Satzung des Vereins KulturImpulse Eberstadt e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen KulturImpulse Eberstadt.
(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt-Eberstadt.
§ 2 Zweck und Tätigkeit des Vereins
(1) Zweck des vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, kulturelle Veranstaltungen jedermann zugänglich zu machen und die Möglichkeit zu bieten, aktiv an ihrer Entstehung und Förderung mitzuarbeiten. Diese Aufgabe erfüllt der Verein durch:
(2) Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 4 Eintritt der Mitglieder
(1) Jede Person, die sich mit den Interessen des Vereins identifizieren kann, hat die Möglichkeit, dem Verein beizutreten.
(2) Hierfür ist ein schfirtlicher Aufnahmeantrag erforderlich, der beim Vorstand einzureichen ist.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.
(4) Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung. Eine solche ist jeweils zum 30.06 sowie zum 31.12 eines Kalenderjahres möglich.
(3) Ein Ausschluß ist durch Beschluß des Vorstandes bei undemokratischen Tendenzen oder anderweitig auffälligen Störungen des Vereinslebens möglich.
(4) Ein Mitglied kann aus der Mitgliedsliste gestrichen werden, wenn sich das Mitglied in einem Beitragsrückstand von über einem Jahr befindet und eine Mahnung erfolglos blieb.
§ 6 Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühr
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und eine einmalige Aufnahmegebühr.
(2) Über die Höhe derselben entscheidet der Vorstand.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und fünf weiteren Mitgliedern.
(2) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstands vertreten gemeinsam.
(3) Der Vostand wird durch den Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
(4) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
§ 9 Beschränkung der Vertretungsmacht
Rechstgeschäfte, die den Betrag von 1000,- DM übersteigen, bedürfen der Zustimmung des beschlußfähigen Vorstands.
§ 10 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied mündlich einberufen werden können. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindesten die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mahrheit der abgegebeneb Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 11 Berufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
(2) Zur Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unetr Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuladen.
§ 12 Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung
(1) Beschlußfähig ist jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.
(3) Bei Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitgliedern erforderlich.
§ 13 Beurkundung
(1) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
(2) Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Protokolle einzusehen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung bei einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitgliedern aufgelöst werden.