu ist, dass Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung aus ihrem Entgelt haben, indem sie sich bestimmte Teile nicht in Geld auszahlen lassen. Das heißt, Sie können einen Teil Ihres Gehaltes in eine betriebliche Altersversorgung investieren. Dazu können das Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Überstundenentgelte oder Teile aus dem monatlichen Einkommen verwendet werden.Hierfür gibt es verschiedene Gestaltungsformen: Direktversicherung, Pensionszusage, Unterstützungskasse und Pensionskasse. In 2002 sind zusätzlich Pensionsfonds hinzu gekommen.Die wesentlichen Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz beschränken sich auf die Direktversicherung. Bisher können jährlich 1752 Euro vom Bruttoeinkommen in solche Policen eingezahlt werden. Dieser Betrag wird bisher pauschal mit 20 Prozent zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag besteuert. Im Gegenzug ist die Auszahlung später steuerfrei beziehungsweise muss bei einer Rentenzahlung nur der Ertragsanteil besteuert werden.Mit dem Alterseinkünftegesetz fällt ab 2005 die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung und der steuerfreien Auszahlung weg. Künftig werden die Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds steuerlich gleich behandelt. In der Praxis bedeutet dies: Bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 61 800 Euro plus ein Festbetrag von 1800 Euro sind künftig steuerfrei- und sozialversicherungsfrei, vorausgesetzt, die Auszahlung erfolgt in Form einer Rente. Allerdings wird dann auch die Auszahlung aus der Direktversicherung bei der Auszahlung besteuert.Für Direktversicherungen, die noch bis zum Ende dieses Jahres abgeschlossen werden, gilt auch künftig das alte, steuerlich attraktivere Modell. Quelle:: Algemein
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