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Impressum

 

Sigrun Würtele

Diplom-Kaufmann und Rechtsanwalt und Diplom-Volkswirt

Wielandstr. 7 D-04600 Altenburg
Tel.: 03447-511044
Mobil: 0171-1530109  

Email: kanzlei@ratgeberin.de

 

Sämtliche Berufsbezeichnungen wurden in Deutschland verliehen.

 

Berufsrechtliche Regelungen:

 

Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union

geändert durch die CCBE-Vollversammlung am 28. November 1998 in Lyon

Inhaltsverzeichnis

1. Vorspruch

1.1. Der Rechtsanwalt in der Gesellschaft

1.2. Gegenstand des Berufsrechtes

1.3. Ziel und Zweck der Europäischen Berufsregeln

1.4. Persönlicher Anwendungsbereich

1.5. Sachlicher Anwendungsbereich

1.6. Definitionen

2. Allgemeine Grundsätze

2.1. Unabhängigkeit

2.2. Vertrauen und Würde

2.3. Berufsgeheimnis

2.4. Achtung des Berufsrechtes anderer Anwaltschaften

2.5. Unvereinbare Tätigkeiten

2.6. Persönliche Werbung

2.7. Interesse der Mandanten

3. Das Verhalten gegenüber den Mandanten

3.1. Beginn und Ende des Mandats

3.2. Interessenkonflikt

3.3. Quota-litis-Vereinbarung

3.4. Honorarabrechnung

3.5. Vorschuss auf Honorar und Kosten

3.6. Honorarteilung mit anderen Personen als Anwälten

3.7. Prozess- und Beratungskostenhilfe

3.8. Mandantengelder

3.9. Berufshaftpflichtversicherung

4. Das Verhalten gegenüber den Gerichten

4.1. Auf die Prozesstätigkeit anwendbares Berufsrecht

4.2. Wahrung der Chancengleichheit im Prozess

4.3. Achtung des Gerichtes

4.4. Mitteilung falscher oder irreführender Tatsachen

4.5. Anwendung auf Schiedsrichter und Personen mit ähnlichen Aufgaben

5. Das Verhalten gegenüber den Kollegen

5.1. Kollegialität

5.2. Zusammenarbeit von Anwälten aus verschiedenen Mitgliedsstaaten

5.3. Korrespondenz unter Rechtsanwälten

5.4. Vermittlungshonorar

5.5. Umgehung des Gegenanwalts

5.6. Anwaltswechsel

5.7. Haftung für Honorarforderungen unter Kollegen

5.8. Ausbildung junger Anwälte

5.9. Streitschlichtung zwischen Kollegen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten

1. Vorspruch

1.1. Der Rechtsanwalt in der Gesellschaft

In einer auf die Achtung des Rechtes gegründeten Gesellschaft hat der Rechtsanwalt

eine besonders wichtige Funktion. Seine Aufgabe beschränkt sich nicht auf die

gewissenhafte Ausführung eines Auftrages im Rahmen des Gesetzes. Der

Rechtsanwalt ist in einem Rechtsstaat sowohl für die Justiz als auch für den

Rechtsuchenden, dessen Rechte und Freiheiten er zu wahren hat, unentbehrlich; der

Rechtsanwalt ist nicht nur der Vertreter, sondern auch der Berater seines

Mandanten.

Bei der Ausführung seines Auftrages unterliegt der Rechtsanwalt zahlreichen

gesetzlichen und berufsrechtlichen Pflichten, die zum Teil zueinander in Widerspruch

zu stehen scheinen. Es handelt sich dabei um Pflichten gegenüber

- dem Mandanten.

- Gerichten und Behörden, denen gegenüber der Rechtsanwalt seinem Mandanten

beisteht und ihn vertritt,

- seinem Berufsstand im Allgemeinen und jedem Kollegen im Besonderen,

- der Gesellschaft, für die ein freier, unabhängiger und durch sich selbst auferlegte

Regeln integerer Berufsstand ein wesentliches Mittel zur Verteidigung der Rechte

des einzelnen gegenüber dem Staat und gegenüber Interessengruppen ist.

1.2. Gegenstand des Berufsrechtes

1.2.1. Die freiwillige Unterwerfung unter die Berufsregeln dient dem Zweck, die

ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner für die Gemeinschaft unerlässlichen

Aufgaben durch den Rechtsanwalt sicherzustellen. Beachtet der Rechtsanwalt die

Berufsregeln nicht, so führt dies schließlich zu einer Disziplinarmaßnahme.

1.2.2. Jede Anwaltschaft hat eigene auf ihrer besonderen Tradition beruhende

Regeln. Diese entsprechen der Organisation des Berufsstandes und dem

anwaltlichen Tätigkeitsbereich, dem Verfahren vor den Gerichten und Behörden

sowie den Gesetzen des betreffenden Mitgliedsstaates. Es ist weder möglich noch

wünschenswert, sie aus diesem Zusammenhang herauszureißen oder Regeln zu

verallgemeinern, die dafür nicht geeignet sind. Die einzelnen Berufsregeln jeder

Anwaltschaft beruhen jedoch auf den gleichen Grundwerten und sind ganz

überwiegend Ausdruck einer gemeinsamen Grundüberzeugung.

1.3. Ziel und Zweck der Europäischen Berufsregeln

1.3.1. Durch die Entwicklung der Europäischen Union und des Europäischen

Wirtschaftsraumes und die im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraumes immer

stärker werdende grenzüberschreitende Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist es im

Interesse der Rechtsuchenden notwendig geworden, für diese grenzüberschreitende

Tätigkeit einheitliche, auf jeden Rechtsanwalt des Europäischen Wirtschaftsraumes

anwendbare Regeln festzulegen, unabhängig davon, welcher Anwaltschaft der

Rechtsanwalt angehört. Die Aufstellung solcher Berufsregeln hat insbesondere zum

Ziel, die sich aus der konkurrierenden Anwendung mehrerer Berufsrechte - die in

Artikel 4 der Richtlinie Nr. 77/249 vom 22. März 1977 vorgesehen ist - ergebenden

Schwierigkeiten zu verringern.

1.3.2. Die im CCBE zusammengeschlossenen, den anwaltlichen Berufsstand

repräsentierenden Organisationen sprechen den Wunsch aus, dass die

nachstehenden Berufsregeln

- bereits jetzt als Ausdruck der gemeinsamen Überzeugung aller Anwaltschaften der

Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes anerkannt werden,

- in kürzester Zeit durch nationales und/oder EWR - Recht für die

grenzüberschreitende Tätigkeit des Rechtsanwaltes in der Europäischen Union und

dem Europäischen Wirtschaftsraum verbindlich erklärt werden,

- bei jeder Reform des nationalen Berufsrechtes im Hinblick auf dessen allmähliche

Harmonisierung berücksichtigt werden.

Sie verbinden damit weiter den Wunsch, dass die nationalen Berufsregeln soweit wie

möglich in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, die mit den Europäischen

Berufsregeln in Einklang steht.

Wenn die Europäischen Berufsregeln hinsichtlich der grenzüberschreitenden

anwaltlichen Tätigkeit verbindlich geworden sind, untersteht der Rechtsanwalt weiter

den Berufsregeln der Anwaltschaft, der er angehört, soweit diese zu den

Europäischen Berufsregeln nicht in Widerspruch stehen.

1.4. Persönlicher Anwendungsbereich

Die nachstehenden Berufsregeln sind auf alle Rechtsanwälte der Europäischen

Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes im Sinne der Richtlinie Nr. 77/249

vom 22. März 1977 anwendbar.

1.5. Sachlicher Anwendungsbereich

Unbeschadet des Zieles einer allmählichen Vereinheitlichung des innerstaatlich

geltenden Berufsrechtes sind die nachstehenden Berufsregeln auf die

grenzüberschreitende Tätigkeit des Rechtsanwaltes innerhalb der Europäischen

Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes anwendbar. Als

grenzüberschreitende Tätigkeit gilt:

a) jede Tätigkeit gegenüber Rechtsanwälten anderer Mitgliedsstaaten anlässlich

anwaltlicher Berufsausübung,

b) die berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes in einem anderen Mitgliedsstaat,

gleichgültig ob er dort anwesend ist oder nicht.

1.6. Definitionen

Für die nachstehenden Berufsregeln haben folgende Ausdrücke folgende

Bedeutung:

"Herkunftsstaat" bezeichnet den Mitgliedsstaat, zu dessen Anwaltschaft der

Rechtsanwalt gehört.

"Aufnahmestaat" bezeichnet den Mitgliedsstaat, in dem der Rechtsanwalt eine

grenzüberschreitende Tätigkeit verrichtet.

"Zuständige Stelle" bezeichnet die berufsspezifischen Organisationen oder Behörden

der Mitgliedsstaaten, die für die Erlassung von Berufsregeln und Disziplinaraufsicht

zuständig sind.

2. Allgemeine Grundsätze

2.1. Unabhängigkeit

2.1.1. Die Vielfältigkeit der dem Rechtsanwalt obliegenden Pflichten setzt seine

Unabhängigkeit von sachfremden Einflüssen voraus; dies gilt insbesondere für die

eigenen Interessen des Rechtsanwaltes und die Einflussnahme Dritter. Diese

Unabhängigkeit ist für das Vertrauen in die Justiz ebenso wichtig wie die

Unparteilichkeit des Richters. Der Rechtsanwalt hat daher Beeinträchtigungen seiner

Unabhängigkeit zu vermeiden und darf nicht aus Gefälligkeit gegenüber seinem

Mandanten, dem Richter oder einem Dritten das Berufsrecht außer Acht lassen.

2.1.2. Die Wahrung der Unabhängigkeit ist für die außergerichtliche Tätigkeit ebenso

wichtig wie für die Tätigkeit vor Gericht, denn der anwaltliche Rat verliert für den

Mandanten an Wert, wenn er aus Gefälligkeit, aus persönlichem Interesse oder unter

dem Druck dritter Personen erteilt wird.

2.2. Vertrauen und Würde

Das Vertrauensverhältnis setzt voraus, dass keine Zweifel über die Ehrenhaftigkeit,

die Unbescholtenheit und die Rechtschaffenheit des Rechtsanwaltes bestehen.

Diese traditionellen Werte des Anwaltsstandes sind für den Rechtsanwalt gleichzeitig

Berufspflichten.

2.3. Berufsgeheimnis

2.3.1. Es gehört zum Wesen der Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes, dass sein

Mandant ihm Geheimnisse anvertraut und er sonstige vertrauliche Mitteilungen

erhält. Ist die Vertraulichkeit nicht gewährleistet, kann kein Vertrauen entstehen. Aus

diesem Grund ist das Berufsgeheimnis gleichzeitig ein Grundrecht und eine

Grundpflicht des Rechtsanwaltes von besonderer Bedeutung.

Die Pflicht des Rechtsanwaltes zur Wahrung des Berufsgeheimnisses dient dem

Interesse der Rechtspflege ebenso wie dem Interesse des Mandanten. Daher

verdient sie besonderen Schutz durch den Staat.

2.3.2. Der Rechtsanwalt hat die Vertraulichkeit aller Informationen zu wahren, die

ihm im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bekannt werden.

2.3.3. Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses ist zeitlich unbegrenzt.

2.3.4. Der Rechtsanwalt achtet auf die Wahrung der Vertraulichkeit durch seine

Mitarbeiter und alle Personen, die bei seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken.

2.4. Achtung des Berufsrechtes anderer Anwaltschaften

Der Rechtsanwalt kann aufgrund des Rechtes der Europäischen Union und des

Rechtes des Europäischen Wirtschaftsraumes verpflichtet sein, das Berufsrecht

eines Aufnahmestaates zu beachten. Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, sich über die

bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit anwendbaren berufsrechtlichen Regeln zu

informieren.

Die Mitgliedsorganisationen des CCBE sind verpflichtet, ihre Berufsregeln im

Sekretariat des CCBE zu hinterlegen, sodass jeder Rechtsanwalt die Möglichkeit hat,

eine Kopie der geltenden Berufsregeln bei dem Sekretariat anzufordern.

2.5. Unvereinbare Tätigkeiten

2.5.1. Der Beruf des Rechtsanwaltes ist mit bestimmten Berufen und Tätigkeiten

unvereinbar, damit die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes und seine Pflicht zur

Mitwirkung bei der Rechtspflege nicht beeinträchtigt werden.

2.5.2. Bei der Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten vor den Gerichten oder

Behörden eines Aufnahmestaates beachtet der Rechtsanwalt die für Rechtsanwälte

dieses Staates geltenden Regeln über die Unvereinbarkeit des Berufes des

Rechtsanwaltes mit anderen Berufen oder Tätigkeiten.

2.5.3. Beabsichtigt der in einem Aufnahmestaat niedergelassene Rechtsanwalt, dort

unmittelbar eine kaufmännische oder sonstige vom Beruf des Rechtsanwaltes

verschiedene Tätigkeit auszuüben, so ist er dabei auch verpflichtet, die für die

Rechtsanwälte dieses Staates geltenden Regeln über die Unvereinbarkeit des

Berufes des Rechtsanwalts mit anderen Berufen oder Tätigkeiten zu beachten.

2.6. Persönliche Werbung

2.6.1. Der Rechtsanwalt darf nicht persönlich werben oder für sich werben lassen,

wo dies unzulässig ist. In anderen Fällen darf der Rechtsanwalt nur insoweit

persönlich werben oder für sich werben lassen, wie dies durch die Regeln der

Berufsorganisation, der er angehört, gestattet ist.

2.6.2. persönliche Werbung, insbesondere Werbung in den Medien, gilt als an einem

Ort vorgenommen, wo sie zulässig ist, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass sie

mit dem Ziel erfolgte, Mandanten oder potenzielle Mandanten an diesem Ort zu

erreichen und die Kenntnisnahme an einem anderen Ort unbeabsichtigt erfolgt.

2.7. Interesse der Mandanten

Vorbehaltlich der gesetzlichen und berufsrechtlichen Vorschriften ist der

Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten in solcher Weise zu vertreten und/oder

zu verteidigen, dass das Mandanteninteresse dem Interesse des Rechtsanwaltes,

eines Kollegen oder der Kollegenschaft insgesamt vorgeht.

2.8. Begrenzung der Haftung des Rechtsanwaltes gegenüber seinem Mandanten

In dem von dem Recht des Herkunftsstaates und des Aufnahmestaates zulässigen

Umfang und in Übereinstimmung mit den berufsrechtlichen Bestimmungen, denen er

unterliegt, kann der Rechtsanwalt seine Haftung gegenüber seinem Mandanten

begrenzen.

3. Das Verhalten gegenüber den Mandanten

3.1. Beginn und Ende des Mandats

3.1.1. Der Rechtsanwalt darf nur im Auftrag seines Mandanten tätig werden, es sei

denn, er wird von einem anderen den Mandanten vertretenden Rechtsanwalt

beauftragt oder der Fall wird ihm durch eine sachlich zuständige Stelle übertragen.

Der Rechtsanwalt sollte sich bemühen, die Identität, Zuständigkeit und Befugnis der

ihn beauftragenden Person oder Stelle festzustellen, wenn die spezifischen

Umstände zeigen, dass Identität, Zuständigkeit und Befugnis unklar sind.

3.1.2. Der Rechtsanwalt berät und vertritt seinen Mandanten unverzüglich,

gewissenhaft und sorgfältig. Er ist für die Ausführung des ihm erteilten Mandats

persönlich verantwortlich. Er unterrichtet seinen Mandanten vom Fortgang der ihm

übertragenen Angelegenheit.

3.1.3. Der Rechtsanwalt hat ein Mandat abzulehnen, wenn er weiß oder wissen

muss, dass es ihm an den erforderlichen Kenntnissen fehlt, es sei denn, er arbeitet

mit einem Rechtsanwalt zusammen, der diese Kenntnisse besitzt.

Der Rechtsanwalt darf ein Mandat nur annehmen, wenn er die Sache im Hinblick auf

seine sonstigen Verpflichtungen unverzüglich bearbeiten kann.

3.1.4. Der Rechtsanwalt darf sein Recht zur Mandatsniederlegung nur derart

ausüben, dass der Mandant in der Lage ist, ohne Schaden den Beistand eines

anderen Kollegen in Anspruch zu nehmen.

3.2. Interessenkonflikt

3.2.1. Der Rechtsanwalt darf mehr als einen Mandanten in der gleichen Sache nicht

beraten, vertreten oder verteidigen, wenn ein Interessenkonflikt zwischen den

Mandanten oder die ernsthafte Gefahr eines solchen Konfliktes besteht.

3.2.2. Der Rechtsanwalt muss das Mandat gegenüber allen betroffenen Mandanten

niederlegen, wenn es zu einem Interessenkonflikt kommt, wenn die Gefahr der

Verletzung der Berufsverschwiegenheit besteht oder die Unabhängigkeit des

Rechtsanwaltes beeinträchtigt zu werden droht.

3.2.3. Der Rechtsanwalt darf ein neues Mandat dann nicht übernehmen, wenn die

Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht bezüglich der von einem

früheren Mandanten anvertrauten Information besteht oder die Kenntnis der

Angelegenheit eines früheren Mandanten dem neuen Mandanten zu einem

ungerechtfertigten Vorteil gereichen würde.

3.2.4. Üben Rechtsanwälte ihren Beruf gemeinsam aus, so sind die Bestimmungen

der Artikel 3.2.1. bis 3.2.3. auf die Sozietät und alle ihre Mitglieder anzuwenden.

3.3. Quota-litis-Vereinbarung

3.3.1. Der Rechtsanwalt darf hinsichtlich seines Honorars keine quota-litis-Vereinbarung

abschließen.

3.3.2. Quota-litis-Vereinbarung im Sinne dieser Bestimmung ist ein vor Abschluss

der Rechtssache geschlossener Vertrag, der das an den Rechtsanwalt zu zahlende

Honorar ausschließlich von dem Ergebnis abhängig macht und in dem sich der

Mandant verpflichtet, dem Anwalt einen Teil des Ergebnisses zu zahlen.

3.3.3. Ein Vertrag sollte nicht als quota-litis-Vereinbarung betrachtet werden, wenn

er vor Abschluss der Rechtssache geschlossen wird und den Grundsatz über eine

zusätzliche Zahlung bei positivem Ergebnis enthält, und wenn die Höhe dieser

Sonderzahlung im Nachhinein im Rahmen offener Verhandlungen zwischen dem

Mandanten und dem Rechtsanwalt bestimmt werden soll.

3.3.4. Eine quota-litis-Vereinbarung liegt dann nicht vor, wenn die Vereinbarung die

Berechnung des Honorars aufgrund des Streitwertes vorsieht und einem amtlichen

oder von der für den Rechtsanwalt zuständigen Stelle genehmigten Tarif entspricht.

3.4. Honorarabrechnung

3.4.1. Der Rechtsanwalt hat seinem Mandanten die Grundlagen seiner gesamten

Honorarforderungen offen zu legen; der Betrag des Honorars muss angemessen

sein.

3.4.2. Vorbehaltlich einer abweichenden, gesetzlich zulässigen Vereinbarung des

Rechtsanwaltes mit seinem Mandanten ist das Honorar entsprechend den Regeln

der Berufsorganisation zu berechnen, der der Rechtsanwalt angehört. Gehört der

Rechtsanwalt mehreren Berufsorganisationen an, so sind die Regeln der

Berufsorganisation maßgebend, mit der das Mandatsverhältnis die engste

Verbindung hat.

3.5. Vorschuss auf Honorar und Kosten

Verlangt der Rechtsanwalt einen Vorschuss auf seine Kosten und/oder sein Honorar,

darf dieser nicht über einen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Höhe des

Honorars und der Kosten angemessenen Betrag hinausgehen. Wird der Vorschuss

nicht gezahlt, kann der Rechtsanwalt das Mandat niederlegen oder ablehnen,

unbeschadet der Vorschrift des Artikels 3.1.4.

3.6. Honorarteilung mit anderen Personen als Anwälten

3.6.1. Vorbehaltlich der nachstehenden Regel ist es dem Rechtsanwalt verboten,

sein Honorar mit einer Person zu teilen, die nicht selbst Rechtsanwalt ist, es sei

denn, die gemeinschaftliche Berufsausübung ist vom Gesetz des Mitgliedsstaates,

dem der Rechtsanwalt angehört, gestattet.

3.6.2. Artikel 3.6.1. gilt nicht für Zahlungen oder Leistungen eines Anwaltes an die

Erben eines verstorbenen Kollegen oder an einen früheren Rechtsanwalt als

Vergütung für die Übernahme einer Praxis.

3.7. Kosteneffektive Lösung von Streitfällen und Prozess- und

Beratungskostenhilfe

3.7.1. Der Rechtsanwalt sollte immer danach trachten, den Streitfall des Mandanten

so kostengünstig wie möglich zu lösen und sollte den Mandanten zum geeigneten

Zeitpunkt dahingehend beraten, ob es wünschenswert ist, eine Streitbeilegung zu

versuchen oder auf ein alternatives Streitbeilegungsverfahren zu verweisen.

3.7.2. Hat der Mandant Anspruch auf Prozess- oder Beratungskostenhilfe, so hat der

Rechtsanwalt ihn darauf hinzuweisen.

3.8. Mandantengelder

3.8.1. Werden dem Rechtsanwalt zu irgendeinem Zeitpunkt Gelder anvertraut, die für

seine Mandanten oder Dritte bestimmt sind (nachstehend "Mandantengelder"), so hat

er folgende Vorschriften zu beachten:

3.8.1.1. Mandantengelder sollen immer auf ein Konto bei einem Kreditinstitut,

das öffentlicher Aufsicht unterliegt, eingezahlt werden. Alle von einem Rechtsanwalt

empfangenen Mandantengelder sind auf ein solches Konto einzuzahlen, es sei denn,

der Mandant hat ausdrücklich oder stillschweigend eine andere Verwendung

genehmigt.

3.8.1.2. Für jedes auf den Namen des Rechtsanwaltes lautende Konto, auf das

Mandantengelder eingezahlt wurden, ist durch Kontobezeichnung ersichtlich zu

machen, dass es sich bei den eingezahlten Beträgen um Mandantengelder handelt.

3.8.1.3. Die Konten des Rechtsanwaltes, auf die Mandantengelder eingezahlt

wurden, müssen immer ein Guthaben ausweisen, das mindestens der Summe der

dem Rechtsanwalt anvertrauten Mandantengelder entspricht.

3.8.1.4. Mandantengelder sind an den Mandanten umgehend oder gemäß den

Bedingungen auszuzahlen, die mit dem Mandanten vereinbart wurden.

3.8.1.5. Vorbehaltlich entgegenstehender gesetzlicher Vorschriften oder

gerichtlicher Anordnung und vorbehaltlich der ausdrücklichen oder stillschweigenden

Einwilligung des Mandanten, für den die Zahlung vorgenommen wird, ist die

Auszahlung von Mandantengeldern an eine dritte Person unzulässig; dies gilt auch

für:

a) Zahlungen an einen Mandanten oder für einen Mandanten mit Geldern eines

anderen Mandanten;

b) den Ausgleich der Honorarforderungen des Rechtsanwaltes.

3.8.1.6. Der Rechtsanwalt hat über alle die Mandantengelder betreffenden

Vorgänge vollständig und genau Buch zu führen, wobei Mandantengelder von

sonstigen Guthaben zu trennen sind; der Rechtsanwalt übergibt dem Mandanten auf

Ersuchen die Kontoauszüge.

3.8.1.7. Die zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten sind berechtigt, die auf

Mandantengelder bezüglichen Unterlagen unter Wahrung der

Berufsverschwiegenheit einzusehen und zu überprüfen, um die Einhaltung der von

ihnen aufgestellten Regeln zu überwachen und Verstöße zu ahnden.

3.8.2. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmung und des Artikels 3.8.1. hat der

Rechtsanwalt, dem Mandantengelder im Rahmen einer Tätigkeit in einem anderen

Mitgliedsstaat anvertraut werden, die auf Mandantengelder anwendbaren Regeln der

Berufsorganisation zu beachten, der er angehört.

3.8.3. Übt der Rechtsanwalt seine Tätigkeit in einem Aufnahmestaat aus, so kann er

mit Genehmigung der zuständigen Stellen des Herkunfts- und des Aufnahmestaates

ausschließlich die Regeln des Aufnahmestaates beachten, ohne an die Einhaltung

der Regeln des Herkunftsstaates gebunden zu sein. In diesem Fall hat er das

Erforderliche zu veranlassen, um seine Mandanten davon zu informieren, dass auf

ihn die Regeln des Aufnahmestaates Anwendung finden.

3.9. Berufshaftpflichtversicherung

3.9.1. Der Rechtsanwalt muss gegen Berufshaftpflicht ständig in einer Weise

versichert sein, die nach Art und Umfang den durch rechtsanwaltliche Tätigkeit

entstehenden Risiken angemessen ist.

3.9.2. Übt der Rechtsanwalt seine Tätigkeit in einem Aufnahmestaat aus, gilt

folgende Regelung:

3.9.2.1. Der Rechtsanwalt hat die Vorschriften zu befolgen, die bezüglich der

Versicherungspflicht für Rechtsanwälte in seinem Herkunftsstaat gelten.

3.9.2.2. Ist der Rechtsanwalt in seinem Herkunftsstaat verpflichtet, eine

Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und übt er eine Tätigkeit in einem

anderen Mitgliedsstaat aus, so hat er sich um die Ausdehnung des

Versicherungsschutzes auf seine Tätigkeit im Aufnahmestaat auf der Basis des

Versicherungsschutzes in seinem Herkunftsstaat zu bemühen.

3.9.2.3. Ist der Rechtsanwalt nach den Vorschriften des Herkunftsstaates nicht

zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet oder ist die in Artikel

3.9.2.2. vorgesehene Ausdehnung des Versicherungsschutzes unmöglich, so ist der

Rechtsanwalt dennoch verpflichtet, sich für die in einem Aufnahmestaat zugunsten

von Mandanten des Aufnahmestaates erbrachte Tätigkeit zumindest im gleichen

Umfang wie die Rechtsanwälte des Aufnahmestaates zu versichern, es sei denn, die

Erlangung eines solchen Versicherungsschutzes erweist sich als unmöglich.

3.9.2.4. Ist es dem Rechtsanwalt nicht möglich, einen den vorstehenden

Bestimmungen entsprechenden Versicherungsschutz zu erhalten, hat er die

Mandanten zu unterrichten, die wegen des fehlenden Versicherungsschutzes

Schaden erleiden könnten.

3.9.2.5. Übt der Rechtsanwalt seine Tätigkeit in einem Aufnahmestaat aus, so

kann er mit Genehmigung der zuständigen Stellen des Herkunfts- und des

Aufnahmestaates ausschließlich die für die Berufshaftpflichtversicherung in dem

Aufnahmestaat geltenden Vorschriften beachten. In diesem Fall hat der

Rechtsanwalt alle zumutbaren Schritte zu unternehmen, um seine Mandanten davon

zu informieren, dass sein Versicherungsschutz den in dem Aufnahmestaat geltenden

Regeln entspricht.

4. Das Verhalten gegenüber den Gerichten

4.1. Auf die Prozesstätigkeit anwendbares Berufsrecht

Der vor einem Gericht eines Mitgliedsstaates auftretende oder an einem vor einem

solchen Gericht anhängigen Verfahren beteiligte Rechtsanwalt hat die vor diesem

Gericht geltenden Berufsregeln zu beachten.

4.2. Wahrung der Chancengleichheit im Prozess

Der Rechtsanwalt hat jederzeit auf eine faire Verfahrensführung zu achten. Er darf

unter anderem mit einem Richter in einer Rechtssache keine Verbindung aufnehmen,

außer er informiert zuvor den Gegenanwalt, und er darf einem Richter keine

Unterlagen, Notizen oder andere Schriftstücke übergeben, außer diese würden

rechtzeitig dem Gegenanwalt übermittelt, es sei denn, das Verfahrensrecht gestattet

dies. Soweit es gesetzlich nicht verboten ist, darf der Rechtsanwalt ohne

ausdrückliche Zustimmung des Rechtsanwalts der anderen Partei Vorschläge der

anderen Partei oder ihres Rechtsanwalts zur Beilegung der Rechtssache nicht an

das Gericht weitergeben oder übergeben.

4.3. Achtung des Gerichtes

Im Rahmen der dem Richteramt gebührenden Achtung und Höflichkeit hat der

Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten gewissenhaft und furchtlos,

ungeachtet eigener Interessen und/oder ihm oder anderen Personen entstehenden

Folgen zu vertreten.

4.4. Mitteilung falscher oder irreführender Tatsachen

Der Rechtsanwalt darf dem Gericht niemals vorsätzlich unwahre oder irreführende

Angaben machen.

4.5. Anwendung auf Schiedsrichter und Personen mit ähnlichen Aufgaben

Die Vorschriften über das Verhältnis des Rechtsanwaltes zum Richter gelten auch für

sein Verhältnis zu Schiedsrichtern oder sonstigen Personen, die dauernd oder

gelegentlich richterliche oder quasi- richterliche Funktionen ausüben.

5. Das Verhalten gegenüber den Kollegen

5.1. Kollegialität

5.1.1. Im Interesse des Mandanten und zur Vermeidung unnötiger Streitigkeiten und

anderen Verhaltens, das das Ansehen des Berufsstandes schädigen könnte, setzt

Kollegialität ein Vertrauensverhältnis und Bereitschaft zur Zusammenarbeit zwischen

Rechtsanwälten voraus. Kollegialität darf jedoch unter keinen Umständen dazu

führen, die Interessen der Anwälte denen des Mandanten entgegenzustellen.

5.1.2. Jeder Rechtsanwalt hat Rechtsanwälte eines anderen Mitgliedsstaates als

Kollegen anzuerkennen und ihnen gegenüber fair und höflich aufzutreten.

5.2. Zusammenarbeit von Anwälten aus verschiedenen Mitgliedsstaaten

5.2.1. Der Rechtsanwalt, an den sich ein Kollege aus einem anderen Mitgliedsstaat

wendet, ist verpflichtet, in einer Sache nicht tätig zu werden, wenn er nicht

hinreichend qualifiziert ist; er hat in diesem Fall seinem Kollegen dabei behilflich zu

sein, einen Rechtsanwalt zu finden, der in der Lage ist, die erwartete Leistung zu

erbringen.

5.2.2. Arbeiten Rechtsanwälte aus verschiedenen Mitgliedsstaaten zusammen,

haben beide die sich möglicherweise aus den verschiedenen Rechtssystemen,

Berufsorganisationen, Zuständigkeiten und Berufspflichten ergebenden Unterschiede

zu berücksichtigen.

5.3. Korrespondenz unter Rechtsanwälten

5.3.1. Der Rechtsanwalt, der an einen Kollegen aus einem anderen Mitgliedsstaat

eine Mitteilung sendet, die vertraulich oder "ohne Präjudiz" sein soll, muss diesen

seinen Willen bei Absendung der Mitteilung klar zum Ausdruck bringen.

5.3.2. Ist der Empfänger der Mitteilung nicht in der Lage, diese als vertraulich oder

"ohne Präjudiz" im vorstehenden Sinne zu behandeln, so hat er diese an den

Absender zurückzusenden, ohne ihren Inhalt bekanntzumachen.

5.4. Vermittlungshonorar

5.4.1. Es ist dem Rechtsanwalt untersagt, von einem anderen Rechtsanwalt oder

einem sonstigen Dritten für die Namhaftmachung oder Empfehlung des

Rechtsanwaltes an einen Mandanten ein Honorar, eine Provision oder jede andere

Gegenleistung zu verlangen oder anzunehmen.

5.4.2. Der Rechtsanwalt darf niemand für die Vermittlung eines Mandanten ein

Honorar, eine Provision oder eine sonstige Gegenleistung gewähren.

5.5. Umgehung des Gegenanwaltes

Es ist dem Rechtsanwalt untersagt, sich bezüglich einer bestimmten Sache mit einer

Person in Verbindung zu setzen, von der er weiß, dass sie einen Rechtsanwalt mit

ihrer Vertretung beauftragt oder seinen Beistand in Anspruch genommen hat, es sei

denn, dieser Rechtsanwalt hat zugestimmt und er hält ihn unterrichtet.

5.6. Anwaltswechsel

5.6.1. Ein Rechtsanwalt darf die Nachfolge eines Kollegen in der Vertretung der

Interessen eines Mandanten in einer bestimmten Angelegenheit nur antreten, wenn

er den Kollegen davon unterrichtet und sich vergewissert hat, dass die Vertretung

durch den anderen Rechtsanwalt beendet wurde oder unverzüglich beendet wird,

sofern sich aus Artikel 5.6.2. nichts anderes ergibt.

5.6.2. Sind eilige Maßnahmen im Interesse des Mandanten zu treffen, bevor die in

Artikel 5.6.1. aufgestellten Bedingungen erfüllt werden können, so kann der

Rechtsanwalt diese Maßnahmen treffen, wenn er seinen Vorgänger davon sofort

unterrichtet.

5.7. Haftung für Honorarforderungen unter Kollegen

Im beruflichen Verkehr zwischen Rechtsanwälten verschiedener Mitgliedsstaaten ist

der Rechtsanwalt, der sich nicht darauf beschränkt, seinem Mandanten einen

ausländischen Kollegen zu benennen oder das Mandat zu vermitteln, sondern eine

Angelegenheit einem ausländischen Kollegen überträgt oder diesen um Rat bittet,

persönlich dann zur Zahlung des Honorars, der Kosten und der Auslagen des

ausländischen Kollegen verpflichtet, wenn Zahlung von dem Mandanten nicht erlangt

werden kann. Die betreffenden Rechtsanwälte können jedoch zu Beginn ihrer

Zusammenarbeit anderweitige Vereinbarungen treffen. Der beauftragende

Rechtsanwalt kann ferner zu jeder Zeit seine persönliche Verpflichtung auf das

Honorar und die Kosten und Auslagen beschränken, die bis zu dem Zeitpunkt

angefallen sind, in welchem er seinem ausländischen Kollegen mitteilt, dass er nicht

mehr haften werde.

5.8. Ausbildung junger Anwälte

Im wohlverstandenen Interesse der Mandanten sowie zu Verstärkung des Vertrauens

und der Zusammenarbeit zwischen den Rechtsanwälten der Mitgliedsstaaten ist es

erforderlich, eine bessere Kenntnis der materiellen Gesetze und der

Verfahrensgesetze der einzelnen Mitgliedsstaaten zu fördern. Zu diesem Zweck soll

der Rechtsanwalt - eingedenk des beruflichen Bedürfnisses zur guten Ausbildung

des Nachwuchses - die Notwendigkeit der Ausbildung junger Kollegen aus anderen

Mitgliedsstaaten gebührend berücksichtigen.

5.9. Streitschlichtung zwischen Kollegen aus verschiedenen Mitgliedsstaaten

5.9.1. Ist ein Rechtsanwalt der Auffassung, dass ein Kollege aus einem anderen

Mitgliedsstaat gegen das Berufsrecht verstoßen hat, hat er diesen darauf

hinzuweisen.

5.9.2. Kommt es zwischen Rechtsanwälten aus verschiedenen Mitgliedsstaaten zum

Streit in Fragen der Berufsausübung, haben sie sich zunächst um eine gütliche

Regelung zu bemühen.

5.9.3. Der Rechtsanwalt, der beabsichtigt, gegen einen Kollegen aus einem anderen

Mitgliedsstaat wegen Angelegenheiten, auf die Artikel 5.9.1. oder 5.9.2. Bezug

nehmen, ein Verfahren einzuleiten, hat davon zuvor seine und seines Kollegen

Berufsorganisationen zu benachrichtigen, damit diese sich um eine gütliche

Regelung bemühen können.

 

Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie

die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung

ihrer frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter folgende Berufsordnung, in der der

Begriff Rechtsanwalt neutral als Berufsbezeichnung verwendet ist:

Berufsordnung

in der Fassung vom 1.1.2003

Inhaltsübersicht

Erster Teil

Freiheit der Berufsausübung

§ 1 Freiheit der Advokatur

Zweiter Teil

Pflichten bei der Berufsausübung

Erster Abschnitt

Allgemeine Berufs- und Grundpflichten

§ 2 Verschwiegenheit

§ 3 Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit

§ 4 Fremdgelder und andere Vermögenswerte

§ 5 Kanzlei

Zweiter Abschnitt

Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung

§ 6 Werbung

§ 7 Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte

§ 8 Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit

§ 9 Kurzbezeichnungen

§ 10 Briefbögen

Dritter Abschnitt

Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des

Mandats

§ 11 Unterrichtung des Mandanten

§ 12 Umgehung des Gegenanwalts

§ 13 Versäumnisurteil

§ 14 Zustellungen

§ 15 Mandatswechsel

§ 16 Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

§ 17 Zurückbehaltung von Handakten

§ 18 Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit

Vierter Abschnitt

Besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden

§ 19 Akteneinsicht

§ 20 Berufstracht

Fünfter Abschnitt

Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von Gebühren

§ 21 Honorarvereinbarung

§ 22 Gebühren- und Honorarteilung

§ 23 Abrechnungsverhalten

Sechster Abschnitt

Besondere Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer, deren

Mitgliedern und gegenüber Mitarbeitern

§ 24 Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer

§ 25 Beanstandungen gegenüber Kollegen

§ 26 Beschäftigung von Rechtsanwälten und anderen Mitarbeitern

§ 27 Beteiligung Dritter

§ 28 Ausbildungsverhältnisse

Siebter Abschnitt

Besondere Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr

§ 29 Berufsordnung und CCBE-Berufsregeln

Achter Abschnitt

Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

§ 30 Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe

§ 31 Sternsozietät

§ 32 Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit

§ 33 Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit

Neunter Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 34 Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwälte

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

§ 35 In-Kraft-Treten und Ausfertigung

Erster Teil

Freiheit der Berufsausübung

§ 1 Freiheit der Advokatur

(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus,

soweit Gesetz oder Berufsordnung ihn nicht besonders verpflichten.

(2) Die Freiheitsrechte des Rechtsanwalts gewährleisten die Teilhabe des Bürgers am

Recht. Seine Tätigkeit dient der Verwirklichung des Rechtsstaats.

(3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der

Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, rechtsgestaltend,

konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch

Gerichte und Behörden zu bewahren und gegen verfassungswidrige Beeinträchtigung

und staatliche Machtüberschreitung zu sichern.

Zweiter Teil

Pflichten bei der Berufsausübung

Erster Abschnitt

Allgemeine Berufs- und Grundpflichten

§ 2 Verschwiegenheit

(1) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet.

(2) Das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehen sich auf alles, was ihm in

Ausübung seines Berufes bekannt geworden ist, und bestehen nach Beendigung des

Mandats fort.

(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt nicht, soweit diese Berufsordnung oder andere

Rechtsvorschriften Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von

Ansprüchen aus dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in

eigener Sache die Offenbarung erfordern.

(4) Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter und alle sonstigen Personen, die bei seiner

beruflichen Tätigkeit mitwirken, zur Verschwiegenheit (§ 43a Abs. 2

Bundesrechtsanwaltsordnung) ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten.

§ 3 Widerstreitende Interessen, Versagung der Berufstätigkeit

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er, gleich in welcher Funktion, eine

andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits beraten

oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise im Sinne der §§ 45,

46 Bundesrechtsanwaltsordnung beruflich befasst war.

(2) Das Verbot gilt auch, wenn ein anderer Rechtsanwalt oder Angehöriger eines

anderen Berufes im Sinne des § 59 a Bundesrechtsanwaltsordnung, mit dem der

Rechtsanwalt in Sozietät, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise

(Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) oder in Bürogemeinschaft verbunden ist oder

war, in derselben Rechtssache, gleich in welcher Funktion, im widerstreitenden

Interesse berät, vertritt, bereits beraten oder vertreten hat oder mit dieser Rechtssache

in sonstiger Weise beruflich befasst ist oder war.

(3) Die Verbote der Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Verbindung zur gemeinsamen

Berufsausübung beendet ist und der Rechtsanwalt während der Zeit gemeinsamer

Berufsausübung weder Sozius war noch wie ein solcher nach außen hervorgetreten ist

und auch selbst mit der Rechtssache nicht befasst war.

(4) Wer erkennt, dass er entgegen den Absätzen 1 oder 2 tätig ist, hat unverzüglich

davon seinen Mandanten zu unterrichten und alle Mandate in derselben Rechtssache

zu beenden.

§ 4 Fremdgelder und andere Vermögenswerte

(1) Zur Verwaltung von Fremdgeldern hat der Rechtsanwalt in Erfüllung der Pflichten

aus § 43a Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung Anderkonten zu führen.

(2) Fremdgelder und sonstige Vermögenswerte, insbesondere Wertpapiere und andere

geldwerte Urkunden, sind unverzüglich an den Berechtigten weiterzuleiten. Solange

dies nicht möglich ist, sind Fremdgelder auf Anderkonten zu verwalten; dies sind für

ständige Auftraggeber und im übrigen in der Regel Einzelanderkonten. Auf einem

Sammelanderkonto dürfen Beträge über 15.000,- € für einen einzelnen Mandanten

nicht länger als einen Monat verwaltet werden. Sonstige Vermögenswerte sind

gesondert zu verwahren. Das gilt nicht, solange etwas anderes vereinbart ist. Die Pflicht

zur Abrechnung nach § 23 bleibt unberührt.

(3) Eigene Forderungen dürfen nicht mit Geldern verrechnet werden, die

zweckgebunden zur Auszahlung an andere als den Mandanten bestimmt sind.

§ 5 Kanzlei

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderlichen

sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen vorzuhalten.

Zweiter Abschnitt

Besondere Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung

§ 6 Werbung

(1) Der Rechtsanwalt darf über seine Dienstleistung und seine Person informieren,

soweit die Angaben sachlich unterrichten und berufsbezogen sind.

(2) In Praxisbroschüren, Rundschreiben und anderen vergleichbaren

Informationsmitteln dürfen auch andere als die nach § 7 erlaubten Hinweise sowie

Erläuterungen der Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte gegeben werden.

(3) Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig. Hinweise auf Mandate

und Mandanten sind nur in den in Absatz 2 benannten Informationsmitteln oder auf

Anfrage zulässig, soweit der Mandant ausdrücklich eingewilligt hat.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht daran mitwirken, dass Dritte für ihn Werbung betreiben,

die ihm selbst verboten ist.

§ 7 Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte

(1) Unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen dürfen als

Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte

benannt werden. Insgesamt sind nicht mehr als fünf Benennungen zulässig, davon

höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte. Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sind

jeweils als solche zu bezeichnen.

(2) Interessenschwerpunkte darf nur benennen, wer besondere Kenntnisse auf dem

benannten Gebiet nachweisen kann, die im Studium, durch vorherige Berufstätigkeit,

durch Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden.

Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer zusätzlich auf dem benannten Gebiet

nach der Zulassung seit mindestens zwei Jahren in erheblichem Umfang tätig gewesen

ist.

§ 7a Mediator

Als Mediator darf sich bezeichnen, wer durch geeignete Ausbildung nachweisen kann,

dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht.

§ 8 Kundgabe beruflicher Zusammenarbeit

Auf eine berufliche Zusammenarbeit darf nur hingewiesen werden, wenn sie in einer

Sozietät, in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie Mitarbeit) mit sozietätsfähigen

Personen im Sinne des § 59 a Bundesrechtsanwaltsordnung oder in einer auf Dauer

angelegten und durch tatsächliche Ausübung verfestigten Kooperation erfolgt. Zulässig

ist auch der Hinweis auf die Mitgliedschaft in einer Europäischen Wirtschaftlichen

Interessenvereinigung.

§ 9 Kurzbezeichnungen

(1) Bei gemeinschaftlicher Berufsausübung, soweit sie in einer Sozietät,

Partnerschaftsgesellschaft oder in sonstiger Weise (Anstellungsverhältnis, freie

Mitarbeit) mit sozietätsfähigen Personen im Sinne des § 59 a

Bundesrechtsanwaltsordnung erfolgt, darf eine Kurzbezeichnung geführt werden. Diese

muss bei der Unterhaltung mehrerer Kanzleien einheitlich geführt werden.

(2) Die Namen früherer Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellter oder freier

Mitarbeiter dürfen in der Kurzbezeichnung weitergeführt werden.

(3) Die Kurzbezeichnung darf im übrigen nur einen auf die gemeinschaftliche

Berufsausübung hinweisenden Zusatz enthalten.

§ 10 Briefbögen

(1)   Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen

sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen

aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer

Kurzbezeichnung gemäß § 9 Abs. 1 enthalten sind. Es muss mindestens eine der

Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien

Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden.

(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe sind die jeweiligen

Berufsbezeichnungen anzugeben.

(3) Werden mehrere Kanzleien unterhalten, so ist für jeden auf den Briefbögen

Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben.

(4) Ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter

können auf den Briefbögen nur weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich

gemacht wird; § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.

Dritter Abschnitt

Besondere Berufspflichten bei der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung des

Mandats

§ 11 Unterrichtung des Mandanten

(1) Der Mandant ist über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und

Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Ihm ist insbesondere von allen wesentlichen

erhaltenen oder versandten Schriftstücken Kenntnis zu geben.

(2) Anfragen des Mandanten sind unverzüglich zu beantworten.

§ 12 Umgehung des Gegenanwalts

(1) Der Rechtsanwalt darf nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen

Beteiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder verhandeln.

(2) Dieses Verbot gilt nicht bei Gefahr im Verzuge. Der Rechtsanwalt des anderen

Beteiligten ist unverzüglich zu unterrichten; von schriftlichen Mitteilungen ist ihm eine

Abschrift unverzüglich zu übersenden.

§ 13 Versäumnisurteil

Der Rechtsanwalt darf bei anwaltlicher Vertretung der Gegenseite ein Versäumnisurteil

nur erwirken, wenn er dies zuvor dem Gegenanwalt angekündigt hat; wenn es die

Interessen des Mandanten erfordern, darf er den Antrag ohne Ankündigung stellen 1 .

§ 14 Zustellungen

Der Rechtsanwalt hat ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das

Empfangsbekenntnis mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Wenn der

Rechtsanwalt bei einer nicht ordnungsgemäßen Zustellung die Mitwirkung verweigert,

muss er dies dem Absender unverzüglich mitteilen.

§ 15 Mandatswechsel

(2)   1 Aufgehoben durch Entscheidung des BVerfG vom 14.12.1999, BGBl 2000 I, 54 = BRAK-Mitt. 2000, 36

(1) Der Rechtsanwalt, der das einem anderen Rechtsanwalt übertragene Mandat

übernimmt, hat sicherzustellen, dass der früher tätige Rechtsanwalt von der

Mandatsübernahme unverzüglich benachrichtigt wird.

(2) Der Rechtsanwalt, der neben einem anderen Rechtsanwalt ein Mandat übernimmt,

hat diesen unverzüglich über die Mandatsmitübernahme zu unterrichten.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Rechtsanwalt nur beratend tätig wird.

§ 16 Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von

Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.

(2) Der Rechtsanwalt darf nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe oder bei

Inanspruchnahme von Beratungshilfe von seinem Mandanten oder Dritten Zahlungen

oder Leistungen nur annehmen, die freiwillig und in Kenntnis der Tatsache gegeben

werden, dass der Mandant oder der Dritte zu einer solchen Leistung nicht verpflichtet

ist.

§ 17 Zurückbehaltung von Handakten

Wer die Herausgabe der Handakten (§ 50 Abs. 3 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung)

verweigert, kann einem berechtigten Interesse des Mandanten auf Herausgabe dadurch

Rechnung tragen, dass er ihm Kopien überlässt, es sei denn, das berechtigte Interesse

richtet sich gerade auf die Herausgabe der Originale. In diesem Fall darf der

Rechtsanwalt anbieten, die Originale an einen von dem Mandanten zu beauftragenden

Rechtsanwalt zu treuen Händen herauszugeben, wenn damit dem berechtigten

Interesse des Mandanten Rechnung getragen wird.

§ 18 Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit

Wird der Rechtsanwalt als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig, so unterliegt er den

Regeln des Berufsrechts.

Vierter Abschnitt

Besondere Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden

§ 19 Akteneinsicht

(1) Wer Originalunterlagen von Gerichten und Behörden zur Einsichtnahme erhält, darf

sie nur an Mitarbeiter aushändigen. Dies gilt auch für das Überlassen der Akte im

ganzen innerhalb der Kanzlei. Die Unterlagen sind sorgfältig zu verwahren und

unverzüglich zurückzugeben. Bei deren Ablichtung oder sonstiger Vervielfältigung ist

sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis erhalten.

(2) Ablichtungen und Vervielfältigungen dürfen Mandanten überlassen werden. Soweit

jedoch gesetzliche Bestimmungen oder eine zulässigerweise ergangene Anordnung der

die Akten aushändigenden Stelle das Akteneinsichtsrecht beschränken, hat der

Rechtsanwalt dies auch bei der Vermittlung des Akteninhalts an Mandanten oder

andere Personen zu beachten.

§ 20 Berufstracht

Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist. Eine

Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht.

Fünfter Abschnitt

Besondere Berufspflichten bei Vereinbarung und Abrechnung von Gebühren

§ 21 Honorarvereinbarung

(1) Das Verbot, geringere als die gesetzlichen Gebühren zu fordern oder zu

vereinbaren, gilt auch im Verhältnis zu Dritten, die es anstelle des Mandanten oder

neben diesem übernehmen, die Gebühren zu bezahlen, oder die sich gegenüber dem

Mandanten verpflichten, diesen von anfallenden Gebühren freizustellen.

(2) Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung verstößt nicht

gegen § 49 b Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, wenn sie an erfolgsbezogene

Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung anknüpft 2 .

§ 22 Gebühren- und Honorarteilung

Als eine angemessene Honorierung im Sinne des § 49 b Abs. 3 Satz 2 und 3

Bundesrechtsanwaltsordnung ist in der Regel eine hälftige Teilung aller anfallenden

gesetzlichen Gebühren ohne Rücksicht auf deren Erstattungsfähigkeit anzusehen.

§ 23 Abrechnungsverhalten

Spätestens mit Beendigung des Mandats hat der Rechtsanwalt gegenüber dem

Mandanten und/oder Gebührenschuldner über Honorarvorschüsse und Fremdgelder

unverzüglich abzurechnen.

Sechster Abschnitt

Besondere Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer, deren

Mitgliedern und gegenüber Mitarbeitern

§ 24 Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer

(1) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und

unverzüglich anzuzeigen:

1. die Änderung des Namens,

2. Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei und Wohnung,

3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei nebst Nummern,

4. die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder

sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung,

5. die Eingehung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit

Rechtsanwälten.

(2) Zur Erfüllung der Auskunftspflichten aus § 56 Bundesrechtsanwaltsordnung sind

2 Aufgehoben durch Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 07.03.1997, BAnZ vom 08.03.1997 =

BRAK-Mitt.1997, 81

dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskünfte vollständig zu erteilen und auf

Verlangen Urkunden vorzulegen.

§ 25 Beanstandungen gegenüber Kollegen

Will ein Rechtsanwalt einen anderen Rechtsanwalt darauf hinweisen, dass er gegen

Berufspflichten verstoße, so darf dies nur vertraulich geschehen, es sei denn, dass die

Interessen des Mandanten oder eigene Interessen eine Reaktion in anderer Weise

erfordern.

§ 26 Beschäftigung von Rechtsanwälten und anderen Mitarbeitern

(1) Rechtsanwälte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden.

Angemessen sind Bedingungen, die

a) eine unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen des Beschäftigten und

des Haftungsrisikos des beschäftigenden Rechtsanwalts sachgerechte

Mandatsbearbeitung ermöglichen,

b) eine der Qualifikation, den Leistungen und dem Umfang der Tätigkeit des

Beschäftigten und den Vorteilen des beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser

Tätigkeit entsprechende Vergütung gewährleisten,

c) dem beschäftigten Rechtsanwalt auf Verlangen angemessene Zeit zur Fortbildung

einräumen und

d) bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene

Ausgleichszahlung vorsehen.

(2) Der Rechtsanwalt darf andere Mitarbeiter und Auszubildende nicht zu

unangemessenen Bedingungen beschäftigen.

§ 27 Beteiligung Dritter

Am wirtschaftlichen Ergebnis anwaltlicher Tätigkeit dürfen Dritte, die mit dem

Rechtsanwalt nicht zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbunden sind, nicht

beteiligt sein. Das gilt nicht für Mitarbeitervergütungen, Versorgungsbezüge,

Vergütungen für die Übernahme der Kanzlei und Leistungen, die im Zuge einer

Auseinandersetzung oder Abwicklung der beruflichen Zusammenarbeit erbracht

werden.

§ 28 Ausbildungsverhältnisse

Der Rechtsanwalt hat zu gewährleisten, dass die Tätigkeit eines Auszubildenden in der

Kanzlei auf die Erreichung des Ausbildungsziels ausgerichtet ist.

Siebter Abschnitt

Besondere Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr

§ 29 Berufsordnung und CCBE-Berufsregeln

(1) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit im Sinne von Nr. 1.5 der Berufsregeln der

Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE) in der Fassung vom 28.

November 1998 (Anlage zu dieser Berufsordnung) gelten anstelle dieser Berufsordnung

jene Berufsregeln, soweit nicht europäisches Gemeinschaftsrecht oder deutsches

Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht Vorrang haben. Sind die Berufsregeln

der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft anzuwenden, dann hat der

Rechtsanwalt den ausländischen Rechtsanwalt unverzüglich auf den Vorrang des

europäischen Gemeinschaftsrechts und des deutschen Verfassungs-, Gesetzes- oder

Verordnungsrechts hinzuweisen; dies kommt insbesondere bei der Anwendung von Nr.

5.3 jener Berufsregeln in Betracht.

(2) Sonstige grenzüberschreitende anwaltliche Tätigkeit unterliegt dieser

Berufsordnung.

Achter Abschnitt

Besondere Berufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

§ 30 Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe

Ein Rechtsanwalt darf sich mit Angehörigen anderer nach § 59 a Abs.1

Bundesrechtsanwaltsordnung sozietätsfähiger Berufe nur dann zu einer

gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Sozietät, in sonstiger Weise oder in einer

Bürogemeinschaft verbinden, wenn diese bei ihrer Tätigkeit auch das anwaltliche

Berufsrecht beachten. Dasselbe gilt für die Verbindung mit Angehörigen anderer nach §

59 a Abs.3 Bundesrechtsanwaltsordnung sozietätsfähiger Berufe, sofern sie in der

Bundesrepublik Deutschland tätig werden.

§ 31 Sternsozietät 3

Ein Rechtsanwalt darf sich mit anderen Rechtsanwälten nur dann zu einer Sozietät, zur

gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise oder in einer Bürogemeinschaft

verbinden, wenn diese nicht daneben einer weiteren Sozietät, Verbindung zur

gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise oder Bürogemeinschaft

angehören.

Dasselbe gilt für die Verbindung mit Angehörigen anderer nach § 59 a Abs. 3

Bundesrechtsanwaltsordnung sozietätsfähiger Berufe, sofern sie in der Bundesrepublik

Deutschland tätig werden.

§ 32 Beendigung einer beruflichen Zusammenarbeit

(1) Bei Auflösung einer Sozietät haben die Sozien mangels anderer vertraglicher

Regelung jeden Mandanten darüber zu befragen, wer künftig seine laufenden Sachen

bearbeiten soll. Wenn sich die bisherigen Sozien über die Art der Befragung nicht

einigen, hat die Befragung in einem gemeinsamen Rundschreiben zu erfolgen. Kommt

eine Verständigung der bisherigen Sozien über ein solches Rundschreiben nicht

zustande, darf jeder der bisherigen Sozien einseitig die Entscheidung der Mandanten

einholen. Der ausscheidende Sozius darf am bisherigen Kanzleisitz einen Hinweis auf

seinen Umzug für ein Jahr anbringen. Der verbleibende Sozius hat während dieser Zeit

auf Anfrage die neue Kanzleiadresse, Telefon- und Faxnummern des ausgeschiedenen

Sozius bekannt zu geben.

(2) Für den Fall des Ausscheidens eines Sozius aus der Sozietät gilt Absatz 1

3 § 31 Abs. 2 BORA (BRAK-Mitt. 1999, 121) wurde durch Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom

25.02.1999 aufgehoben (BRAK-Mitt. 1999, 121).

hinsichtlich derjenigen Auftraggeber, mit deren laufenden Sachen der ausscheidende

Sozius zum Zeitpunkt seines Ausscheidens befasst oder für die er vor seinem

Ausscheiden regelmäßig tätig war. Sein Recht, das Ausscheiden aus der Sozietät allen

Mandanten bekannt zu geben, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschrift des Absatz 2 gilt entsprechend für die Beendigung einer beruflichen

Zusammenarbeit in sonstiger Weise, wenn diese nach außen als Sozietät

hervorgetreten ist.

§ 33 Geltung der Berufsordnung bei beruflicher Zusammenarbeit

(1) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts

im Hinblick auf die Sozietät als Form der beruflichen Zusammenarbeit vorsehen, gelten

sie sinngemäß für alle anderen Rechtsformen der beruflichen Zusammenarbeit.

(2) Bei beruflicher Zusammenarbeit gleich in welcher Form hat jeder Rechtsanwalt zu

gewährleisten, dass die Regeln dieser Berufsordnung auch von der Organisation

eingehalten werden.

Neunter Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 34 Weitere Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, ausländische Rechtsanwälte

(1) Für europäische Rechtsanwälte im Sinne der §§ 1 ff. EuRAG gelten hinsichtlich ihrer

Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland die §§ 1 bis 33 sowie die Anlagen

entsprechend.

(2) Für europäische Rechtsanwälte, die nach den §§ 25 ff. EuRAG vorübergehend in

der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 33

nach Maßgabe des § 27 EuRAG entsprechend.

(3) Für Rechtsanwälte aus anderen Staaten, die Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer

im Sinne der §§ 206, 207 Bundesrechtsanwaltsordnung sind, gelten hinsichtlich ihrer

Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland die §§ 1 bis 33 sowie die Anlagen

entsprechend.

(4) Für Inhaber einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz, die Mitglieder einer

Rechtsanwaltskammer sind, gelten die §§ 2 bis 13, 15 bis 19, 21 bis 33 sowie die

Anlagen entsprechend.

Dritter Teil

Schlussbestimmungen

§ 35 In-Kraft-Treten und Ausfertigung

(1) Diese Berufsordnung tritt drei Monate nach Übermittlung an das Bundesministerium

der Justiz in Kraft, soweit nicht das Bundesministerium der Justiz die Satzung oder

Teile derselben aufhebt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des dritten Monats, der

auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.

(2) Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist in den BRAK-Mitteilungen bekannt zu machen.

(3) Die Berufsordnung ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer der

Satzungsversammlung auszufertigen.

 

BRAO

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao/index.html

 

BRAGO

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bragebo/index.html

 

Mitglied der Rechtsanwaltskammer Sachsen, Glacisstr. 6, 01099 Dresden, (Aufsichtsorgan).